News Preiserhöhung von Amazon Prime in 2022: Betroffene können sich jetzt bei Sammelklage anmelden

Incanus schrieb:
So wie es jetzt aussieht ging es dem Gericht allerdings eher um die Höhe der Preisanhebung, die es für nicht ausreichend begründet hielt.
Nein, in dem von @Kampfbiene Zitierten steht, dass Amazon überhaupt keine Preisanpassung für laufende Verträge benötigt / zusteht, weil Amazon einfach (mit anscheinend 14 tägiger Frist) kündigen kann, wenn Amazon der Vertrag mit dem alten Preis nicht mehr passt. Neuverträge können dann selbstverständlich zu höheren Preisen abgeschlossen werden, es gibt hier ja keine Primepreisbremse.

Es geht aber einfach nur um die Art und Weise. Wenn Amazon der Vertrag nicht mehr passt, dann soll sie kündigen. Einfach so Preis erhöhren und stillschweigend Zustimmung annehmen ist halt nicht.

Aus betrieblicher Sicht ist das für Amazon natürlich unschön, da durch ein solches rechtlich korrektes Vorgehen im Schnitt mehr Kunden bei jeder Preiserhöhung verloren gehen als beim jetzt beanstandeten, unrechtmäßigen Modell.
 
FrankenDoM schrieb:
Das muss man sich echt mal reinziehen. Unternehmen wollen Geld verdienen. Ja, Wahnsinn ist das krass. Arbeitest Du umsonst? Ich denke nicht. Noch nie eine Gehaltserhöhung verlangt? Ich denke doch hoffentlich schon.
Wie dreist können Unternehmen sein sowas auch zu tun?
Wie verblendet kann man sein? Liest bzw. verstehst Du auch, was Du hier zitierst?
You know what they say ... don't feed the troll. 🧌
 
Ich habe entschieden, dass ich Amazon gegenüber den Preis einseitig um 50 Cent pro Monat reduziere.

Amazon darf jetzt nur noch bis zu diesem neuen Betrag einziehen.



Was glaubt ihr passiert? Wer wird auf Vertragserfüllung bestehen und ein Inkasso losschicken? :D
 
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OLG und LG beanstandeten, dass sich Amazon in den Teilnahmebedingungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorbehalte, welches die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zu der Höhe der Preisanpassung habes sich beide Kammern in ihren Entscheidungsgründen nicht geäußert.
 
Aber wie ist das gemeint? Dass man als Kunde den Preis nicht mitbestimmen kann, ist doch überall so oder hast Du dem Fitnessstudio oder Supermarkt schon mal einen Preisvorschlag gemacht oder gar einfach etwas anderes als im Vertrag oder auf dem Preisschild steht gezahlt?
 
Misdemeanor schrieb:
Wie verblendet kann man sein? Liest bzw. verstehst Du auch, was Du hier zitierst?
You know what they say ... don't feed the troll. 🧌
Ja, verstehe ich. Du meine Antwort wohl leider nicht sonst käme da wohl mehr als nur Ad-hominem-Argumente?
 
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Incanus schrieb:
Aber wie ist das gemeint? Dass man als Kunde den Preis nicht mitbestimmen kann, ist doch überall so oder hast Du dem Fitnessstudio oder Supermarkt schon mal einen Preisvorschlag gemacht oder gar einfach etwas anderes als im Vertrag oder auf dem Preisschild steht gezahlt?
Die Möglichkeit besteht immer, es ist lediglich nicht in jedem Fall üblich gekennzeichnete Preise zu verhandeln. Beim Autokauf z.B. bezahlen viele nicht nach Preisschild.

Hier geht es ja um ein Abo (rechtlich Dauerschuldverhältnis). Da kann man in den AGB Preisanpassungsmöglichkeiten vorsehen. Die Gerichte sehen aber in der Art und Weise wie Amazon das in den AGB gemacht hat einen Rechtsverstoß. Einerseits weil aufgrund der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeiten kein Schutzbedarf für Amazon besteht, andererseits weil ein Kunde die Höhe der Anpassungen nicht ansatzweise abschätzen kann.
Erwarte hier kein allgemein gültiges schwarz/weiß Argument. Eine AGB Kontrolle nach Treu und Glauben ist eher das Gegenteil, eine recht komplexe Abwägung aller Interessen.
 
