Nach Anzeige Anruf der Polizei und Strafbestand gegen mich?!

methadron schrieb:
Edit: der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist übrigens das Aussteigen an der Ampel. Ist das bei der Anzeige zu Protokoll gegeben worden?
Ich könnte mir fast vorstellen, dass die Gegenseite überhaupt keine Anzeige erstattet hat, sondern das ganze aus der ursprünglichen Anzeige resultiert.

Genau das war ja schon am Anfang meine Vermutung... Da reicht wahrscheinlich schon, dass man überhaupt an der Ampel ausgestiegen ist - ein Türöffnen beim Unfallgegner muss noch nicht mal erfolgt sein. Ich hoffe, dass der TE uns mitteilt, was am Ende der Grund für das Verfahren gegen ihn ist.

Gruß

Micha
 
Bitte mal die ganze Sache etwas entspannter angehen !

Folgenden Vorschlag zur Vorgehensweise:

Erstens: Der Ladung zur Polizei nicht folgen; stattdessen in dieser Sache die Polizei anschreiben und darum bitten, dass man beabsichtigt, schriftlich Stellung zum Sachverhalt zu nehmen; gleichzeitig die Behörde bittet, den Sachverhalt und die Fragen schriftlich zu übergeben.

Damit erspart man sich nicht nur den zeitaufwendigen Besuch bei der Polizei und wird dort von der Beamtenherrlichkeit auch nicht "überfahren", sondern kann sich zu Hause in aller Ruhe nach Erhalt der Fragen überlegen, ob und was man antworten will oder nicht oder ggfls. zu einem Anwalt geht.

Meines Erachtens wird es dann am besten so laufen, dass man den Vorfall einfach bestreiten sollte und dann darauf warten, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Strafvrfolgung einleiten wird; dass sie das nicht machen wird, halte ich bei der Überlastung unserer Staatsanwaltschaften einerseits und bei der vorliegenden offensichtlichen Lappalie andererseits für wahrscheinlich. Sollte es dann trotzdem zu einem Verfahren kommen, kann der TE das ganz in Ruhe auf sich zukommen lassen, denn dann wird ohnedies nochmals alles aufgerollt; durch eine Aussageverweigerung gegenüber der Polizei gerät ihm nichts zum Nachteil; und letztlich wird es dann immer noch auf das Gericht ankommen, ob überhaupt ein Verfahren eröffnet wird.


Zweitens: In der eigenen Sache sollte der TE die Staatsanwaltschaft anschreiben und mit Hinweis auf die von ihm erstattete Strafanzeige um eine Auskunft über den Sachstand bitten; möglichst sollte er dabei gleichzeitig darum bitten, über den weiteren Fortgang des Verfahrens jeweils unterrichtet zu werden und dass er beabsichtige, in einem möglichen Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger aufzutreten; schließlich ist der TE ja auch Geschädigter !
 
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methadron schrieb:
Edit: der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist übrigens das Aussteigen an der Ampel.
Erklär mir bitte mal inwiefern das Aussteigen an einer roten Ampel das "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". (vgl. §315c StGB)

@TE: Ab zum Anwalt.
 
Flugzeug, Pirat, Ölbohrinsel. Werfen wir jetzt mit Wörtern um uns, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nichts zu tun haben?
 
Er meint das wenn man auf der Strasse aussteigt, das man dann ggf einen Rettungswagen/Polizei behindern könnte.
 
Na und?
Schon das Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges ist gefährlich aber trotzdem keine Straftat.
 
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heronimo schrieb:
Du kapierst es einfach nicht, es steht doch sogar drauf, "sie werden daher gebeten"...

Es steht auch da "Vorladung". Besteht bei Strafverfolgungsbehörden keine Rechtspflicht auf Erscheinen bei Vorladungen? Sollen die deiner Meinung nach etwa schreiben, "sie werden daher gezwungen.."??
 
