Kleine Rechtsfrage

CaTFaN!

Pixelschubser
Registriert
Dez. 2008
Beiträge
14.765
Hey,

ich habe mir im DSLR-Forum ein ziemlich teures gebrauchtes Objektiv gekauft welches mit voll funktionsfähig beworben wurde. Gestern ist es angekommen, leider hat die Blende ein Defekt...

Nach Rücksprache mit den Verkäufer bietet er mir an eine Reperatur zu zahlen, ich bin mittlerweile aber soweit das ich sage ich habe keine Lust auf das viele hin und her und auf die Wartezeiten die durch eine Reperatur entstehen würden, außerdem ist es mir alles zu schwammig da ich nicht sicher sein kann das er mir die Reperatur wirklich zahlt - hinterher bleibe ich noch auf den Kosten sitzen :rolleyes:

Daher möchte ich das Objektiv gegen das gezahlte Geld zurückgeben, dies lehnt der Verkäufer aber bis jetzt ab...


Nun die Frage: Was tun? Muss ich mich damit abfinden, dass er mir scheinbar soweit entgegenkommt und eine Reperatur zahlen würde oder kann ich auf den Umtausch plädieren?



Gruß
CaTFaN!
 
Wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, hat der Verkäufer zunächst das Recht nachzubessern.
 
Gewährleistung wurde nicht ausgeschlossen.

Okay, also habe ich keine Chance das Objektiv sofort zurückzugeben wenn er es zunächst mit einer Reperatur versuchen möchte?
 
Naja, nicht unbedingt.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Du kannst ja einfach das selbe Objektiv ohne Mangel verlangen. Das wird er als Privatmann wohl kaum liefern können.
 
Wie hast du gezahlt? Vielleich per Paypal?

Wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, hat der Verkäufer zunächst das Recht nachzubessern.

Was wäre wenn der diese ausgeschlossen hätte?! Immerhin wurde es voll Funktionstüchtig beworben ;).
 
§ 439 BGB, Absatz 1.

Aber moment..Absatz 3 macht ja wieder alles kaputt.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

EDIT:
Man kann sich natürlich überlegen, ob der Kaufvertrag aufgrund auflistiger Täuschung anfechtbar ist.

Aber wenn der Verkäufer nicht mitspielt, dann muss das wohl ein Richter entscheiden. Sonst wirst du deine Rechte kaum durchsetzen können.
 
Wie hast du gezahlt?

Wenn du es genau wissen möchtest 729€

Vielleich per Paypal?

Nein, leider nicht - es wurde per Banküberweisung gezahlt.


Edit:
Aber wenn der Verkäufer nicht mitspielt, dann muss das wohl ein Richter entscheiden. Sonst wirst du deine Rechte kaum durchsetzen können.

Ja, so wird es dann wohl sein - die Geduld zu warten bis ein Richter das entschieden hat habe ich auch nicht...^^

Eigentlich wollte ich mit den Objektiv seit gestern fotografieren, je schneller es geht desto besser...
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht gebe es ja noch die Möglichkeit, dass es bei dem Versand beschädigt wurde? Oder ist das ausgeschlossen?

Ich würde mir das ganze schriftl. bestätigen lassen, dass er die Reparatur übernimmt, ansonsten stehst du wahrsch. mit noch höheren Kosten dar.

Außerdem handelt es sich hierbei meiner Meinung nach um arglistige Täuschung(§123BGB), wenn es nicht beim Versand passiert ist und somit ist das ganze Rechtsgeschäft anfechtbar(§142BGB). Also "schnell" Klage erheben, da das ganze quasi nach Kenntnisnahme zu erheben ist.

Ich hoffe, du hast Glück mit dem Verlauf und es geht schnell von statten. Klar ist es immer ein guter Weg sich vorher mit dem Käufer zu einigen, aber wenn dieser evtl. nur Zeit schinden will ist diesem abzuraten.

Gewährleistung entfällt ja leider, da es ein privater Verkauf war, richtig?
Überweisungen kann man leider auch nicht widerrufen.
 
Vielleicht gebe es ja noch die Möglichkeit, dass es bei dem Versand beschädigt wurde?

Möglich aber unwahrscheinlich - ist ja aber auch nicht mein Problem ;)

Ich würde mir das ganze schriftl. bestätigen lassen, dass er die Reparatur übernimmt, ansonsten stehst du wahrsch. mit noch höheren Kosten dar.

Gute Idee, danke!

Außerdem handelt es sich hierbei meiner Meinung nach um arglistige Täuschung

Darauf werde ich mich bei Nichteinigung auch berufen.

Also "schnell" Klage erheben, da das ganze quasi nach Kenntnisnahme zu erheben ist.

Ich warte noch auf eine Antwort, ansonsten rufe ich ihn morgen mal an.

