Käufer unterstellt Betrug

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Andy4 schrieb:
Er hat doch explizit rein geschrieben: Privatkauf: Keine Garantie, keine Gewährleistung. Ich würds auch drauf sitzen lassen --> 60 Euro. :D

Ist halt die Frage, ob der Ausschluss so wirksam ist...
 
Währe ja witzig, wenns der gleiche Type ist ;) Dann ist der Fall doch Sonnenklar :D
Was solls denn sonst sein? Wenns falsch verpackt war, hätte er das bei der DHL melden müssen. Karton, unbeschädigt? Also kanns ja nicht anders sein.
 
Ist glaub ich ne Masche wenn der Preis nicht all zu hoch ist.
Ein Kumpel hat über die Jahre die alten und noch funktionierenden Laptops der Familie auch für ein paar Mark vertickt bevor er sie bei Kleinanzeigen reingestellt hat nochmal geprüft (das übliche prozedere halt) und bei 4 von 6 die alle für je 40-80€ weg gingen hat er auch ähnliche Forderungen bekommen.
 
DuckDuckStop schrieb:
Wie man nur auf die Idee kommen kann bei einem Handel zwischen zwei Privatleuten Paragraphen aus dem HGB anwenden zu wollen....

Vielleicht erstmal schlau machen wann das HGB Anwendung findet.

Nachdem ich mich fürchterlich schlau gemacht habe: Das Recht der Erstprüfung bevor man Beweislast trägt findet analog zur gesetzlichen Formulierung im HGB ebenso bei Privatverkauf statt. So kommt man auf die Idee.

§447 BGB regelt den Versandkauf: Die "Gefahr" geht auf den Käufer über, sobald das Ding in der Post ist. So weit, so banal.
Analog zum zitierten HGB-Paragraphen hat aber - bei nicht offensichtlicher Beschädigung der Ware bei Übergabe des Versanddienstleisters - der Käufer ein Prüfrecht bei Waren, bei denen sich der Schaden nicht sofort äußerlich zeigt (z.B. komplexer Elektronik: Anschalten, funktioniert nicht obschon es sollte -> dem Verkäufter dies anzeigen). Das ist im vorliegenden Fall offensichtlich verwirkt, da er das Ding auseinandergerupft hat
 
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@Abe81

Der streitige Punkt war der Verweis auf das HGB, nicht etwaige Schlussfolgerungen oder Annahmen. Die Prüfpflicht aus § 377 HGB geht über das hinaus, was außerhalb von Kaufleuten gefordert ist und teilweise möglich ist.

Ein Beispiel dafür wäre die Verbraucherprivilegierung z. B. in § 477 BGB. Die ist hier ebenfalls nicht einschlägig, zeigt aber, dass es eben nicht HGB-4-all gibt.



Ist aber hier reine Dogmatik (und damit für'n Arsch), weil der Anspruch des Käufers vermutlich an mehreren anderen Stellen scheitern könnte.
 
Das ist keine ,Dogmatik‘, vermutlich meinst du ‚hypothetisch‘, oder (wie man umgangssprachlich sagt)‚ein scholastische Diskussion‘ - da stimme ich dir zu resp. habe ich das bereits in den letzten zwei Beiträgen erwähnt.
 
Wenn da ein Bios Passwort ist, dann ist es wohl Betrug. Die überlastete StA wird da aber (leider) nichts machen.

Ich glaube manche verwechseln Betrug und Sachmangel.
Wenn ihr ohne Aufklärung kaputte Scheiße verkauft, dann ist es Betrug. Da hilft kein Gewährleistungsausschluss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Abe81 schrieb:
Nachdem ich mich fürchterlich schlau gemacht habe: Das Recht der Erstprüfung bevor man Beweislast trägt findet analog zur gesetzlichen Formulierung im HGB ebenso bei Privatverkauf statt. So kommt man auf die Idee.

