Der so genannte
Kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt. Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß
§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von
Signal-, Reizstoff- und
Schreckschusswaffen berechtigt. Diese müssen mit dem
PTB-Prüfzeichen versehen sein. Zum bloßen „Erwerb“ einer Waffe mit PTB-Zeichen genügt in Deutschland die Volljährigkeit – ihr Erwerb ist erlaubnisfrei.
Die Voraussetzungen für den kleinen Waffenschein sind identisch mit jenen des vollwertigen Waffenscheins. Die persönliche Zuverlässigkeit wird ebenso geprüft, allerdings muss der Antragsteller kein Bedürfnis und keine Haftpflichtversicherung nachweisen. Es gelten dieselben Regeln wie bei scharfen Schusswaffen: Führen in der eigenen Wohnung oder im umfriedeten Grundstück sowie der entladene und verschlossene Transport sind erlaubt, zum Führen (geladen und zugriffsbereit) aber wird der kleine Waffenschein benötigt. Wie ihre
mit scharfer Munition geladenen Pendants dürfen auch erlaubnisfreie Waffen nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Jahrmärkten, Demonstrationen, etc.) geführt werden.
PTB-Waffen fallen unter das Waffengesetz, sie zählen also als Waffen. Demnach sind sie keine
Anscheinswaffen wie man immer wieder fälschlicherweise liest. Sie zählen zwar nicht zu den Schusswaffen, da kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, sondern
nur Gase, sie zählen aber waffenrechtlich zu den Kurzwaffen. Das Schießen mit ihnen innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch ohne kleinen Waffenschein erlaubt, solange niemand durch den Lärm
gestört wird.
Das Schießen in der Öffentlichkeit ist nicht verboten, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt.