Hallo Chris,
lies meine Beiträge nochmal genau, ich habe nicht geschrieben, dass AGB keinen Einfluss auf die Auslegung von Erklärungen haben (wobei ich persönlich das kritisch sehe), sondern dass sie nicht unmittelbar bestimmen können, wann ein Vertrag zustande kommt.
Hierzu zitiere ich das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.06.2009 ):
"Auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hinsichtlich der Annahme enthaltene Regelung - wonach eine Vertragsannahmeerklärung durch die Beklagte oder durch die ausliefernde Spedition erfolgt (vgl. Klageerwiderung S. 5) - kommt es allerdings nicht an. Voraussetzung für eine Einbeziehung von AGB ist, dass zwischen dem Verwender und dem Kunden ein wirksamer Vertrag zustande kommt. AGB können somit den Vertragsschluss nicht abweichend vom Gesetz regeln, da der Vertrag Geltungsgrundlage der AGB ist (Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 305 Rn. 44 m.w.N.; s.a. MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl. § 312e Rn. 96). Der Unternehmer kann zwar zur Klarstellung in der Bestellbestätigung darauf hinweisen, dass diese Bestellbestätigung noch keine Annahmeerklärung sein soll. Erfolgt aber diese Klarstellung in den beigefügten AGB, würde diese durch den (individuellen) Erklärungsinhalt der Bestellbestätigung verdrängt (§ 305b BGB; s. hierzu Wendehorst a.a.O.). Eine klarstellende Regelung in den AGB kann somit nur für die Fälle Auffangcharakter haben, in denen der Wortlaut der Bestellbestätigung nicht schon zum Vertragsschluss führt (vgl. Stockmar/Wittwer CR 2005, 118, 122)."
Nach einem kurzen Überfliegen deiner ersten Quelle (BGH NJW 2002, 363) sehe ich mich eher bestätigt, denn im entschiedenen Fall ging es wohl um die AGB von ebay (oder einer anderen Plattform) bzgl. des Zustandekommens von Verträgen und deren Ausstrahlung in das Verhältnis Käufer und Verkäufer.
Da beide Seiten bereits zuvor mit der Plattform in einem durch AGB ausgestaltetem Vertragsverhältnis stehen, erscheint es insoweit auch vertretbarer, diese AGB als Auslegungshilfen heranzuziehen.
Bei einem Vertrag ohne diese Vermittlerperson halte ich das für wesentlich schwerer begründbar, denn der objektive Empfänger müsste letztlich die AGB i.V.m. mit der Aufforderung zur Vorkasseleistung kennen, um in letzterer (ausnahmsweise) keinen Rechtsbindungswillen zu erkennen.
Ich habe aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ich diese Auffassung nicht auf eigenes Risiko gerichtlich überprüfen lassen würde, weil ich die Entscheidung letztlich ebenfalls für offen halte.