Anstatt immer und immer wieder die gleiche Frage zu stellen und mit den Antworten nicht zufrieden zu sein, Google einfach.
Man muss einer Vorladung nur Folge leisten, wenn sie entweder richterlich angeordnet oder eine Ladung der Staatsanwaltschaft ist.
 
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methadron schrieb:
http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-eingriff-strassenverkehr.php

Stichwort Hindernis, denn nichts anderes ist ein Fahrzeug ohne Führer.

Siehe auch 38 Stvo

Es ordnet an SOFORT freie Bahn zu schaffen.

Ich weiß zwar nicht wie du jetzt auf diese Geschichte kommst aber an den Haaren herbeigezogen ist die für den TE schon.

Zhalom schrieb:
Es steht auch da "Vorladung". Besteht bei Strafverfolgungsbehörden keine Rechtspflicht auf Erscheinen bei Vorladungen? Sollen die deiner Meinung nach etwa schreiben, "sie werden daher gezwungen.."??

Du willst es nicht verstehen stimmst?
Es ist nun einmal so, dass einer Ladung durch die Polizei keine Folge zu leisten ist. Ob dir das gefällt oder nicht oder was auch immer ändert die Rechtslage nicht im geringsten.
 
So an den Haaren herbei gezogen ist die es nicht. Wenn der TE an einer roten Ampel aussteigt um den Fahrer zur Rede zu stellen stellt sein Auto ein Hindernis dar. Wenn nun ein Rettungswagen von hinten mit Blaulicht ankommt, stellt das einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Mittlerweile gibt es eine Staatsanwälte, die bei solchen Dingen keinen Spaß verstehen, aber wir rutschen immer weiter vom Thema ab.
 
An einer Ampel stehen zu bleiben und auszusteigen und ggfls. sogar noch den Verschlag eines anderen Wartenden zu öffnen, stellt nicht nur einen Straftatsbestand, sondern gleich mehrere auf einmal dar:

Dass man Rettungsfahrzeuge dadurch behindern könnte ist dabei nur von untergeordneter Bedeutung, weil es unwahrschenlich bleibt, dass gerade in diesem Moment auch noch ein Rettungsfahrzeug dort auftauchen würde; aber man behindert ja damit den anderen Verkehr; man setzt auch andere Gefahren aus, die zum Beispiel zum Ausweichen gezwungen werden oder ähnlich überraschende Handlungen mit unabsehbaren Folgen treffen können; schließlich ist auch Nötigung ein Straftatbestand in diesem Zusammenhang, denn man nötigt andere zu einem bestimmten Verhalten, das sie eigentlich nicht beabsichtigen; insbesondere nötigt man den, dessen Autotür man öffnet und es könnte dabei durchaus auch leicht der Tatbestand der Bedrohung hinzukommen.

Dennoch ist der Sachverhal hier vorliegend letztlich eine Lappalie, während die Handlung des anderen, der ja das Fahrzueg des TE gestreift hat und diesen zum Ausweichen nötigte, dagegen gravierend; Verdacht der Fahrerflucht dürfte hier auch zumindest im Raume stehen.
 
Naja, der TE könnte an der Ampel doch versucht haben den Täter festzunehmen, oder? :)
Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann befugt eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Ich würde aber wegen solchen Sachen sofort zum Anwalt gehen.
 
Eben nicht ! Der Versuch den Täter unter derartigen Umständen festzunehmen, würde ja gerade die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs verursachen und wäre völlig unangemessen; schließlich ist der Täter identifiziert durch das Kennzeichen seines PKW und durch den Geschädigten und dessen Zeugen; notfalls könnte und müsste der Geschädigte den Täter eben weiter verfolgen, bis eine genauere Idenfikation an einer Stele möglich wäre, wo keine Gefährdung Dritter hervorgerufen würde. Schließlich gäbe es im Zeitalter
der Mobilfunknetze auch noch die Möglichkeit, dem Täter hinterherzufahren und die Polizei dabei anzurufen und über den Aufenthaltsort zu informieren, damit die Polizei ggfls. die Verfolgung und Feststellung des Täters vornehmen könnte.

