Kontovollmacht als Bevollmächtigter widerrufen lassen

Nai

Lt. Commander
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Aug. 2012
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1.588
Hallo,

Ein einfaches Problem: Ein naher Verwandter hat mir eine Vollmacht für sein Bankkonto gegeben. Ich will aber mit diesem Verwandten nie wieder etwas zu tun haben, weshalb ich die Vollmacht gerne löschen lassen würde. Der Bankangestellte meinte, die Vollmacht könne nur der Verwandte selbst löschen, mit dem ich aber nicht mehr reden möchte und der das zudem nicht tun würde. Dies finde ich aber extrem unbefriedigend. Deshalb, hatte der Bankangestellte recht, oder lohnt es sich dort weiter zu bohren?

MfG Nai
 
Ich denke das kann jede Bank für sich selbst entscheiden. Meine Frau konnte ihre Vollmacht über mein Konto bei der Postbank selbst widerrufen.

Ob es Sinn macht für dich weiterzubohren? Wenn es die die Mühe wert ist, anstelle es einfach zu vergessen. Es tut nicht weh, kostet dich nichts, belastet nicht deine Kreditwürdigkeit etc.
 
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Eine Vollmacht kann dem Vollmachtgeber zurückgegeben werden.
Hierzu genügt eine Erklärung an den Vollmachtgeber, aus der hervorgeht, dass die Vollmacht ab sofort nicht mehr existent sein soll. Darüber hinaus ist dem Vollmachtgeber die Vollmachturkunde zurückzugeben.

Probleme gibt es im Zusammenhang mit Vollmachten idR anders herum:
Der Vollmachtgeber möchte die Vollmacht wieder entziehen und teilt dies dem Bevollmächtigten mit, jedoch betrifft dies nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht weiterhin gültig, solange die Gegenseite keine Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hat.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch gar nicht vor.

Du wirst somit die Vollmacht dem Familienmitglied zurückgeben müssen (dies geht schriftlich ohne ein Erfordernis einer direkten Kontaktaufnahme) und darüber die Bank informieren müssen. Hierbei würde ich auf schriftliche Bestätigung bestehen, dass die Bank von der Rückgabe der Vollmacht Kenntnis hat.
 
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Dominion schrieb:
Darüber hinaus ist dem Vollmachtgeber die Vollmachturkunde zurückzugeben.
Hast Du sowas jemals von der Bank bekommen oder gesehen?
 
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@Holt: Kommt drauf an, ob ein unterschriebener Wisch schon eine Urkunde darstellt. Dann habe ich sowas für meine Verlobte unterschrieben.
 
Ich würde behaupten, die Unterschriftskarte stellt solch ein Schriftstück dar.

Ich sehe aber aktuell das Problem nicht. Ist das eine ideologische Sache? Nachteile entstehen dir ja nun nicht. Einfach vergessen.
 
FrankenDoM schrieb:
Kommt drauf an, ob ein unterschriebener Wisch schon eine Urkunde darstellt. Dann habe ich sowas für meine Verlobte unterschrieben.
Wenn es unterschrieben ist, dürfte es als Urkunde zu bewerten sein, aber in diesem Fall hast Du sicherlich bei der Bank etwas unterschrieben damit Deine Freundin Vollmacht auf Deinem Konto hat, oder? Hat aber Deine Freundin nun auch von der Bank eine Vollmachturkunde ausgehändigt bekommen? Ich denke eher nicht, die Bank trägt dies bei den Daten Deines Kontos ein und damit kann Dein Verlobte dann ihre Vollmacht ausüben. Ohne eine solche Vollmachturkunde erhalten zu haben, kann aber Deine Verlobte nicht wie von Dominion eine Vollmachturkunde zurückgeben, wenn sie die Vollmacht nicht haben möchte und dies ist ja die Situation des TE, dem wurde ja die Vollmacht gegeben die er nicht haben möchte.
 
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Die Vollmachturkunde ist nicht zwingend erforderlich. Eine Vollmacht kann auch ohne schriftliche Urkunde erteilt werden.

Ich habe meinen obigen Post absichtlich allgemein gehalten, da andere Leser sich hier möglicherweise ebenfalls Rat holen könnten.

