Kaufvetrag, Vorkasse, Stornierung?

Rach78 schrieb:
Nein das ist nicht überall so. Manche Shops teilen genau aus dem Grund in der ersten Mail eben keine Kontoverbindung mit

Ok und wie soll dir das CB Forum nun dabei helfen?
 
user321 schrieb:
Naja, ich denke wenn der Händler einen Vertrag eingeht, den er nicht erfüllen kann, dann kann man ihn auch für die daraus enstehenden Probleme haftbar machen.
Rach78 schrieb:
Ich weiß dass ich mir mit Vorkasse Zeit lassen kann, aber finde irgendwie eine Zahlugnsaufforderung gehört eben eher in die zweite Mail wenn der Vertrag auch rechtsgültig ist.

Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen? Das steht wohl in den AGB des Shops... oft ist das erst mit Lieferung der Ware der Fall.

@Rach78:

Evtl. ist das Geld ja auch an das falsche Konto gegangen und der Auftrag ist nicht storniert?

Wie schon gesagt, die Diskussion ist hier so langsam nicht mehr sinnvoll und dreht sich im Kreis. Ein Telefonat mit dem Shop wäre angebracht.
 
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  • Es ist ein zweiseitiger Kaufvertrag entstanden. => Scheinbar erst nach Auftragsbestätigung der Firma.
  • Er ist entstanden durch Falschbuchung beziehungsweise aufgrund vom automatischen Warenwirtschaftssystem, was aber noch lange nicht den Tatbestand des vorsätzlichen Betruges erfüllt.
  • Du bist kein Inhaber einer gewerblichen Firma, bzw. hast in jedem Fall nicht unter solchen Vorraussetzungen bestellt und ferner auch keinen erheblichen (!) Nachteil oder gar eine Umsatzeinbuße erfahren, weil du etwaige, bestellte Waren nicht hast weiter veräußern können.

Abgesehen von der rechtlichen Betrachtungsweise:
Wozu wird immer so ein wahnsinniger Wind um solche Lapalien gemacht und was sollen wir nun daran ändern? Menschen machen Fehler. Übrigens hätte ein Anruf womöglich genügt.

user321 schrieb:
Welcher Shop würde es sich gefallen lassen, wenn du einfach ohne Ihnen was zu sagen die Ware zurückschickst und dann die Rechnung nicht bezahlst?
Das geht nicht. Es nur Vorkasse oder Nachnahme möglich und in beiden Fällen hat man bezahlt. Und erzähl mir bitte nicht, dass ein nicht geringer Teil der Kunden nicht Schindluder mit etwa dem Fernabsatzgesetz betriebe oder über Geizhals.at/de um den allerletzten Pfennig fuchst. Das Geschäft ist von beiden Seiten unterbittlich.
Das führt dann weiterhin dazu, dass diese Läden so kosteneffizient wie möglich arbeiten und eine Maßnahme von vielen ist es, sich nicht unnötig hohe Mengen an totem Kapital auf Lager zu legen, wodurch dann das passieren kann, was hier besprochen werden sollte.

Naja, ich denke wenn der Händler einen Vertrag eingeht, den er nicht erfüllen kann, dann kann man ihn auch für die daraus enstehenden Probleme haftbar machen.
Der hier entstandene Schaden ist aber im Grunde gleich null.
 
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Hier ein Auszug aus der AGB von Alternate:

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Auftrag durch Lieferung der Ware oder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von maximal 14 Tagen annehmen.

Oder VV-Computer:

Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die verbindliche Bestellung des Käufers durch Lieferung der Ware annehmen, oder indem wir dem Käufer die Annahme in Textform durch eine gesonderte Transportinformation/Versandmitteilung per E-Mail bestätigen.

Klingt so, als ob in deinem Fall bei den Shops noch kein Vertrag bestünde, sondern von deiner Seite lediglich eine Anfrage gestartet wurde. Also alles i.O.

Das steht in der Eingangsbestätigung von MF, egal ob Vorkasse oder Paypal:

Diese Empfangsbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist.
 
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Mag sein nur seltsam, dass man bezahlen so obwohl noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist
 
cartridge_case schrieb:
bestell bei QVC auf rechnung, und schick es wieder zurück :D
Ja ok, da hast du Recht. Aber die klassischen Computerhändler bieten keinen Kauf auf Rechnung, so meine ich das. Für andere Onlineversandhäuser, die bspw. Kleidung etc. anbieten, bietet sich das natürlich eher an.

