Käufer verlangt Rechnung und Garantiebestätigung

Ich verwechsel das sicher nicht.
Bietet der Hersteller Garantie auf das Produkt, so hat man diese natürlich auch wenn man das Produkt gewonnen hat.
Hat das Produkt keine Garantie, so muß man das bei Verkauf auch nicht extra angeben.

Gewährleistung fällt beim Gewinn weg, weil es keinen Kaufvertrag gibt.
 
Doc Foster schrieb:
Ergänzung ()

Was hat denn nun eine Quittung mit der ganzen Sache zu tun?
Was eine Quittung ist (und damit auch, warum dieser Hinweis hier absolut fehl am Platze ist) steht in § 368 BGB.

Glaub ich nicht, es ist durchaus denkbar das der Käufer auch mit Rechnung eine Quittung meinen konnte. Wenn du ihm jetzt sagst du brauchst keine Rechnung zu schreiben, aber Quittung gemeint ist (weil auch der LordSentry das vielleicht hier falsch widergegeben hat), könnte das auch nachhinten gehen. Daher halte ich meinen Hinweis für durchaus berechtigt.
 
Also denn nochmal ganz einfach erklärt:

Eine Quittung ist die Bestätigung des Gläubigers, die Leistung erhalten zu haben.
Würde der Käufer hier eine Quittung haben wollen, dann steht auf dieser bestenfalls, dass der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.

Was also soll eine solche Quittung mit der hier diskutierten Frage nach einer Rechnung für Garantie- oder sonstige Zwecke zu tun haben?
 
WhiteShark schrieb:
Gewährleistung fällt beim Gewinn weg, weil es keinen Kaufvertrag gibt.

Und das leitet sich woraus ab? Wäre mir neu, dass ich bei Gewinnen kein Recht auf ein funktionsfähiges Gerät habe.
 
Andersherum gefragt ist der Gedanke richtiger:

Woraus sollten sich Rechte bei einem Gewinn ableiten?
Aus einem Kaufvertrag? Wohl kaum, also scheiden die §§434 BGB aus.

Bei einem Gewinn wird es sich um eine Schenkung handeln und demzufolge haftet der Schenkende auch nur soweit, wie es § 524 BGB vorsieht.
 
Doc Foster schrieb:
Andersherum gefragt ist der Gedanke richtiger:

Woraus sollten sich Rechte bei einem Gewinn ableiten?
Aus einem Kaufvertrag? Wohl kaum, also scheiden die §§434 BGB aus.

Bei einem Gewinn wird es sich um eine Schenkung handeln und demzufolge haftet der Schenkende auch nur soweit, wie es § 524 BGB vorsieht.
Naja der Paragraph trifft hier nicht richtig zu :) Merkste den Fehler?
 
Welcher Paragraf trifft hier warum nicht zu, lieber Rechtslaie?
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Andersherum gefragt ist der Gedanke richtiger:

Woraus sollten sich Rechte bei einem Gewinn ableiten?
Aus einem Kaufvertrag? Wohl kaum, also scheiden die §§434 BGB aus.

Bei einem Gewinn wird es sich um eine Schenkung handeln und demzufolge haftet der Schenkende auch nur soweit, wie es § 524 BGB vorsieht.

Klingt logisch. Das heißt im Umkehrschluss, wenn ich etwas gewinne und das Objekt geht kaputt, habe ich, unter der Annahme, dass es keine Garantie gibt, einfach "Pech gehabt?"
 
Ich schließe mich der Sichtweise von Doc an. Eine Schenkung ist nun mal kein Kaufvertrag.

Was ich mich frage, gewährt der Hersteller des Fernsehgerätes überhaupt eine Garantie über den Erstkäufer hinaus?
 
Der Gewinner ist ja kein Käufer sondern nur Gewinner. Erst Käufer ist also der der es bei Amazon erworben hat. Ist aber ab sich schwierig.
 
WhiteShark schrieb:
Der Gewinner ist ja kein Käufer sondern nur Gewinner. Erst Käufer ist also der der es bei Amazon erworben hat. Ist aber ab sich schwierig.

Und was ist mit demjenigen, der das Gewinnspiel veranstaltet hat?
 
Doc Foster schrieb:
Was also soll eine solche Quittung mit der hier diskutierten Frage nach einer Rechnung für Garantie- oder sonstige Zwecke zu tun haben?

Nochmal. Ich habe gesagt das evtl. der Käufer eben eine Art bestätigung vom Verkäufer haben will, wann und wieviel für die Ware bezahlt worden ist. Das er es Rechnung nannte und viellecht eine einfache Quittung gemeint worden ist. Wozu er das haben will, muss ich spekulieren, aber um vielleicht doch beim Hersteller Garantie geltend zu machen oder es zumindest mit diesem Beleg zu versuchen.

Ob das dann Sinnvoll ist oder nicht, steht gar nicht zur Debatte.
 
Lionel Hutz schrieb:
Und was ist mit demjenigen, der das Gewinnspiel veranstaltet hat?
Ich sagte ja das es schwierig (=rechtlich nicht eindeutig) ist.
Der Veranstalter ist wohl nicht Erstkäufer, denn sonst wäre man ja nie Erstkäufer, weil zuerst hat es der Händler gekauft.
 
Wenn nicht soll er sich einfach bei Euronics melden und um eine Bestätigung bitten, aber er wird nie eine Rechnung bekommen ---> da Gewinn
 
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