Kaufvetrag, Vorkasse, Stornierung?

Ja das ist klar, ich will auch keine juristische Analyse sondern bin an Meinungen interesiert. Werde auch nicht klagen, da es sowas wohl auch noch nicht wirklich gab, hast du glaub ich oben auch bereits geschrieben.

In meinen Augen kommt der kaufvertrag eben zustande durch die Zahlungsauffoderung.

Auch machen es ja nicht alle Shops so, dass sie den Käufern direkt bei Eingangsbestätigung die Kontodaten mitteilen (vermutlich um eben genau DIESEM Umstand aus dem Weg zu gehen, dass jemand vor Gericht versuchen würde so zu argumentieren, dass er zur Zahlung aufgefordert wurde).
 
Was nützen dir Meinungen über die Rechtslage, denn die werden hier gerne inflationär und ohne jegliches Fachwissen abgegeben.

Wenn ich krank bin, höre ich mir auch nicht zuerst die Meinung aller meiner Nichtmedizinerfreunde an sondern gehe zum Arzt.
 
@Doc

Entgegen deinen Ausführungen haben AGB Bedeutung für die Auslegung, ob Willenserklärungen vorliegen und welchen Inhalt diese haben. Ich gebe einmal die Fundstellen aus meinen Repetitoriumsunterlagen (Kern Repetitorium München) in Reihenfolge an:
BGH NJW 2002, 363; Kimmelmann/Winter JuS 2003, 534; s. auch BGH NJW 2006, 2976.

Gegen einen Rechtsbindungswillen bei Internet-Angebotsseiten [nicht Ebay etc.]: AG Butzbach NJW RR 2003, 54; Koch/Schimmel JA 2006, 190; Palandt-Grüneberg 312 b Rn 4; Köhler AT § 8 Rn 59; Dethloff Jura 2003, 731 f; Taupitz/Kritter JuS 99, 840.
Für ein Angebot sind Blasek JA 2007, 585; Spindler JZ 2005, 793; Kimmelmann/Winter JuS 2003, 532; Muscheler/Schewe Jura 2000, 565.

Stand der Fundstellen ist Ende 2008. Ob es zwischenzeitlich ein aktuelleres Urteil direkt für die letzte Meinung gibt, kann ich nicht sicher sagen, eben habe ich jedenfalls keines gefunden.

Und im Einzelfall darf man sich nun streiten und eine Münze werfen vor Gericht ;) Ebenso für die Frage, wie eine Zahlungsaufforderung einzuordnen ist. (Man beachte: Läge hier kein Vertragsschluss vor, so würde zunächst auf eine nicht existente Schuld geleistet, sodass ein Bereicherungsanspruch bestünde, zu dem später ohne Rückwirkung ein Rechtsgrund treten solle [erscheint mir hochproblematisch die Auswirkung]; Wenn, so kann nur eine Rückwirkung angemessen sein, entweder in entsprechender Anwendung des 159 BGB oder in direkter Anwendung, d.h. Vorliegen einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung)
 
Zunächst: Beim letzten Post steig ich aus ;) macht ihr mal eure Fachsimpeleien, dass ist mir zuviel Googelei (nicht böse gemeint, solche Posts muss es auch geben).

Mein Problem bei Misco und auch vielen anderen Shops ist, dass einerseits durch Bestellung von Seiten des Käufers ein verbindlicher Leistungsantrag abgegeben wird (laut AGB), andererseits die angezeigte Verfügbarkeit offenbar keineswegs verbindlich ist.

Bei Pearl hatte ich einen ähnlichen Fall, da war ein Gratisartikel als verfügbar angezeigt, konnte aber nicht geliefert werden. Das wurde als technischer Fehler von Pearl dargestellt, und man hat sich entschuldigt. Ich hatte dann die Möglichkeit den Auftrag zu stornieren oder die nächste Lieferung bei gleichen Konditionen abzuwarten, was eingie Wochen dauerte.

So sollte es eigentlich laufen, wenn einem die Kunden was bedeuten. Allerdings habe ich dort auch meine Kontodaten hinterlegt, da ich öfter mal Kleinkram bestelle. Mag sein, das die Kunden unterschiedlich behandelt werden.
 
Hallo Chris,

lies meine Beiträge nochmal genau, ich habe nicht geschrieben, dass AGB keinen Einfluss auf die Auslegung von Erklärungen haben (wobei ich persönlich das kritisch sehe), sondern dass sie nicht unmittelbar bestimmen können, wann ein Vertrag zustande kommt.

Hierzu zitiere ich das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.06.2009 ):

"Auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hinsichtlich der Annahme enthaltene Regelung - wonach eine Vertragsannahmeerklärung durch die Beklagte oder durch die ausliefernde Spedition erfolgt (vgl. Klageerwiderung S. 5) - kommt es allerdings nicht an. Voraussetzung für eine Einbeziehung von AGB ist, dass zwischen dem Verwender und dem Kunden ein wirksamer Vertrag zustande kommt. AGB können somit den Vertragsschluss nicht abweichend vom Gesetz regeln, da der Vertrag Geltungsgrundlage der AGB ist (Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 305 Rn. 44 m.w.N.; s.a. MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl. § 312e Rn. 96). Der Unternehmer kann zwar zur Klarstellung in der Bestellbestätigung darauf hinweisen, dass diese Bestellbestätigung noch keine Annahmeerklärung sein soll. Erfolgt aber diese Klarstellung in den beigefügten AGB, würde diese durch den (individuellen) Erklärungsinhalt der Bestellbestätigung verdrängt (§ 305b BGB; s. hierzu Wendehorst a.a.O.). Eine klarstellende Regelung in den AGB kann somit nur für die Fälle Auffangcharakter haben, in denen der Wortlaut der Bestellbestätigung nicht schon zum Vertragsschluss führt (vgl. Stockmar/Wittwer CR 2005, 118, 122)."