Heen schrieb:
Klingt so, als ob in deinem Fall bei den Shops noch kein Vertrag bestünde, sondern von deiner Seite lediglich eine Anfrage gestartet wurde. Also alles i.O.
Offensichtlich ist es online dann noch mal anders bzw. mit spezifischen AGBs anders geregelt.
Insofern ist der Kaufvertrag womöglich erst dann wirklich entstanden, wenn die Firma eine oder mehrere explizite Auftragsbestätigungen per Mail sendet. Das ist hier - glaube ich - nicht geschehen.

Mag sein nur seltsam, dass man bezahlen so obwohl noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist
Das in der Tat ist wirklich seltsam.
 
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Der Kaufvertrag kann bei Vorkasse doch gar nicht anders zustandekommen, erst durch die Geldüberweisung kann der Käufer seinen Part beitragen.
Andersrum kann dir der Shop das Zeug schon auf deine Anfrage hin vor die Tür stellen, solange du kein Geld überwiesen hast, bist du nicht verpflichtet es auch abzunehmen (sofern "Vorkasse" als Bedingung vereinbart war).
 
Zur Annahme verpflichtet bist du so oder so nie, auch nicht wenn du schon überwiesen hast. :D
 
Blöd ausgedrückt: Es ist noch kein Vertrag zustande gekommen, wenn du etwas auf Vorkasse bestellst und der Händler die Ware liefert, bevor du bezahlt hast. So gemeint.

Das man die Ware mittels Widerruf wieder zurückgehen lassen kann, steht auf einem anderen Blatt.
 
Grds. können AGB nicht regeln, wann ein Vertragsschluss zustande kommt, denn diese setzen ja bereits einen solchen voraus (Zirkelschluss!).

Wann also ein Vertrag zustandekommt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.

Grds. kann m.E. davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche die andere Partei zur Überweisung des Kaufpreises auffordert, den Antrag dieser Partei annehmen will.
Damit wäre ein Vertrag zustande gekommen, der zumindest für den Unternehmer bindend ist.

Inwieweit anderslautende AGB zum Zustandekommen von Verträgen diese Auslegung im Ergebnis abändern können, ist m.W. noch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen.

Ich würde vorsichtig zum obigen Ergebnis tendieren.
 
Das ist eigentlich eine gute Frage, ob der Kaufvertrag erst mit dem Eingang der Ware und der abgeschlossen und mängelfreien Annahme dieser zustande gekommen ist.

Oder aber gleich nach der Überweisung des Kunden, der Annahme des Verkäufers und der dann - wie ich schätze - notwendigen Auftragsbestätigung.
 
Der Antrag liegt hier wohl unstreitig in der Bestellung.

Worin nun die Annahme zu sehen ist, ergibt sich immer aus den genauen Umständen, also genauer gesagt, ob ein objektiver Dritter die Erklärung so verstehen musste, dass sich der Erklärende damit rechtlich binden will.

Grds. wird dieser Rechtsbindungswille bereits in der Aufforderung zur Überweisung des Kaufpreises zu sehen sein.

Es gibt Gründe die dafür und dagegen sprechen, ich persönlich würde darüber ohne obergerichtliche Entscheidung keinen Rechtsstreit führen.
 
Der Rechtsbindungswille wird, wie oben von mir zitiert, bei seriösen Empfangsbestätigungen trotz Zahlungsaufforderung vorbehaltlich der Erfüllbarkeit (Lieferbarkeit) geäußert. Das versteht jeder neutrale Dritte.

Ich hoffe nicht, dass der TE an einen Rechtsstreit denkt, das wäre nach der sofortigen Rückerstattung mehr als fragwürdig.

Usus ist diese Form der Bestellbestätigung auf jeden Fall. Auch wenn es wie hier zu ärgerlichen Rückbuchungen kommt, profitiert auch der Kunde gewöhnlich davon. So wird durch die frühzeitige Bekanntgabe der Kontodaten der Vorgang beschleunigt.

Beispiel: Ich bestelle kurz vor dem Wochenende. Die Kontodaten werden prompt zugeschickt, das Geld von mir noch am Freitag überwiesen. Die Zahlung kann am Montag bestätigt, die Ware freigegeben werden.

Beim "sicheren" Vefahren wird im Zweifel die Verfügbarkeit der Ware erst in der neuen Woche überprüft, die Kontodaten werden dann erst zugesandt. Und während der erste Kunde die Ware schon in Emfang nehmen kann, ist beim zweiten der Geldeingang noch nichtmal bestätigt worden.
 
