Kaufrücktritt Roller

kkc1945

Banned
Registriert
Okt. 2010
Beiträge
974
Hallo,

da ich nun sehr oft Probleme mit meinen Roller hatte, wollte ich nun vom Vertrag zurücktreten! Nun stell ich mir die Frage wie das nun abläuft, muss ich zur Filiale oder
reicht auch telefonat? Danke!
 
Zunächst einmal muss du überhaupt das Recht haben, vom Vertrag zurück zu treten.
 
Ja, ich hab das recht. Weil innerhalb der 2 Jahre Garantiepflicht der Roller zum 5 ten mal zur Reperatur musste. Also 1 Jahr Garantie habe ich noch und der Roller fuhr gerade mal bei alle diesen Mängel ca. 700 km!

Nun wollte ich wissen, wie das nun so abläuft? Welche Papier brauche ich, was muss ich mitnehmen etc. ;)
 
Der Rücktritt wird gegenüber dem Verkäufer erklärt, einen Formzwang gibt es dabei nicht.

Viel Erfolg.
 
Wenn du so Ahnungslos bist, solltest du nicht einfach drauf los. Allein wenn man liest, 2 Jahre Garantiepflicht wird einem klar das du nicht weißt was du genau machst. Schau dir doch erstmal den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie an. Nur so am Rande, du kannst natürlich auch Ahnungslos hinlaufen und es versuchen.
 
kkc1945 schrieb:
...zum 5 ten mal zur Reperatur musste....

Immer der selber Fehler oder unterschiedlich? Der Verkäufer hat das Recht zur Nachbesserung, aber ein Rücktrittsrecht gibt es erst, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, und das 3x bei gleichen Problem. Ein anderes Problem kann auch wieder 3x nachgebessert werden.
 
ansonsten steht sicherlich auch etwas hierzu im Kaufvertrag
 
Das ganze hat zum einen nichts mit der Garantie zu tun, wenn überhaupt mit der Gewährleistung.
Was die Garantie regelt etc. musst du in deinem Vertrag nach lesen.

Wenn man davon ausgeht, dass es immer der "selbe" Schaden ist, an dem du keine Mitschuld trägst kannst du ihn wie Doc Foster schon sagte zurück geben.

Am Ende kommt es aber auch drauf an ob du nicht in irgendeiner Weiße durch unsachgemäße Behandlung des Rollers oder ähnlichem eine "Mitschuld" hast.
 
Hier ist noch überhaupt nicht klar, ob die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
 
Doc Foster schrieb:
...was bitte ist am § 440 BGB so schwer zu verstehen?

dann eben 2x. So what. Wobei oftmals von 3x gesprochen wird, ist wohl eine ältere Fassung oder war das mal 3x?

Dennoch bleibt die Frage bestehen, waren es die selben Probleme oder unterschiedliche?
 
Fu Manchu schrieb:
Dennoch bleibt die Frage bestehen, waren es die selben Probleme oder unterschiedliche?
Auf diese Frage kommt es in keiner Weise an. Andere Ansichten werden soweit ich mir erinner aber teilweise vertreten.
 
Ich würde aus der Entscheidung BGH VIII ZR 266/09 schon herauslesen, dass es für das Fehlschlagen der Nachbesserung darauf ankommt, dass es sich zumindest um dasselbe Mangelsymptom handelt.
 
JurChris schrieb:
Auf diese Frage kommt es in keiner Weise an...

Doch das tut es, die Nachbesserungen müssen sich auf den selben Fehler bezihen, ein neues Problem darf erneut 2x nachgebassert werden.
 
Zurück
Oben