also es geht bei Nötigung natürlich nicht nur um Androhung von köperlicher Gewalt. es gibt auch andere Arten von Gewalt.
Nötigungsmittel nach § 240 I StGB ist die ausschließliche
Gewalt oder die
Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Hier mal ein Auszug:
Als Gewalt wird sowohl
vis absoluta, die überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird als auch
vis compulsiva, die beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht, verstanden. Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen.
Beispiel: Beibringen von Betäubungsmitteln, Vorhalten einer entsicherten Pistole, aber auch Sitzblockaden
Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt.
Ein Übel ist jede vom Opfer betroffene als nachteilig empfundene Veränderung in seiner Außenwelt. Dabei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit des Übels an. Es reicht individualisierte Sichtweise des Opfers.
Das Androhen von Gewalt durch Polizei kann da schon ausreichen. Außerdem kann dies beim Opfer psychischen Stress auslösen, der sehrwohl eine Veränderung seiner Außenwelt hervorführt. Nachts oder sonst wann gestört zu werden, Androhungen zu erdulden und das immer wieder fällt sehr wohl unter Nötigung.