Heen schrieb:
Beispiel: Ich bestelle kurz vor dem Wochenende. Die Kontodaten werden prompt zugeschickt, das Geld von mir noch am Freitag überwiesen. Die Zahlung kann am Montag bestätigt, die Ware freigegeben werden.

Beim "sicheren" Vefahren wird im Zweifel die Verfügbarkeit der Ware erst in der neuen Woche überprüft, die Kontodaten werden dann erst zugesandt. Und während der erste Kunde die Ware schon in Emfang nehmen kann, ist beim zweiten der Geldeingang noch nichtmal bestätigt worden.

Post #10 schrieb:
Du bestellst Freitag 18.00. Bestätigung der Bestellung 18.05. Dann wird Montag Abend (weil vor dir waren noch 285 andere Bestellungen vom WE) händisch geprüft und Dienstag bekommst du die nette Mail mit der Zahlungsaufforderung...

Also ich finde die Variante die der Shop jetzt anbietet besser, denn da wäre das Geld am Dienstag schon da - und nicht erst am Mittwoch angewiesen.

;)
 
Ich hoffe nicht, dass der TE an einen Rechtsstreit denkt, das wäre nach der sofortigen Rückerstattung mehr als fragwürdig.

Nein das sicher nicht, dennoch find ich kann das was der Shop da macht auch nicht 100%ig richtig sein.

Es gibt übrigens um Misco, soll wohl recht bekannt sein, ich kannte ihn jedenfalls bis vor paar Tagen nicht.

Zahlungsinformationen:


Zahlungsmethode: Vorauskasse

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag auf folgendes Konto:
[...]
Ist für mich ne eindeutige Zahlungsaufforderung!



Bei XITRA ist es zB anders. Dort erhält man folgendes bei Vorauskasse als Eingangsbestätigung

Bei Vorkasse wird Ihnen innerhalb von einem Werktag (Bestellanfrage während der Geschäftszeit) eine Zahlungsaufforderung zugesandt.



Bitte überweisen Sie nicht, bevor Sie die Aufforderung dazu erhalten haben!

Da steht eindeutig drin dass man eben NICHT überweisen soll bevor man die Aufforderung erhalten hat. Obendrein sind in dieser Mail auch keine Kontodaten hinterlegt was in meinen Augen halt nur logisch ist, wieso soll ich Geld überweisen wenn ich noch gar nicht weiß ob der Vertrag überhaupt zustande kommt.

Was in den AGBs steht gilt obendrein auch nur wenn es nicht gegen gültiges Recht verstößt. Weil AGBs nicht über den Gesetzen stehen

Usus ist diese Form der Bestellbestätigung auf jeden Fall. Auch wenn es wie hier zu ärgerlichen Rückbuchungen kommt, profitiert auch der Kunde gewöhnlich davon. So wird durch die frühzeitige Bekanntgabe der Kontodaten der Vorgang beschleunigt.
Ja mag sein aber in meinem Fall hat sich ja nix beschleunigt. Mein Geld war ne Woche lang nicht auf meinem Konto, sondern unterwegs bzw beim Shop. Seh nicht so recht wieso ich mich darüber freuen sollte..


Bei anderen Shops ist es noch lustiger. Da wird dann auch mal gern storniert, und das Geld gibt es erst auf Nachfrage wieder zurück.

Wenns um ne falsche Preisauszeichnung zB geht hat der Shop zwar viel Arbeit jeden Kunden einzeln zu informieren, aber der Shop hats nunmal verbockt und nicht der Kunde. Das kann man in meinen Augen doch nicht auf dem Rücken der Kunden austragen und warten bis die Leute ankommen wegen ihrem Geld.

Aber in meinem Fall wars eh keine falsche Preisauszeichnung, sondern der Shop hat mehr Bestellungen entgegen genommen als er Waren hatte. Ist er in meinen Augen ebenso selber schuld wenn er dadurch hinterher mehr arbeit hat
 
Zuletzt bearbeitet:
Was in den AGBs steht gilt obendrein auch nur wenn es nicht gegen gültiges Recht verstößt. Weil AGBs nicht über den Gesetzen stehen

Das stimmt nur bedingt, es gibt zwingendes Recht, welches nicht durch AGB umgangen werden kann und disponibles Recht, welches sehr wohl durch AGB vom Gesetz abweichende Regelungen ermöglicht.

Letztlich kommt es bei der Auslegung wie schon geschrieben auf die Gesamtumstände an, deren juristische Analyse kann ein Forum nicht wirklich leisten.
 
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