Klar ist es immer ein guter Weg sich vorher mit dem Käufer zu einigen, aber wenn dieser evtl. nur Zeit schinden will ist diesem abzuraten.

Genau deswegen werde ich ihn spätestens morgen zu einer Rücknahme "zwingen" und ihn arglistige Täuschung vorwerfen...

Gewährleistung entfällt ja leider, da es ein privater Verkauf war, richtig?

Richtig.
 
Hier steht schon wieder so viel Schwachsinn, dass man es mir nachsehen möge, wenn ich nicht auf alles eingehe:

1.) Eine arglistige Täuschung muss der Anfechtende beweisen und zwar Täuschungswillen und Täuschungshandlung. Niemand hier kennt die Artikelbeschreibung, den Mangel und ob der Sachverhalt eine arglistige Täuschung hergibt.
Außerdem ist es natürlich Quatsch, dass man sofort klagen muss, die Anfechtungserklärung hat lediglich unverzüglich nach Kenntnisnahme zu erfolgen.

2.) Gewährleisten muss grds. auch der Privatverkäufer.

3.) Eine Beschädigung beim Versand ist sehr wohl das Problem des Käufers, denn beim Versendungskauf geht die Gefahr einer Beschädigung bereits mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.
 
Ich zitiere einmal den Inhalt des Verkaufstextes.

Hallo!

Da ich auf eine Leica M umsteige, trenne ich mich schweren Herzens von meinem AF-S Nikon 17 – 55mm f2.8G IF ED .

Das Objektiv hat nahezu keine Gebrauchsspuren nur dort wo sie einfach unvermeidbar sind zB wo die Gegenlichtblende aufgeschraubt wird.
Sonst sieht das Objektiv eher neuwertig aus, es funktioniert einwandfrei (keine Kratzer, Einschlüsse, Pilze etc.). Es wurde immer mit einem B+W Filter genutzt der selbstverständlich auch beim Kauf mit dabei ist.

Lieferumfang:

Objektiv + Geli
Bedienungsanleitung + Garantiekarte
Stoffbeutel
Originalverpackung
org. Rechung
B+W Filter mit Deckel
Verschlussdecken


Ich hätte gerne dafür 729 € inklusive versichertem DHL Versand

Kann auch nähe Amberg besichtigt oder abgeholt werden.

Der Defekt an der Blende ist so offensichtlich das er mmn. hätte auffallen müssen.
 
Ich kenne mich mit Objektiven original Null aus: Ist es möglich, dass der Defekt beim Transport enstand?
Wenn dies trotz guter Verpackung passieren kann, bis zu welcher Summe haftet die DHL Transportversicherung?

Dieser Weg ist imho einfacher als eine Telefon und E-Mail Streiterei mit dem Verkäufer vom Zaun zu brechen. Wenn der das Teil nämlich nicht zurücknehmen will, bist du trotzdem erstmal der gearschte und weitere Schritte kosten Zeit, Mühen und eventuell noch mehr Geld.


2.) Gewährleisten muss grds. auch der Privatverkäufer.
grundsätzlich?
 
Gängige Abkürzung richtig erkannt, sehr gut.

Zum Thema:

Nur wenn eine Beschädigung während des Transportes absolut ausgeschlossen erscheint, sollte man m.E. den Weg mit der Anfechtung gehen.

Anderenfalls wird sich ein halbwegs gut beratener Käufer auf eben diese Beschädigung zurückziehen und mglw. sogar Zeugen dafür bringen, dass die Kaufsache mangelfrei und ausreichend verpackt versendet wurde.

In diesem Fall kann der Käufer nur noch versuchen, den Transporteur in Anspruch zu nehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
3.) Eine Beschädigung beim Versand ist sehr wohl das Problem des Käufers, denn beim Versendungskauf geht die Gefahr einer Beschädigung bereits mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.

WER?

Beim versicherten Versand ist er doch auf der sicheren Seite was den Versand angeht und brauch sich darum keine sorgen zu machen.

Hier steht schon wieder so viel Schwachsinn, dass man es mir nachsehen möge, wenn ich nicht auf alles eingehe:

Achja, WER?

Was war daran falsch, dass man es nach Kenntnisnahme erheben muss?

Erbsen können gekocht oder direkt aus der Schote gezählt werden. Die Königsdisziplin im Erbsenzählen ist das Zählen von Erbsen in heißer Erbsensuppe, wobei hier erschwerend hinzukommt, dass sich teilweise die Erbsen aus der Hülle gelöst haben. Beim Zählen ist immer darauf zu achten, die Hülle der passenden Erbse zuzuordnen und nicht doppelt zu zählen. Ein zusätzliches Hindernis ist die Temperatur der Suppe, sie muss mindestens 95,87 Grad Celsius betragen, sonst ist die Zählung ungültig.

