Hund attackiert

Ich verwechsle sicher nichts. Allerdings hätte ich nur gerne eine Antwort auf die Frage, wo hier ein aktives Tun des Halters vorliegt und wie du das strafrechtlich lösen willst. Oder wolltest du dich gar nicht über strafrechtliche Probleme unterhalten?
 
Mal ein paar Auszüge:

Hundeverletzungen:
Wird ein Hund verletzt oder sogar getötet in einer innerartlichen Auseinandersetzung oder durch einen Menschen, z.B. überfahren oder erschossen, ergibt sich die Frage, ob vom Schadensersatzpflichtigen auch Beträge verlangt werden können, die den Wert des Tieres nicht unerheblich übersteigen. So kann bei einer Verletzung des Hundes beispielsweise der Tierarzt-/Klinikaufenthalt mit Operation und Nachsorge schon jede Menge Geld kosten. Nun kommt aber eine gesetzliche Tatsache, die einen Hundebesitzer schockieren kann:

Am AG Wuppertal in NJW 79, 2213; AG Hamburg in VersR 88, 700 kam es vor, dass ein Mischlingshund aus dem Tierheim mit ca. 50 Euro Anschaffungswert von einem anderen Hund ohne Eigenverschulden böse verbissen wurde und die Tierarztrechnung über 500 Euro betrug. Das Gericht ging allerdings davon aus, dass der Hund selbst bei seiner Anschaffung einen geringen Wert gekostet hat und dass dafür "Ersatz" erforderlich wäre. Dem Tierhalter blieb also die Möglichkeit, die Mehrkosten selber zu tragen oder seinen Hund einschläfern zu lassen und sich einen "neuen" Hund für das Geld zu kaufen. Absurd im Auge eines jeden Tierfreundes, aber gab es die gerichtliche Entscheidung.

Nun werden wir uns fröhlich darauf berufen, dass doch ein Tier heutzutage nicht mehr als Sache gilt! Dazu sollte man sich allerdings verschiedene Gerichtsurteile und vor allen Dingen das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht" genauer ansehen und man wird feststellen, dass sich nicht wirklich etwas geändert hat. Auf den Kauf/die Anschaffung eines Hundes hat das Gesetz nicht den geringsten Einfluss und wie jedes andere Handelsobjekt wird auch unser geliebter Vierbeiner fast mit einem Gegenstand gleichgesetzt.

§ 90a BGB besagt: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, sowie nicht etwas anderes bestimmt ist! Dazu gehört auch der Vertrag zum Kauf eines Hundes. Keiner besonderer Form bedürfend, würde auch eine mündliche Abmachung reichen und das für ein Lebewesen

Quelle: http://www.der-gruene-hund.de/sonstiges/hundundrecht.htm

weiterhin:
auf http://www.boxer-von-der-einoede-stockmann.de/hund_und_recht.htm

Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muss sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, dass es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so dass die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.

Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95

Leinenzwang
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.

AG Aachen, Az.: Cs 50/94

Aufsichtspflicht
Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist.
Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden.

Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.

Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat.

Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.01.1996-2 Ss 1035/95
 
Du hast es nicht ganz verstanden: bisher drehte sich der Thread nur um Strafrechtliche Konsequenzen für den Hundehalter - und da sieht die Sach- und Rechtslage eben dürftig aus.

Der Einwand von Spraadhans, ob ihr euch nicht eigentlich über zivilrechtliche Probleme unterhaltet, war insofern gerechtfertigt - deine Quellen befassen sich mit ausschließlich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Das hat aber nichts mit Strafrecht zu tun, auch wenn da "unerlaubte Handlung" drüber steht ;)

Btw. ist gerade dein erstes Zitat ziemlich verworren und schwach argumentiert - ich kann nicht einmal rausziehen, was der Autor uns damit eigentlich sagen will. Wahrscheinlich hat er selbst nicht so ganz verstanden, wovon er da redet. Oder das Zitat wurde sehr unglücklich aus dem Zusammenhang gerissen.
 
Tatsächlich ging ich von einer Schadenersatzforderung bzw. einer Haftungfrage aus. Der Eingangsthread warf zumindest mit Kosten um sich, so dass man es vermuten konnte.

Meine Quellen befassen sich allerdings auch mit fahrlässiger Körperverletzung, wenn auch sparsam. :)
Weil eben die Rechtslage speziell im Strafrecht dürftig aussieht. Ja.
Dennoch muß man nicht zwangläufig leer ausgehen.
 
danke erstmal für das rege Interesse an dem Thema
die kosten sollten nur die schwere der Verletzungen darstellen, und schlauer bin ich jetzt auch nicht.
Mir geht es darum das die Halter irgendeine Reaktion (wenn möglich sollte sie erfolgreich sein) von uns auf rechtlicher Seite zu spüren bekommen, da es ja eigentlich nicht am Hund liegt (man kennt das ja: Rüden können sich untereinander nicht immer leiden), aber trotzdem klar ist, dass deren Hund ohne Leine sofort auf unseren kleineren losgeht und die Halter von dem Airedale Terrier ihn trotzdem, obwohl es auch Konflikte mit anderen Hunden gab, nicht an die Leine genommen haben.

mfg sb94
 
Mir scheint es hier am sinnvollsten erstmal zivilrechtlich Schadensersatzansprüche wegen des verletzten Hundes geltend zu machen (Tierarztkosten) Vielleicht auch schmerzensgeld, weil man mit ansehen musste, wie der eigene Liebling fast gefressen worden wäre. Die meisten Leute sind ja recht empfindlich, wenn es um ihren Geldbeutel geht.
Wegen der Tierarztkosten kann man ja mal nett anfragen. Irgendwie habe ich aber den Eindruck, dass sowas eher vor Gericht landet, als dass da jemand freiwillig zahlt.

Ob man auch irgendwie dafür sorgen kann, dass der andere Hund einen generellen Leinenzwang oder eine Maulkorbpflicht bekommt dürfte noch schwerer zu beantworten sein. Macht sowas das Ordnungsamt?
 
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