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Ich habe heute eine Mail bzgl. einer AGB-Änderung von einer Firma erhalten, bei der ich ein Kundenkonto habe. Auszug daraus:

Die aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Darstellung der vorgenommenen Änderung finden Sie hier:

[Link mit pdf-Datei der AGB mit farbig markierten geänderten Passagen]

Wie wird die Änderung wirksam und welche Möglichkeiten haben Sie?

Eine aktive Zustimmung zu den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht notwendig. Wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung in Textform widersprechen. Hierzu genügt eine E-Mail an ###@###.com.

Wenn Sie der Änderung nicht innerhalb dieser Frist widersprechen, gilt die Änderung gem. § 11 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

Wenn Sie widersprechen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bisherigen Fassung weiter. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, den Vertrag gemäß § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.
So mal als Beispiel, wie man vernünftig bei angedachten Vertragsänderungen mit Kunden kommunizieren kann.
Ergänzend noch: Es handelt sich dabei nicht um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, daher ist hier keine aktive Zustimmung nötig.
 
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Genau das, also "Zustimmung durch ignorieren" ist doch eigendlich nicht mehr erlaubt?
In welchem Land sitzt die Firma? Die .com Emailadresse laesst mich vermuten dass das keine deutsche Firma ist.
 
Doch, Vertragspartner ist die deutsche Niederlassung einer schweizer Firma.
Und nach meinem Verständnis kann eine stillschweigende Zustimmung zu AGB Änderungen durchaus immer noch angenommen werden, wenn das im Vertrag vereinbart wurde und die Änderung nicht wesentliche Vertragsbestandteile betrifft oder zum Nachteil des Kunden ist. (Ein Abopreis oder Kontoführungsgebühren sind wesenlicher Vertragsbestandteil, eine Preiserhöhung zum Nachteil des Kunden.)
 
simpsonsfan schrieb:
Und nach meinem Verständnis kann eine stillschweigende Zustimmung zu AGB Änderungen durchaus immer noch angenommen werden, wenn das im Vertrag vereinbart wurde und die Änderung nicht wesentliche Vertragsbestandteile betrifft oder zum Nachteil des Kunden ist.
Dein Verständnis entspricht grundsätzlich dem deutschen Recht. Eine stillschweigende Zustimmung zu Änderungen von AGB kann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Nach § 305 c I BGB ist jedoch eine Überraschungsklausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Bei Änderungen, die wesentliche Vertragsbestandteile betreffen oder die Rechte des Kunden erheblich einschränken, ist grundsätzlich die aktive Zustimmung des Kunden erforderlich. AGB dürfen nicht einseitig geändert werden, wenn dies zum Nachteil des Kunden ist, es sei denn, der Kunde wurde im Voraus ausreichend informiert und hat der Änderung zugestimmt.
 
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Incanus schrieb:
Aber wie ist das gemeint? Dass man als Kunde den Preis nicht mitbestimmen kann, ist doch überall so oder hast Du dem Fitnessstudio oder Supermarkt schon mal einen Preisvorschlag gemacht oder gar einfach etwas anderes als im Vertrag oder auf dem Preisschild steht gezahlt?

Sowohl als auch. Letztlich ist ein Preisvorschlag an der Ware verhandlungstechnisches Ankern und juristische Einladung zum Angebot.

Im Supermarkt klappt's teilweise bei Restposten oder kurz vor Ladenschluss.

Im Fitnessstudio habe ich noch nie das gezahlt, was aufgerufen wurde. Hier kann man auch vielfältig verhandeln: Lange Laufzeiten, Parken oder Getränke inkludieren, Leute mit rein bringen etc.


Natürlich kann man mit Amazon die Preise für Prime nicht verhandeln. Deshalb gibt es ja das extrem strenge deutsche AGB-Recht. Und WEIL man eben mit Amazon nicht verhandeln kann, muss sich Amazon an geltendes Recht halten oder man hat als Kunde meines Erachtens auch keine moralische Hemmschwelle, Amazon wiederum auszunutzen (sei es Klage oder Vorgehen bei Vorfällen). Ich habe Amazon eine Weile so nackig gemacht, dass ich's "die Amazon-Bank" genannt habe. Und meinen Account haben sie immer noch nicht gesperrt...
 
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Avatoma schrieb:
Und meinen Account haben sie immer noch nicht gesperrt...
Meinen schon.

Die Sperrung durften sie aber wieder aufheben - dem AG München sei Dank.

Nachdem sie mir auch die seinerzeit einbehaltenen Gelder in Höhe von 24,89 € zurückzahlen mussten, habe ich dann mein Konto gekündigt. :D
 
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