Kindergeld nachträglich?

Choco2

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Hallo zusammen.

Ich habe bitte zu einer Situation von einem Kunden von mir:

Die Tochter ist über 18 und im 2. Lehrjahr.

Der Arbeitgeber hat eine Bestätigung für das Kindergeld ausgefüllt, in der er das zu erwartende Einkommen genau angegeben hat. Auch mit Urlaubs und Weihnachtsgeld.
Wenn man jetzt Sozialabgabenanteil Arbeitnehmer und die 920,- € Werbungskostenpauschale abzieht, kommt die Tochter auf ca. 8000,- € Einkommen im Jahre 2007. Also etwa 400,- € über der Genze für das Kindergeld.

Deshalb, so denke ich, wird der Antrag auf Kindergeld von der Mutter erst mal abgelehnt.

Folgendes wäre jetzt ja möglich: Wenn die Tochter z.B. auf das Bereits angekündigte Urlaubsgeld in Höhe von 600,- € verzichte, so wäre sie ja wieder unter der Genze.

Dazu meine Fragen:

1. Kann sie so einfach auf die 600,- € verzichten, oder kann es sein, dass der Arbeitgeber laut Tarifvertrag die 600,- € zahlen muss?

2. Wenn sich dann Ende 2007 rausstelllt, das die Tochter dann doch unter den 7680,- € Einkommen war, wird dann das Kindergeld rückwirkend gezahlt?

3. Akzeptiert die Familienkasse den Wegfall von einem Urlaubsgeld? Oder sehen die das als "Gestaltungsmißbrauch"?

Vielen Dank
Choco
 
Ich kann nur dazu sagen, dass das gewählte Forum hier wohl das Falsche sein könnte ;)

Aber aus eigener Erfahrung weiss ich, dass Kindergeld auch rückwirkend gezahlt werden kann. Allerdings nur maximal 3 Jahre nach dem eigentlichen Anspruchsjahr.

Die HP vom Familienministerium liefert hier bestimmt weitere Infos.
 
Ich weiß zwar auch keine genaue Frage auf dein Antwort, da solltest du einfach mal anrufen und fragen!
Aber je nachdem wie die Entfernung von Wohnort->Arbeitsort ist, geht die Werbungskostenpauschale nochmal eventuell gut hoch und kan die Grenzen somit vielleicht unterschreiten. Ich habe eigentlich immer mehr verdient in meiner Ausbildung, dadurch das ich aber 90 Km überbrücken musste, kam ich immer drunter und konnte mir das Geld der 3 Jahre Ausbildung zurückholen!

MfG
 
Stehen einem nach Tarifvertrag bestimmte Leistungen zu, kann man diese nicht einfach wegfallen lassen.
Dies wäre mein direkte ANtwort darauf ohne mich nun genauer ins Tarifrecht einzulesen.

Wird das Urlaubsentgelt allerdings aus "betrieblicher Übung" gezahlt. besteht die Möglichkeit darauf zu verzichten.

Allerdings würde ich mir an Stelle der Auszubildenden lieber Gedanken um die Ausgestaltung meiner möglichen Augaben (Werbungskosten, Ausbildungskosten, Sonderausgaben, Spenden, außergewöhnliche Belastungen etc.) machen.

Je nach Art der Ausbildung könnte man ja gewisse Dinge anschaffen. zB. PC, Bücher etc.
oder eine Versicherung abschließen. Nach einfacher Überschlagung 22% vom Bruttogehalt müßten zum max. Sonderausgabenabzug für Vorsorgaufwendungen EUR 2.001,- noch ca. 400 EUR verbleiben die man gestalten könnte.
GGF hat die Auszubildende ja auch ein Gutes Herz und Spendet meinem Sportverein eine Kleinigkeit.
Oder Sie hat schlechte Augen und leistet sich für EUR 600,- ne neue Brille. Als Außergewöhnliche Belastung kann Sie dann 200 EUR geltend machen (5% vom Brutto als Eigenanteil, der darüberhinausghende Teil ist steuerlich geltend zu machen).

Ich denke es dürfte die ein oder andere Art geben wie man sowohl Urlaubsgeld, als auch Kindergeld bekommt. Solange man nur frühzeitig mit den Gestaltungen des EStG zu spielen anfängt.
 
wie vorredner teilweise sehr detailliert schilderte, gibt es noch genug tricks wie man den gesamtbetrag senken kann. mehr oder weniger kann man auch mal all seine alten rechnungen aus dem jahr herausholen und bei jeder überlegen ob man sie in der einkommensteuererklärung "sinnvoll" unterbringen kann. bei dem betrag des kindergeldes für ein jahr, was immerhin rund 1800-2000 euro sein dürften, lohnt es sich ansonsten auch nen steuerberater aufzuchen.

schlimmer ist allerdings, wenn das kindergeld ausgezahlt wurde und man es zurückzahlen muss. war bei mir fast der fall und ich habe glaube ich alleine 80 euro für briefmarken und papier geltend gemacht ("bewerbunskosten"), wobei ich nicht weiß wieviel sie mir da anerkannt haben. jedenfalls hats knapp gereicht.
 
tourister schrieb:
wie vorredner teilweise sehr detailliert schilderte, gibt es noch genug tricks wie man den gesamtbetrag senken kann......... QUOTE]

kindergeld beträgt 154 eur/monat = 1848/jahr für das 1.-3- kind
für das 4. und alle weiteren kids eur 179/monat.

gezählt werden nur die kindergeldberechtigten kinder.

grundsätzlich ist zu überlegen welche ausgaben habe ich
1. definitiv im rahmen meiner ausildung (fahrtkosten wohnung - arbeitsstätte; wohnung - schule; schule - arbeitsstätte; fachliteratur etc)
2. welche ausgaben habe ich nicht, könnte ich aber generieren und wie mache ich diese steuerlich geltend. zB. der PC bis 410 kann er als (Arbeitsmittel) GWG angesetzt werden und voll als Werbungskosten abgezogen werden. Teurere Anschaffungen müsse üner die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (ungünstiger).
3. Beachtung von berufsspezifischen Werbungskosten: Die Friseuse wird wohl kaum eine Chance haben einen PC als WK geltend machen zu können. Die Bürokommunikationskauffrau wohl schon.

Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen werden kompliziert berechnet steht im §10(1) EStG wie es geht. Hierbei gelten abzugsfähige Höchstgrenzen, was Versicherungsmakler jedoch ganz gerne verschweigen. Deshalb erst vorher rechnen wie hoch mein Abzug ist und ob noch etwas Luft ist oder das ganze ins Leere läuft, da ich die Höchstgrenze bereits überschritten habe.

Im Zweifelsfall erst vorher den Steuerberater oder jemanden der sich damit auskennt (Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Lohnsteuerhilfevereine) fragen anstatt die Ausgabe zu tätigen und hinterher festzustellen: Geld ist weg und mein zuversteuerndes Einkommen hat sich dadurch aber nicht vermindert.

zu beachten ist:
Darlehensrückzahlungen sind keine Ausgaben,weil eine Kreditaufnahme auch keine zu versteuernde Einnahme darstellt. Darlehenszinsen sind ggf Werbungskosten (zB beim bafög)
Aufwendungen für Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten wenn das AZ nicht zu 100% der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit ist.
Die Fahrtkosten werden ab 2007 erst ab dem 21. km als steuerlich abzugsfähig anerkannt. bis 20km = Privatvergnügen, allerdings können Bescheide mit Einspruch und Verweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren offen gehalten werden.
 
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