Nach einem kurzen Überfliegen deiner ersten Quelle (BGH NJW 2002, 363) sehe ich mich eher bestätigt, denn im entschiedenen Fall ging es wohl um die AGB von ebay (oder einer anderen Plattform) bzgl. des Zustandekommens von Verträgen und deren Ausstrahlung in das Verhältnis Käufer und Verkäufer.

Da beide Seiten bereits zuvor mit der Plattform in einem durch AGB ausgestaltetem Vertragsverhältnis stehen, erscheint es insoweit auch vertretbarer, diese AGB als Auslegungshilfen heranzuziehen.

Bei einem Vertrag ohne diese Vermittlerperson halte ich das für wesentlich schwerer begründbar, denn der objektive Empfänger müsste letztlich die AGB i.V.m. mit der Aufforderung zur Vorkasseleistung kennen, um in letzterer (ausnahmsweise) keinen Rechtsbindungswillen zu erkennen.

Ich habe aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ich diese Auffassung nicht auf eigenes Risiko gerichtlich überprüfen lassen würde, weil ich die Entscheidung letztlich ebenfalls für offen halte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Witzigerweise habe ich auch mal bei Misco bestellt, im November 2008 ebenfalls Vorkasse (und ich bin Sammler elektronischer Post). Nachfolgend ein Auszug der Bestellbestätigung :

Vielen Dank für Ihre Bestellung im MISCO Online-Shop.
Diese E-Mail stellt eine Kopie Ihrer getätigten Bestellung dar. Bitte bewahren Sie diese deshalb für spätere Anfragen in Ihren Unterlagen auf.

Diese E-Mail bestätigt Ihnen gleichzeitig den Eingang Ihrer Bestellung bei MISCO. Sie stellt jedoch keinen verbindlichen Vertrag in Form einer Auftragsbestätigung dar. Wir sind bemüht den Auftrag zu den aufgeführten Konditionen auszuführen.

Der Auftrag wird auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Zustandekommen ausgeführt. Die aktuellen MISCO AGBs können Sie über den folgenden Link einsehen. AGBs

Somit ist alles cool. Nur eine Info für die zweite Stornierung wäre noch nett gewesen, wobei die eindeutige Rückzahlung auch das erledigt.


Die Textformatierung ist von mir
 
@Doc
Stimmt, du hast primär auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Der kann in der Tat nicht beeinflusst werden. Soweit du aber für den Zeitpunkt die "Auslegung" heranziehst, werden die AGB auch mittelbar für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevant.

Denn hängt der Vertragsschluss von Angebot und Annahme ab, deren Vorliegen durch Auslegung zu ermitteln ist, so beeinflusst dies eben doch, ob in einem bestimmten Zeitpunkt bereits ein Vertrag vorliegt. Dass hierbei nicht die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses modifiziert werden, ist klar. Aber am Ende kommt den AGB für den Zeitpunkt doch Bedeutung zu.

Das OLG Urteil halte ich für ein wenig problematisch, weil es doch das Urteil des BGH in NJW 2006, 2976 nicht hinreichend berücksichtigt, wo der BGH zwar im Ergebnis einen Vertragsschluss bejaht, aber von einer grundsätzlichen Eignung der AGB, einen Vertragsschluss zu hindern, ausgeht. Wie bei obigem Vergleich mit der protestatio bejaht der BGH aber einen Vertragsschluss weil die Annahme eines - AGB-widrigen - Paketes im Erklärungsgehalt schwerer wiegt als die AGB-seitige Erklärung, hierüber keinen Vertrag schließen zu wollen.

Ich würde auch widersprechen, dass dies zirkulär ist. Wenn beispielsweise bei einem TV-Spot für Handy-Klingeltöne vermerkt ist, dass der TV-Spot kein Angebot ist, so stellt dies auch für sich genommen bereits AGB dar. Diese nun bei der Auslegung des TV-Spots als Willenserklärung unbeachtet zu lassen, hielte ich für falsch. Auch der Zweck einer Einbeziehungskontrolle bei Vertragsschluss steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich dem Schutz vor nicht erkennbaren AGB dient, nicht aber vor sofort erkennbaren. Ob man hierbei aber einen Hinweis auf AGB ausreichen lassen wollte, sehe ich ebenfalls skeptisch.

Ich stimme aber letztlich zu:
Die Entscheidung ist offen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das OLG hat sich in einer nachgehenden Beschwerdeentscheidung nochmal mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass seine Entscheidung von der BGH Rechtsprechung abweicht (juris-> Verfahrensgang).
 
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