Kündigung wird ignoriert

Dass ein Fitnessstudio den Laden schließt und sein Schild vom Briefkasten nimmt, damit auch ja keine Post ankommt,

War ja nur allgemein bekannt, aber dubios scheint der Laden dennoch schon ein bisschen zu sein.
 
Fax ist nicht rechtssicher.

Wer vorsätzlich den Zugang verunmöglicht, der kann sich nicht auf fehlenden Zugang berufen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: gesperrter_User
brettler schrieb:
aber dubios scheint der Laden dennoch schon ein bisschen zu sein.

Genau deswegen halte ich das mit dem GV in diesem Fall für eine gute Idee. Im Normalfall ist das natürlich vollkommen übertrieben. Da sind wir uns schon einig.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi
Macht es bei so viel Ärger nicht Sinn einen Service zu nutzen wie Aboalarm? Würden die nicht die Kosten übernehmen?
 
Wer haftet, wenn Aboalarm die Kündigung nicht verschickt? Oder Inhalt und Zugang nicht nachweisen kann?

Gerichtsvollzieher/Bote und Einschreiben-RückscheinUnterschrift mit Zeuge und bei Ablehnung/Nicht-Abholung zweiter Versendung mit RückscheinUnterschrift (=> oft zu zeitkritisch, da das Verfahren dann ~4 Wochen dauern kann) sowie persönliche Zustellung sind tatsächlich Methoden, auf die man sich tatsächlich verlassen kann und darf.
 
Nachdem ich mich auch erst intensiv mit dem Thema beschäftigt habe noch meine Meinung dazu. Sollte dem wirklich so sein, dass der Empfänger jeglichen Erhalt verneinen würde, dann hilft nur Gerichtsvollzieher oder persönliche Übergabe mit Zeugen.
Vergesst da ganz schnell irgendwelche Sachen per Einschreiben. Selbst wenn ihr den Rückschein bekommt, der Brief angenommen wurde etc. Die Gegenseite kann nach wie vor behaupten, dass der Umschlag leer war oder darin nur ein Brief mit vielen „netten“ Worten war. Selbst die Variante mit dem Zeugen der den Versand bestätigt halte ich nicht unbedingt für rechtssicher. Der Brief kann ja trotzdem noch verloren gehen.
Daher: Wenn ihr in fahrbahrer Nähe wohnt: Schnappt euch einen Zeugen (Evtl. nicht gerade die demente Großmutter) und werft den Brief unverschlossen (Also nicht verklebt) in den Briefkasten. Noch besser ist es, wenn ihr ihn direkt einer empfangsberechtigten Person in die Hand drückt.
Die ganze Aktion dann mit Datum, genauer Uhrzeit und Daten vom Zeugen schriftlich notieren und unterschreiben lassen. Es muss auch darauf erwähnt sein, dass der Zeuge den Inhalt des Briefes gelesen und verstanden hat.
Alternativ, wenn man sehr weit weg wohnt (Wie das ja scheinbar beim TE der Fall ist) würde ich ohne zu zögern den Gerichtsvollzieher konsultieren. Dabei gilt meines Wissens nach schon eine Zustellung in den Briefkasten als zugestellt, da der Briefkasten schon in das Eigentumsgebiet des Empfängers fällt. Auf die Türschwelle legen o.Ä. ist dagegen keine Option.
 
Neulich habe ich da erst auf einer Seite ein Beispiel gelesen. Welche Rechtsanwälte das waren, habe ich vergessen, vielleicht finde ich das mal wieder.

So was hat jemand versucht (Inhalt vom Einschreiben als Empfänger angefochten) und ist vor dem Richter gescheitert, weil er ihm kein Wort geglaubt hat. So wird das in der Regel vor Gericht auch ablaufen, denn es geht nicht immer um Beweise sondern auch um Glaubwürdigkeit. Würde nun dieses (offensichtlich dafür bekannte) Geschäft sich darauf einlassen, würden sie wahrscheinlich ebenso scheitern.

Ich habe den GV wie gesagt nur bejaht, weil es gerade bei so bekannten "Hütten" von Anfang an den eigenen Standpunkt untermauert. Als Beweiskraft ist das nachher in der Regel gar nicht notwendig, weil Richter nämlich auch nicht blöd sind.

Khaotik schrieb:
Dabei gilt meines Wissens nach schon eine Zustellung in den Briefkasten als zugestellt,

Er gilt dann ab der nächsten zu erwartenden Leerung als zugestellt, richtig.
 