Wenn keine Vollmachturkunde ausgestellt worden ist, muss diese selbstredend auch nicht zurückgegeben werden.
Wurde jedoch eine solche erstellt, ist deren Rückgabe erforderlich bzw zumindest anzuraten.

Allerdings hätte ich dies in meinem obigen Post auch besser kenntlich machen können.



EDIT:
Ganz kurz noch zum Sinn oder Unsinn der Rückgabe der Kontovollmacht in diesem konkreten Fall:
Der TE hat ja geschrieben, er wolle mit dem nahen Verwandten nie wieder etwas zu tun haben, was für ein sehr zerrüttetes Verhältnis spricht.
Um mögliche Spätfolgen, wie zB dem Vorwurf eines Missbrauchs der Kontovollmacht, vorzubeugen, halte ich eine Rückgabe für sinnvoll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dominion schrieb:
halte ich eine Rückgabe für sinnvoll.
Das sehe ich auch so und der TE möchte dies ja auch, nur hat er sehr wahrscheinlich eben von der Bank keine Vollmachturkunde bekommen, dies würde mich bei einer Bank wundern, da eine Vollmachturkunde ja dafür ist die Vollmacht gegenüber Dritten zu belegen, bei den Banken reicht es aber wenn sie diese Vollmacht in ihrem System bei den Daten des Kontos hinterlegt haben.

Die Frage des TE ist ja gerade wie er diese Vollmacht wieder los wird, da der Bankangestellte sie ja eben nicht auf sein Verlangen hin gelöscht hat und darauf verweist das nur der Kontoinhaber die Vollmacht löschen könne. Die Frage ist also immer noch, wie der TE diese Vollmacht wieder los wird, ohne das der Kontoinhaber sie selbst löscht.
 
@Holt
In der Regel wird eine Kontenvollmacht schriftlich fixiert und bei der Bank hinterlegt, zumindest aber dem Bevollmächtigten zur Vorlage bei der Bank übergeben.
 
Wozu soll der Bevollmächtigte die Vollmacht bei der Bank vorlegen? Die haben die Vollmacht in ihrem Computer hinterlegt, da braucht man keine Vollmacht vorlegen, denn die ist ja nur innerhalb der kontoführenden Bank relevant.
 
Holt schrieb:
Die Frage des TE ist ja gerade wie er diese Vollmacht wieder los wird, da der Bankangestellte sie ja eben nicht auf sein Verlangen hin gelöscht hat und darauf verweist das nur der Kontoinhaber die Vollmacht löschen könne. Die Frage ist also immer noch, wie der TE diese Vollmacht wieder los wird, ohne das der Kontoinhaber sie selbst löscht.

Ich dachte das wäre bereits klar und nur mein Beisatz mit der Vollmachturkunde hätte irritiert. ;)


Also, die Bank kann die Vollmacht nicht in ihren Unterlagen löschen, solange sie dem Vollmachtgeber nicht zurückgegeben wurde.

Die Rückgabe der Vollmacht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist nicht erforderlich, dass der Vollmachtgeber zustimmt oder sich sonst irgendwie äußert. Es genügt ein Schreiben an den Vollmachtgeber, wonach die Bevollmächtigung ab Zugang enden soll.
Dieses Schreiben, möglichst mit Sendenachweis, muss der Bank vorgelegt werden. Die Bevollmächtigung ist mit der Rückgabe beendet, weshalb die Bank diese dann in ihren Datensätzen löschen kann.

Weigert sich die Bank weiterhin, wäre ein Hinweis auf die Einseitigkeit der Willenserklärung angebracht. Das bedeutet, dass allein die Willenserklärung des TE die Bevollmächtigung beendet, ohne dass der Vollmachtgeber damit einverstanden sein muss. Diesem muss die Willenserklärung des TE lediglich zugehen.
Weigert sich ein Bankangestellter dennoch, würde ich dessen Vorgesetzten zu sprechen verlangen.

Wenn all das nicht zum Erfolg führt, würde als letzter Ausweg nur noch die Feststellungsklage existieren. Doch ich glaube nicht, dass es soweit kommen wird.
Vor einer solchen Klage würde ich das ungeliebte Familienmitglied jedoch anschreiben und zur unverzüglichen Löschung der Vollmacht bei der Bank auffordern.
Das (zweit-)beste, was passieren könnte, wäre, wenn es zurückschreibt, das könne der TE vergessen o.ä. Dann käme es gar nicht erst zu einer Verhandlung, sondern es würde nach Aktenlage zugunsten des TE entschieden.