§447 BGB regelt den Versandkauf: Die "Gefahr" geht auf den Käufer über, sobald das Ding in der Post ist. So weit, so banal.
Analog zum zitierten HGB-Paragraphen hat aber - bei nicht offensichtlicher Beschädigung der Ware bei Übergabe des Versanddienstleisters - der Käufer ein Prüfrecht bei Waren, bei denen sich der Schaden nicht sofort äußerlich zeigt (z.B. komplexer Elektronik: Anschalten, funktioniert nicht obschon es sollte -> dem Verkäufter dies anzeigen). Das ist im vorliegenden Fall offensichtlich verwirkt, da er das Ding auseinandergerupft hat
Angenommen dem ist so. Wie verhält es sich dann mit der Tatsache, daß der Käufer das Laptop auseinander genommen hat? Für mich liegt da der Hase im Pfeffer begraben. Teil funzt nicht, zutück an Verkäufer. Kein Thema. Aber Teil funzt nicht, Käufer baut auseinander und dann zurück geht nicht.
 
Meine Meinung als juristischer Laie:

Der Käufer will sein Geld zurück, er müsste beweisen, dass der Laptop einen Sachmangel aufweist. Der Verkäufer hat auf das defekte Display hingewiesen, dies erweckt für mich jetzt zunächstmal nicht den Anschein, dass der arglistig Mängel verschwiegen hätte. Der Ball liegt m. E im Feld des Käufers, er müsste wohl den Nachweis führen, wenn er sein Geld zurück haben will.

Selbst wenn ein BIOS-Passwort gesetzt sein sollte, hieße das noch lange nicht, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hätte. Seine Angabe, dass er von dem Passwort nichts wüsste, müsste m. E. ebenfalls widerlegt werden, sprich den Betrug müsste man ihm nachweisen.

Das wäre m. M. n. bei einem zweistelligen Streitwert sowieso alles theoretisch, ich kann mir nicht vorstellen, dass es bei einer derartigen Sachlage zu irgendeinem Gerichtsverfahren käme, weder zivilrechtlich und schon gar nicht strafrechtlich.
 
Abe81 schrieb:
§447 BGB regelt den Versandkauf: Die "Gefahr" geht auf den Käufer über, sobald das Ding in der Post ist. So weit, so banal.
War das nicht bei Kauf von Privat zu Privat trägt der Käufer das Versandrisiko, während bei Kauf von Gewerbe zu Privat, der Händler das Versandrisiko trägt...?

Das würde bei Privatleuten ja dann mit dem Prüfrecht kollidieren - denke das gilt nur bei Händlern..?
 
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Es ist schlicht fernliegend, auf Basis der Schilderung einer Partei eine verbindliche juristische Einschätzung abzugeben. Manche Beiträge sind hier auch nicht wirklich zielführend.

Daher sollte der TE einen Rechtsanwalt konsultieren, sobald Ihm ein gelber Brief zuflattert. Ein geringer Streitwert ist unerheblich. Den Parteien geht es im Regelfall um ihr "gutes Recht", als um wirtschaftlichen Nutzen.
 
Binalog schrieb:
Der Käufer will sein Geld zurück
Oder einfach im Nachhinein noch ein wenig den Preis drücken. Versuchen kann man es ja einfach mal.
 
Acdcrocker schrieb:
Es ist schlicht fernliegend, auf Basis der Schilderung einer Partei eine verbindliche juristische Einschätzung abzugeben. Manche Beiträge sind hier auch nicht wirklich zielführend.

Daher sollte der TE einen Rechtsanwalt konsultieren, sobald Ihm ein gelber Brief zuflattert. Ein geringer Streitwert ist unerheblich. Den Parteien geht es im Regelfall um ihr "gutes Recht", als um wirtschaftlichen Nutzen.
Richtig, der Gang zum RA wäre wohl unvermeidlich, da hier keine Rechtsberatung erfolgen darf.

Was man m. E. aber darf ist über den Aspekt der Beweislast bei Privatverkauf zu diskutieren. Die liegt m. M. n. zunächst mal beim Käufer.
 