@Khaotik

Der Zeuge liest natürlich den Brief auch durch und lässt ihn bis zum Einwerfen nicht aus den Augen.

Beim Einschreiben mit Rückschein und Unterschrift kann der Brief nicht verloren gehen.
 
Idon schrieb:
Wer haftet, wenn Aboalarm die Kündigung nicht verschickt? Oder Inhalt und Zugang nicht nachweisen kann?

Aboalarm versendet an den Auftraggeber einen qualifizierten Sendebericht. Dieser beinhaltet:
  • Absenderdaten: Je nach Faxgerät und Einstellungen kann das nur die Faxnummer oder die Faxnummer und der Name sein.
  • Faxnummer des Empfängers: Das ist die Faxnummer, an die das Fax übermittelt wurde.
  • Sendezeitpunkt: Hierzu gehören das Datum und die Uhrzeit der Übertragung.
  • Seitenzahl: Hier ist angegeben, aus wie vielen Seiten das verschickte Fax bestand.
  • Übertragungsstatus: War die Übertragung erfolgreich, wird das meist mit einem simplen „OK“ bestätigt. Andernfalls ist hier eine Fehlermeldung aufgeführt.
  • Abbildung der ersten Seite: Die erste Seite des Fax wird meist in einer etwas verkleinerten Form dargestellt, ähnlich wie ein Screenshot beim Computer. Auf diese Weise lässt sich der Inhalt der übertragenen Daten zumindest teilweise nachvollziehen.
Wie hier im Thread bereits angemerkt wurde: es geht vor Gericht oft um Glaubwürdigkeit. Aus dem qualifizierten Sendebericht gehen alle notwendigen Informationen hervor. Dem Gericht wird es schwer fallen dem Vebraucher nicht zu folgen. Mir scheint daher ein Fax völlig ausreichend.

Ich kann nur aus einem mir bekannten Fall vor einem Sozialgericht berichten. Kläger hat der Beklagten aus einem Autohaus einen Antrag per Fax geschickt. Nach 5 Wochen hat sich der Kläger bei der Beklagten gemeldet, da nun die gesetzliche Frist abgelaufen ist und der Antrag als genehmigt gilt. Bei der Beklagten ist aber kein Antrag angekommen. Klägerin hatte nur einen Sendebericht mit OK-Vermerk (es handelte sich nicht um eine qualifizierten Sendebericht). Richter hat der Beklagten einen Vergleich nahegelegt und die Kosten ca. 10.000 Euro wurden geteilt. Ansonsten hätte sich das Gericht die Faxanlage der Beklagten ganz genau angeschaut.

Das ist vermutlich das vorgehen des BGH aus Mustis Link:

Der Empfänger könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs zurückziehen, sondern habe im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Angaben zu seinem Faxgerät zu machen sowie dazu, ob die Verbindung gespeichert wird, ob und wie ein Empfangsjournal geführt werde.

Jetzt steht natürlich folgende technische Frage im Raum: Welche Angaben kann der Empfänger machen um hier raus zu kommen? Reicht schon wenn der Empfänger angibt, dass er kein Papier eingelegt hatte und daher das Fax verworfen wurde?

Zurück zu meinem Beispiel: Ich bin mir sicher, dass der Kläger mit einem qualifizierten Sendebericht zu 100% Recht vom SG bekommen hätte.
 
Nein, fehlendes Papier geht zu Lasten des gewerblichen Empfängers.

Es geht eher um den Beweis des Inhalts bei komplexen Sachverhalten.

Nicht immer ist die Gegenseite aufgrund ihres Rufes bereits als total unseriös bekannt. Dann hilft einem die eigene vermeintlich gute Glaubwürdigkeit nichts.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Khaotik
Idon schrieb:
Es geht eher um den Beweis des Inhalts bei komplexen Sachverhalten.

Da ist man mit mit dem qualifizierten Sendebericht sicherlich limitiert, da nur die erste Seite des Fax abgebildet wird. Für rechtzeitige Kündigungen von Handyverträgen, Fitnessstudios oder ähnliche Abo's sicherlich ausreichend.
 
Mach doch ein Video wie du den Brief schreibst, zum Studio trägst und dann eigenhändig in den Briefkasten des Studios wirfst.
 
Ein Anwalt hat mir mal gesagt: Alles was ich nicht per Einschreiben mit Rückschein erhalte habe ich nicht bekommen
 
Ich empfehle einen anderen Anwalt. Der hat dir geraten Briefe vom Gericht zu ignorieren.
 
Zurück
Oben