§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm bei und im
Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags bekannt werden, vertraulich
zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen
(wie z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, der Vertragsschluss,
Daten sowie deren Ablauf und Ergebnisse, sonstige technische
oder kaufmännische Informationen jeder Art) bzw. Unterlagen oder sonstige
Angaben, die als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als
vertraulich anzusehen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solchen
Mitarbeitern oder Dritten Zugang zu vertraulichen Informationen des
Auftraggebers zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen
dieses Vertrages notwendigerweise betraut sind; der Auftragnehmer stellt
sicher, dass diese die Informationen vertraulich behandeln und nur in dem
für sie notwendigen Umfang verwenden. Der Auftragnehmer darf vertrauliche
Informationen im Rahmen von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen
oder für Zwecke einer Due Diligence im jeweils erforderlichen
Umfang offen legen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor Weitergabe
von vertraulichen Informationen zu informieren. Der Auftragnehmer
wird für vertrauliche Informationen sowie für ihm überlassene Unterlagen
(§ 14) keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt 3 Jahre über die Vertragslaufzeit hinaus.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen
Bestimmungen bei der Ausführung dieses Vertrages
einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch Mitarbeitern
und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch den Auftragnehmer hat dieser seine Mitarbeiter
Kabel Deutschland GmbH – AGB E Februar 2009