EDIT @smuper
Völlig richtig, aber die Menschen sind sehr erfindungsreich, wenn es darum geht, einem anderen ungeliebten Menschen Schaden zuzufügen.
Ich sehe aktuell ebenfalls kein Beispiel, wie dies tatsächlich gelingen könnte, aber allein ein Versuch wäre für den TE mit Scherereien verbunden.
 
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Dominion schrieb:
Es genügt ein Schreiben an den Vollmachtgeber, wonach die Bevollmächtigung ab Zugang enden soll.
Dieses Schreiben, möglichst mit Sendenachweis, muss der Bank vorgelegt werden.
Nur wenn der Vollmachtgeber das Schreiben der Bank nicht vorlegt, dann kann die Bank die Vollmacht auch nicht aus ihren Datensätzen löschen.
Dominion schrieb:
Weigert sich die Bank weiterhin, wäre ein Hinweis auf die Einseitigkeit der Willenserklärung angebracht.
Weigern könnte die Bank sich allenfalls gegenüber dem Vollmachtgeber wenn dieser das Schreiben vorlegt, aber dabei dürfte der TE ja anwesend sein. Dem TE gegenüber wird es aber wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass die Bank einfach sagt von seiner Willenserklärung keine Kenntnis zu haben, ob dies stimmt oder nicht.
Dominion schrieb:
würde als letzter Ausweg nur noch die Feststellungsklage existieren. Doch ich glaube nicht, dass es soweit kommen wird.
Vor einer solchen Klage würde ich das ungeliebte Familienmitglied jedoch anschreiben und zur unverzüglichen Löschung der Vollmacht bei der Bank auffordern.
Also gibt es keine Möglichkeit ohne den Vollmachtgeber die Löschung der Vollmacht alleine mit der Bank zu erreichen? Wäre es denkbar die Abgabe der Willenserklärung zu Löschung von der Bank dern Vollmachtgeber aushändigen / schicken zu lassen? Die Bank hätte dann sowohl Kenntnis von der Willenserklärung als auch davon, dass diese dem Vollmachtgeber zugegangen ist, der selbst gar nicht mehr aktiv werden bräuchte?
 
Holt schrieb:
Nur wenn der Vollmachtgeber das Schreiben der Bank nicht vorlegt, dann kann die Bank die Vollmacht auch nicht aus ihren Datensätzen löschen.

Da hast Du mich missverstanden. Ich sprach nicht vom Vollmachtgeber, welcher das Schreiben vorzulegen hat, sondern vom TE, der eine Kopie / Durchschrift dieses Schreibens der Bank vorlegen soll. Problematisch wird dabei nur der Zugangsnachweis sein, weshalb sich zB eine Faxbestätigung, eine email mit Lesebestätigung, ein unter Zeugen verschicktes Einwurfeinschreiben oder gleich eine persönliche Zustellung unter Zeugen sowie eine Botenzustellung eignen würde.

Im Grunde reicht die Äußerung "ich will diese Vollmacht nicht mehr" vollständig aus, um die Vollmacht sofort vollumfänglich zu vernichten. Nur muss diese Äußerung für ihre Wirksamkeit auch zugehen.

Weigern könnte die Bank sich allenfalls gegenüber dem Vollmachtgeber wenn dieser das Schreiben vorlegt [...]

Wie kommst Du darauf? Hier möchte ich Dich um Aufklärung bitten.

Bezogen auf diesen Fall hier würde es bedeuten, dass der Vollmachtgeber die ihm zugegangene Willenserklärung der Bank mitteilt. Die Vollmacht ist dann bereits nicht mehr existent, ganz egal wie die Bank reagiert.

Hier würde ich sogar noch weiter gehen:
Läge der Fall anders und der Vollmachtgeber würde die Bank darüber informieren, dass er sofortige Löschung der Bevollmächtigung (von seinem eigenen Konto!) wünscht, so kann sogar auf einen vorherigen Zugang dieser Erklärung beim Bevollmächtigten verzichtet und diese nachgeholt werden. Sein Wunsch wäre umgehend auszuführen mMn.


