http://www.juraforum.de/forum/t/versicherung-fordert-geraete-ein.89805/ schrieb:
AW: Versicherung fordert Geräte ein
Im Fall eines Schadens hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Dabei ist die Wiederherstellung grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten denkbar:
1. Reparatur der beschädigten Sache
2. Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache
Aufgrund der Schadensminderungspflicht des Geschädigten muss er den günstigeren Weg der Wiederherstellung wählen und hat auch nur hierauf einen Anspruch.
Ist eine Sache beschädigt (nicht zerstört!) kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung, den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag fordern (§ 249 Abs. 2 BGB). Er kann also (je nachdem welcher Weg der günstigere ist) entweder den Geldbetrag, der zur Reparatur (=Reparaturwert) oder den, der zu einer Ersatzbeschaffung (=Wiederbeschaffungswert) notwendig ist, verlangen.
Lässt der Geschädigte die Sache nicht reparieren und will er sie behalten, dann muss er sich den Restwert der beschädigten Sache anrechnen lassen. Ansonsten würde er ja den zur Ersatzbeschaffung nötigen Geldbetrag UND die beschädigte Sache haben, wodurch er besser stünde, als vor der Schädigung. Um diesen Ausgleich durchzuführen, bestehen wiederum zwei Möglichkeiten:
1. Der Schädiger (seine Versicherung) zahlt den vollen Wiederbeschaffungswert und erhält die beschädigte Sache.
2. Der Geschädigte behält die beschädigte Sache, muss sich dann aber den Restwert der Sache vom Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. Die Rechnung sieht dann wie folgt aus:
Wiederbeschaffungswert - Restwert = Zahlbetrag vom Schädiger/Versicherung
Dabei hat der Geschädigte (nicht der Schädiger oder dessen Versicherung) die Wahl, ob er sich für Möglichkeit 1 oder 2 entscheidet.