Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen, Druckgaswaffen und Federdruckwaffen sind nur dann erlaubnisfrei, wenn
sie den Geschossen eine Bewegungsenergie (Mündungsenergie) nicht größer als 7,5 Joule erteilen[1]:Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 und dauerhaft mit einem F in einem Fünfeck (siehe nebenstehendes Bild) gekennzeichnet sind[4] oder
sie vor dem 1. Januar 1970 hergestellt und entsprechend den damals geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind[1]:Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2 oder
vor dem 2. April 1991 auf dem Gebiet der DDR hergestellt und entsprechend den damals dort geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind[1]:Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2
Luftgewehre und Luftpistolen, die keines dieser Kriterien erfüllen, sind erlaubnispflichtig. Die behördliche Erlaubnis ist für jede erlaubnispflichtige Waffe in der Waffenbesitzkarte zu dokumentieren.[1]:§ 10 (1)