Internationales Garantierecht

@nurmalsoamrande

Das waren ja jetzt nicht wirklich zwei Argumente.
Eigentlich nur zwei Zitate und ein ´Ich hab Recht´.

Ist aber anders:

Gewährleistung ist und bleibt auf absehbare Zeit in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben mit einem Zeitraum von 24 Monaten.

Garantie ist freiwillig, daher nicht näher definiert und kann die Gewährleistung nicht einschränken (in DE ist auch lustigerweise lebenslang noch begrenzt).

Man kann es ja gern am Anfang mal falsch verstehen, aber irgendwann bitte einsehen und nicht ewig stur weiterverbreiten.

Es gibt auch genug Quellen, aus denen man sich die Definitionen zweifelsfrei ziehen kann.
Und nein ... ich werde sie euch nicht raussuchen, irgendwann müsst ihr es auch mal lernen.
 
Gewährleistung ist und bleibt auf absehbare Zeit in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben mit einem Zeitraum von 24 Monaten

Isch richtig, fehlt nur noch, dass ab 6 Monaten kraft Beweislastumkehr der Käufer nachweisen muss, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.

Garantie ist freiwillig, daher nicht näher definiert und kann die Gewährleistung nicht einschränken

Passt auch. Man sollte eventuell noch dahingehend präzisieren, dass es allein dem Hersteller obliegt, ob und wie er seine Garantie ausgestaltet. :-)
 
@ nurmalsoamrande

Leider doch; es sieht nämlich ein wenig komplizierter aus. Garantie geht über die Sachmängelfreiheit beim Gefahrenübergang nämlich hinaus, während Gewährleistung eben nur die genannte Sachmängelfreiheit beim Gefahrenübergang sicherstellen soll.

Deshalb tritt nach 6 Monaten im Falle der Gewährleistung die Beweislastumkehr ein, so dass nunmehr der Kunde beweisen muss, dass der Fehler von Anfang an vorlag.

Bei der Garantie ist das nicht der Fall; sie greift auch, wenn die Verschlechterung erst nach dem Gefahrenübergang aufgetreten ist, ist also weitaus großzügiger.
 
Zurück
Oben