Also Sonntagabend...

Ich denke mal, der Verkäufer hat die Gewährleistung bei dem Verkauf ausgeschlossen.

Gängige Abkürzung richtig erkannt, sehr gut.

Arroganz (die) ist eine Krankheit, die in der heutigen Gesellschaft sehr weit verbreitet ist. Der Befallene hat ständig das Bedürfnis den Mitmenschen zu zeigen wie toll er ist und merkt nicht, dass das gar niemanden interessiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
1.) Eine arglistige Täuschung muss der Anfechtende beweisen und zwar Täuschungswillen und Täuschungshandlung. Niemand hier kennt die Artikelbeschreibung, den Mangel und ob der Sachverhalt eine arglistige Täuschung hergibt.

Logisch, dass er es beweisen muss, oder nicht? :rolleyes:

Du solltest mal von deinem hohen Ross runterkommen und dich nicht als allwissenden Dr. Rechtsanwalt präsentieren.
 
Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast wäre diese eine Option. Du kannst natürlich auch dem Verkäufer versuchen Druck zu machen, wegen Rückgabe. Du könntest natürlich auch Anzeige wegen Betrug stellen, der Erfolg ist zwar kaum vorstellbar, allerdings erhöhst du so den Druck auf die Gegenseite.

Ich an deiner Stelle, würde dem Typen einen Brief (keine Email) per Einschreiben schicken. Dort würde ich ihn nochmal in Kenntnis setzen das die Ware defekt ist und du daher dein Geld wieder haben möchtest, du keine Reparatur willst.

Er soll dir bitte erklären wie es nun weiter geht. Dort kündigst du auch an das du sonst Straf,- sowie Zivilrechtlich gegen ihn vorgehen willst (sofern du es wirklich tun willst). Dann bleibt dir der Weg zum Anwalt übrig. Alternativ findet ihr beide eine gemeinsame Lösung (am besten telefonisch direkt im Gespräch statt wie per Mail) oder du schreibst das Geld ab.
 
Beim versicherten Versand ist er doch auf der sicheren Seite was den Versand angeht und brauch sich darum keine sorgen zu machen.

Dann solltest du hier öfter mal reinschauen, denn nicht selten stellen sich die Versandunternehmen bei Beschädigungen quer.

Was war daran falsch, dass man es nach Kenntnisnahme erheben muss?

Ich wiederhole es gerne extra für dich, nicht die Klage muss unverzüglich erhoben werden, sondern die Anfechtung muss unverzüglich dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden und das ganze am besten auch so, dass es nachher beweisbar ist.

Ich denke mal, der Verkäufer hat die Gewährleistung bei dem Verkauf ausgeschlossen.

Schön für dich, nur ist das leider in keinster Weise dem o.g. Zitat zu entnehmen, ganz im Gegenteil, vielmehr wäre ein Ausschluss der Gewährleistung hier nicht unproblematisch, da andererseits die Funktionsfähigkeit als Beschaffenheit vereinbart wurde.

Recht hat nichts mit Erbsenzählen zu tun sondern schlicht und ergreifend mit der richtigen Anwendung von Gesetzen.

Einfach ins Blaue hinein irgendwas zu schreiben, hilft hier keinem weiter, im Gegenteil.
 
Also wie ich das jetzt lese, du kaufst bei einem privatverkäufer ein objektiv das einen Wert von 729€ hat, inklusive der Kosten für einen Versicherten Versand (Der aber, wenn ich das jetzt richtig herausgelesen habe nur bis 500€ Versichert war). Das Objektiv kommt an und ist beschädigt. Du hast den Verkäufer kontaktiert und er hat dir die Reperatur angeboten.

An deiner Stelle würde ich mir das schriftlich geben lassen und die Reperatur durchführen lassen auf seine Kosten, hier würde ich ganz klar zum Fotogeschäft meines Vertrauens gehen (das die Kamerasorte führt) und erstmal mir die Reperaturkosten nennen lassen. Dann dem Verkäufer die Summe mitteilen und eine Überweisung vorschlagen. Geht er darauf ein, ist alles in Butter. Geht er darauf nicht ein, würde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Einfachster Weg, der aber halt Zeit in Anspruch nimmt. Was bei einem Streitwert von 729€, es mir auf jedenfall wert wäre.

Was ich aber persönlich nicht verstehe ist, warum du nicht von Beginn an bei einem Fotogeschäft gekauft hast. Klar du hättest mehr gezahlt, aber du hättest jederzeit eine Anlaufstelle wenn es Probleme wie Schäden gibt. Du hättest direkte Beratung und eine Bezugsperson. Vor allem wenn es um solche Sachen geht, die einen so hohen Wert haben.
 
Zurück
Oben