Nebenkostenabrechnung nach Eigentümerwechsel und einigen Jahren

John Reese

Lt. Commander
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März 2008
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1.351
Hallo,

vielleicht ein etwas längerer Titel aber folgendes Thema:

Ich wohne seit etwa Dez. 2016 in der jetzigen Wohnung. Mein Vermieter hat im Juli 2019 das Haus verkauft.

Seit Einzug habe ich nicht eine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich zahle lt. Mietvertrag Nebenkostenvorauszahlungen.

Kann ich meinen alten Vermieter dazu bringen, mir für 2017 und 2018 eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen?
Für 2019 ist meines Kenntnisstandes der neue Vermieter zuständig.

Danke euch :)
 
2017 keine Ahnung, 2018 sicherlich.

Ob das was bringt musst Du Dir selber beantworten. Bist Du der Meinung das Du zuviel zahlst/gezahlt hast? Es kann ja auch durchaus passieren, dass Du dann plötzlich nachzahlen musst. Was machst Du dann? Einen Thread hier auf, ob das den rechtens ist ;)
 
cyberpirate schrieb:

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter die Abrechnung verlangen kann.

D.h., für den halben Monat in 2016 sowie 2017 und 2018 komplett kann ich den alten Vermieter in Anspruch nehmen?

Mighty schrieb:
Bist Du der Meinung das Du zuviel zahlst/gezahlt hast?

Schwer einzuschätzen, da ich noch keine einzige Abrechnung bekommen habe.

Mighty schrieb:
Es kann ja auch durchaus passieren, dass Du dann plötzlich nachzahlen musst. Was machst Du dann? Einen Thread hier auf, ob das den rechtens ist

Kann passieren, ja. Aber es würde mich eben einfach interessieren. Ich könnte btw. wetten, dass auch meine Nachbarn (4 an der Zahl) nicht eine einzige Abrechnung erhalten haben.

Mighty schrieb:
Was machst Du dann? Einen Thread hier auf, ob das den rechtens ist
Nein.
 
2017 nicht mehr.
Die Frist, bis zu der der Vermieter diese Abrechnung hätte vorlegen müssen lief am 31.12.2018 aus.
Für 2018 musst Du Dich beeilen, denn da läuft die Frist am 31.12.2019 aus.

Wenn Du der Ansicht bist, dass Du sehr wahrscheinlich zu viel Nebenkosten gezahlt hast (das ist bei den Wenigsten der Fall), dann macht das Sinn.

Inden meisten Fällen wird sowas allerdings in Bezug auf eine Nachzahlung zum Streitfall, denn der Vermieter kann nach Überschreitung der Frist eben auch keinerlei Nachzahlungen mehr fordern.
 
Danke dir für deine Antwort.

hamju63 schrieb:
2017 nicht mehr.
Die Frist, bis zu der der Vermieter diese Abrechnung hätte vorlegen müssen lief am 31.12.2018 aus.

Kannst du mir da eine Quelle verlinken (bestenfalls Gesetzestext)?
hamju63 schrieb:
Wenn Du der Ansicht bist, dass Du sehr wahrscheinlich zu viel Nebenkosten gezahlt hast (das ist bei den Wenigsten der Fall), dann macht das Sinn.
Wie gesagt: Mir gehts um reine Neugierde. Ich möchte schon gerne wissen, wie sich die Nebenkostenvorauszahlungen im Detail zusammensetzen und ob ich drüber/drunter liege.
 
§ 556 Abs. 3 BGB - regelt auch die Frist für die Nebenkostenabrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Nach dieser Frist kann der Vermieter eventuelle Nachforderungen gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen.
 
Ich lese da nicht raus, dass ich als Mieter nach 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums keine solche Abrechnung erhalten kann.

Würde auch wenig Sinn machen als Gesetzgeber zu sagen: Die Frist beträgt 12 Monate. Nach Ende der Frist kann der Vermieter keine Nachforderung mehr fordern, außer "der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten".

Dort steht lediglich, dass der Mieter die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt bekommen soll.
 
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Da gibt es aber nur sehr wenige Gründe, die so etwas ermöglichen.

Der Mieter kann also durchaus noch verspätet eine Abrechnung erhalten (für seine Unterlagen)
Der Vermieter kann aber keine Nachforderungen mehr stellen, wenn er die Abrechnung nach dieser Frist erst zustellt.
Bezüglich Rückzahlungen an den Mieter sieht das anders aus.
Der hat nämlich nach Erhalt der Abrechnung 12 Monate Zeit, diese zu prüfen und Rückzahlungen einzufordern, falls die Abrechnung falsch ist.

Für den Vermieter wird sowas fatal.
IdR ist es so, dass wenn EINE Abrechnung nachweislich falsch ist, auch gleich alle Abrechnungen für das Gebäude falsch sind.
 
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