Die EU-Batterieverordnung (2023/1542) : eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj?locale=de
Artikel 11 "Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien", Absatz 7:
"(7) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien oder LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Ausrüstungsmodells noch für mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Fachleute und Endnutzer als Ersatzteil für den batteriebetriebenen Ausrüstungsgegenstand erhältlich sind."