Und den Anwalt kannst Du zu diesem Zeitpunkt völlig vergessen ! Was sollte der denn für den TE machen, außer einer dicken Vorschussrechnung zu schreiben ? Für einen Anwalt wird es noch Zeit sein, wenn man sieht, wie die Sache jetzt weiter läuft und ob die Staatsanwaltschaft überhaupt tätig wird !
 
So, mal für euch eine super detailierte Beschreibung des Tathergangs.

Ich befinde mich zu o.g. Datum auf der A59, genauer gesagt auf der rechten Spur unmittelbar vor einer Fahrbahnverengung. Der gute Herr zog links an mir vorbei und versuchte mit Gewalt vor mir einzuscheren wobei er mein Wagen streifte.Nur durch hartes Bremsen und nach rechts ausweichen war schlimmeres zu vermeiden. Darauf hin fuhr ich ihm bis zur nächsten Ampel hinterher, wo dann mein Beifahrer! ausstieg und zu seinem Auto ging, es aber nicht berührte! Er rief lauf und deutlich, dass er bitte bei nächster Möglichkeit rechts ran fahren sollte.

Von da an fuhren wir ihm noch ein bis 2 km hinter her, wo er dann in eine 30er Zone abbog und von da an mit Vollgas losraste. In dem moment war uns klar, dass er nicht mehr ranfahren wird. So riefen wir umgehend die Polizei, sagten kurz was geschah und gaben Positionsdaten durch. Der Polizist am Telefon sagte wir sollten ihn nicht verfolgen sondern umgehend zur Wache kommen. Bis dahin bin ich ihm friedlich gefolgt.

Auf der Wache gaben wir dann die Anzeige mit detaillierter Aussage auf. Den rest beschrieb ich ja schon.

Ich werde am Mittwoch mit meinem Zeugen da hin gehen und uns anhören was die Herren zu sagen haben. Eine Aussage werden wir NICHT tätigen, sondern auf die vorhandene Aussage der bestehenden Anzeige verweisen.

DAnke für die vielen Tipps und hilfreichen Ratschläge! Ich halte euch am Laufenden!
 
Also mal ehrlich, hier werden Straftatbestände und Situationen herbei konstruiert, die der Ausgangssachverhalt des TE so schlichtweg nicht hergegeben hat; was jetzt ja auch durch seine detaillierte Schilderung zusätzlich bestätigt wird (was nicht heißen soll/muss, dass diese auch der Wahrheit entspricht). Aber auf Basis des Ausgangssachverhalts war weder eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erkennbar, noch eine (konkrete) Gefährdung dieser. Selbst, wenn er die Tür am Fahrzeug des Unfallverursacher geöffnet hätte, würde dies nicht zwangsläufig eine Nötigung darstellen. Denn wo dort Gewalt angewandt oder mit einem empfindlichen Übel gedroht worden sein soll erschließt sich mir ebenso wenig wie das tatbestandsmäßige (!) Gefährdungspotenzial i.S. des §315c StGB in der konkreten Situation des TE bzw. der konstruierten, bei der TE als Fahrer ausgestiegen wäre.

methadron schrieb:
Der dort besprochene Straftatbestand wird dem TE aber gar nicht vorgeworfen :freak:
 
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diRAM schrieb:
Also mal ehrlich, hier werden Straftatbestände und Situationen herbei konstruiert, die der Ausgangssachverhalt des TE so schlichtweg nicht hergegeben hat

finde ich auch, ich denke es haben mittlerweile auch alle Ihren Standpunkt klar gemacht und wir sollten abwarten bis der TE neue Informationen beiträgt.
 
Aus Sicht des Unfallgegners kann sich das aber auch anders zugetragen haben. Nämlich, dass der TE keinen Platz zum Einfädeln gelassen hat (Reissverschlussverfahren), also beispielsweise die Lücke zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Gasgeben geschlossen hat. Das würde den vorgeworfenen Tatbestand erfüllen.

§7 Abs. 4 Stvo:

Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
 
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