Also gibt es keine Möglichkeit ohne den Vollmachtgeber die Löschung der Vollmacht alleine mit der Bank zu erreichen? Wäre es denkbar die Abgabe der Willenserklärung zu Löschung von der Bank dern Vollmachtgeber aushändigen / schicken zu lassen? Die Bank hätte dann sowohl Kenntnis von der Willenserklärung als auch davon, dass diese dem Vollmachtgeber zugegangen ist, der selbst gar nicht mehr aktiv werden bräuchte?

Das meinst Du vermutlich als rhetorische Frage.
Genau das hat der TE doch versucht! Das hat seine Bank doch abgelehnt! Sonst hätten sie doch seinen Antrag auf Löschung weitergeleitet, und ihm nicht (wahrheitswidrig) erzählt, nur der Vollmachtgeber (=Kontoinhaber) könne einen Bevollmächtigten löschen lassen. Wenn der Bevollmächtigte nicht weiter bevollmächtigt sein möchte, so muss er das auch nicht.

Der TE hat doch im Eröffnungspost klar gesagt, dass der Vollmachtgeber nicht tätig werden würde, selbst wenn er ihn dazu auffordern würde. Ich habe versucht, einen Weg zu finden, wie dies möglich sein könnte, obwohl seine Bank sagte, es sei nicht möglich.


Ich habe aber das Gefühl wir haben etwas aneinander vorbeigeredet.
 
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Dominion schrieb:
Wie kommst Du darauf?
Lies noch mal, Du hast da was nicht verstanden. Aber nachdem der TE der Bank erklärt hat das er die Vollmacht nicht wünscht, sollte diese ja eigentlich schon hinfällig sein.
 
Vielen Dank für die Antworten!
Dokumente habe ich keine bekommen, ich habe nur etwas von der Bank unterschrieben. Das habe ich aber sofort bereut, da der Verwandte in der Bank so sternhagelvoll war, dass er bei der Unterschrift ein Drama veranstaltet hat, so dass ich die Bank nach der Unterschrift vor Wut verlassen habe. Die Bank meinte halt es sei vollkommen unmöglich, und das könnte nur der Verwandte selbst machen, und ich könnte dazu nichts beitragen.

Das Widerrufen würde mir in dieser Hinsicht etwas bringen, um die letzten Brücken einzureissen, ihm nocheinmal zu verdeutlichen, dass ich nichts mehr mit ihm zu tun haben will, was ihm nocheinmal sehr weh tun wird, und ja ich bin hier etwas rachsüchtig.... Vielleicht bringt es ihm ja über seine Trinkerei zum Nachdenken, nachdem sein letzter engerer Kontankt weggebrochen ist, ich glaube es aber nicht...
 
Zuletzt bearbeitet:
Lege die angenommene Vollmacht nieder, in dem Du den Vollmachtgeber schriftlich nachweisbar hierüber informierst (Zustellung über beim Wohnort Vollmachtgeber örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher) und bitte den Vollmachtgeber in diesem Schreiben zusätzlich um den Widerruf der Vollmacht durch ihn bei der Bank.
Letzteres ist nicht zwingend nötig, vereinfacht aber die Sache für Dich ungemein.

Falls der Vollmachtgeber nicht reagiert, mit dem Zustellnachweis noch einmal zur Bank gehen und versuchen, Deine Unterschrift auf der Unterschriftenkarte löschen zu lassen. Falls der Sachbearbeiter sich quer stellt, mal bitten, er soll mit seiner Rechtsabteilung Rücksprache halten.
Falls das alles nichts hilft, den Niederlegungsbeweis ebenfalls mit Gerichtsvollzieher an die Bank senden und um Löschung Deiner Unterschrift auf der Unterschriftenkarte bitten mit Vollzugsmitteilung durch die Bank oder eigenhändig.

Die erteilte Vollmacht kannst Du nicht löschen lassen, da sie grundsätzlich eine einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers darstellt. Du kannst lediglich Deine Zustimmung zur Annahme der Vollmacht durch Leistung der Unterschriftenprobe auf der Unterschriftenkarte widerrufen. Dies ist auch einklagbar.
 
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