Auch der Ganz zum Rechtsanwalt hilft nur bedingt, da dieser natürlich auch nur eine Einschätzung (aufgrund vorliegender Informationen) geben kann. Das finale Ergebnis gibt's dann bei einem rechtskräftigen Urteil.

Da das in aller Regel weder gewünscht noch erreicht wird, ist es doch schön, wenn man sich über Teilaspekte austauschen kann und dabei alle Seiten unterschiedliche Sichtweisen und Ansatzpunkte wahrnehmen können.


Rein praktisch ist es halt so, dass der TE das Geld hat und die Ware, die der andere hat, nicht wieder möchte. Das könnte man als erstmal recht bequeme Position auffassen.
 
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Wie wurde denn bezahlt? Paypal? Überweisung?

Das jemand überhaupt 50€ für einen defekten Consumer Laptop ohne HDD von 2008 bezahlt finde ich schon erstaunlich. Und dann macht man sich den Aufwand das Notebook zu zerlegen um sich über Defekte und ein Biospasswort zu beschweren?

Wenn die Fotos nur den Laptop zeigen, dann sehe ich kein Problem die hier zu zeigen. Haben die Fotos noch EXIF Daten, die das Aufnahmedatum beinhalten?
 
Wow, mit sovielen Antworten hätte ich nicht gerechnet.
Ich Danke euch erst einmal allen.
Ich habe jetzt noch einmal den Bekannten für den ich den verkaufe kontaktiert.
Er weiß definitiv nichts von einem Bios Passwort.
Er wollte sogar wissen was das überhaupt ist.
Wie gesagt ein absoluter Laie.
Er sagte das der Laptop vor jahren einmal beim Medion Kundenservice,
wegen einer defekten Festplatte war. Das war aber alles.
Keine Ahnung ob die dort aus versehen ein Passwort gesetzt haben.

Ich habe jetzt noch einmal geschaut.
Zugestellt 12.37Uhr
Erste Email mit geöffnetem Laptop 12.46Uhr.

Unten das Bild was er mir gesendet hat.
Leider sieht man nicht ob es sich dabei tatsächlich um den verkauften Laptop handelt.


reobase
Bezahlt wurde per Überweisung.
ich muss mal schauen ob da irgendwo exif Daten sind.
Also auf den Fotos kann man leider nichts heraus lesen.
 

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Das sieht vom Bild her so aus, dass einfach auf der Unterseite eine Abdeckung entfernt worden ist, damit man an RAM und co. kommt?
 
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patty1971 schrieb:
Medion Kundenservice,
Ich meine, dass Medion teilweise bereits von Werk aus ein Biospasswort hat.
Ich hatte mal das gleiche bei einem von mir gekauften Medion-Laptop. Der Vorbesitzer wusste nicht was Bios ist und wieso da ein PW drin ist.
Ergänzung ()

ConiKost schrieb:
Das sieht vom Bild her so aus, dass einfach auf der Unterseite eine Abdeckung entfernt worden ist, damit man an RAM und co. kommt?
Davon abgesehen, seh ich da auch keinen defekt...
 
ConiKost schrieb:
Das sieht vom Bild her so aus, dass einfach auf der Unterseite eine Abdeckung entfernt worden ist, damit man an RAM und co. kommt?
Nein, definitiv nicht. Ich habe ja die Festpaltte ausgebaut, da macht man eine Klappe auf, aber da sieht man zu 100% nicht den Lüfter. Ich musste ja die FP ausbauen, deshalb kann ich das mit sicherheit sagen. Die FP sitzt genau neben den Ram Steckplatz. Der hat den ganzen Unterboden demontiert und die Rams entfernt.

@ --//--
er hat ihn aber geöffnet. Woher weiß ich denn am Ende ob er dabei nicht irgendwelche Schäden verursacht hat? oder wie schon andere schrieben, Teile ausgetauscht hat?
 
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