Problem mit eBay Käufer, wie vorgehen?

Asbi12

Lt. Junior Grade
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Hi, ich habe momentan ein Problem mit dem Käufer eines Artikels bei eBay (es handelt sich um ein Mobiltelefon).

Ich hatte es vorher getestet und ich konnte keine Beschädigungen feststellen außer einem Defekt der integrierten Kamera, was ich natürlich auch ausdrücklich angegeben hatte.
Da es aber nicht mein eigenes Gerät war, schrieb ich zudem, dass ich es nicht geöffnet habe, was auch stimmt. Allerdings war nirgendwo erwähnt, dass es niemals geöffnet wurde, z.B. durch den (Vor-)Besitzer.

Ich hatte außerdem deutlich gemacht, dass ich mich von allen Gewährleistungs- und Rückgaberechten ausschließe und der Käufer das volle Versandrisiko trägt. Eigentlich wollte ich es verschicken, aber auf mehrfache Anfrage durfte er es auch abholen und Bar bezahlen.

Nun hat er zuerst mal nach einigen Tagen gemeint, die Ohrmuschel sei defekt. Ich weiß nicht, wie das gehen sollte, da ich extra vorher noch damit telefoniert habe. Er hat es irgendwo eingeschickt und ich sagte, ich würde eventuell für die Reparatur aufkommen, aber jetzt hat er erneut geschrieben: Die Kosten für die Reparatur sollen 89 € betragen, weil es schon mal geöffnet war und irgendwas gelötet werden soll (ich weiß nichts darüber, weil ich keine Ahnung habe vom Innenleben eines Handys).

Natürlich bin ich nicht bereit, so viel zu bezahlen für einen Defekt, den ich nicht einmal nachvollziehen kann! Also bot ich an, wenigstens einen Teil zu zahlen, doch der nette Herr will nicht kooperieren und hat mir nur seine Bankdaten hingeklatscht. Seitdem gab es keinen weiteren Kontakt, und ehrlich gesagt hab ich auch keine Lust mehr mich mit Ihm auseinanderzusetzen.

Nun frage ich mich, ob irgendwas passieren kann, außer dass er mir eine schlechte Bewertung gibt? Immerhin habe ich mich ja extra für solche Fälle von den Gewährleistungs- und Rückgaberechten ausgeschlossen! Ich hoffe ja nicht, dass ich Ihm das bezahlen muss!
Hätte ich einen solchen Defekt bemerkt, hätte ich das ja dazu geschrieben. Aber das war wie gesagt eben nicht der Fall, also nicht denken, dass ich betrügen wollte, sowas mache ich nicht!

Ich wäre froh, wenn hier ein paar Experten mir helfen könnten :)
 
Grds. haftet der Verkäufer nicht für Sachmängel, wenn er die Haftung wirksam ausgeschlossen hat.
 
Nein, gekauft wie gesehen, so lang du es 1. privat, 2. wahrheitsgemäß und 3. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche verkauft hast, wird dir sicher nichts passieren ...
 
na und? dann gibts halt mal ne schlechte Bewertung, viel mehr wird bei dem geringen Betrag eh nicht rausspringen...

ich würde erst mal nichts mehr machen.
 
Schalte zur Not Ebay ein, falls der dir eine miese Bewertung gibt. Du hast daran keine Schuld.
 
Wenn der defekt bereits beim Gefahrenübergang (als der Käufer das Gerät erhalten hat), musst du für den Schaden aufkommen. Denn egal, ob du die Gewährleistung ausschließt, oder nicht, hast du die Ware wie beschrieben zu liefern.
Wie die Aussage, dass du das Gerät noch nie geöffnet hattest, zu interpretieren ist, könnte von Richter zu Richter unterschiedlich sein.
Wenn man davon ausgehen kann, dass es ersichtlich war, dass das Gerät schon einmal geöffnet war, hättest du das auch dabei schreiben müssen.

Das Gewährleistungsrecht auszuschließen ist nicht so leicht. Wenn du nur 1-2 Auktionen gemacht hast, die einen entsprechenden Satz unten drunter stehen haben, dann ist es meistens rechtens.
Wenn du allerdings viele gleichartige Produkte verkaufst, oder viel allgemein verkaufst und jedes mal den gleichen Satz da drunter stehen hast, dann kann es als gewerbsmäßiges Handeln ausgelegt werden und du musst Gewährleistung geben (kannst diese jedoch bei Gebrauchtware auf 1 Jahr reduzieren).

Alle Angaben ohne Gewähr.
 
Ausser ner schlechten Bewertung musst du denk ich nichts befürchten. Um dem aus dem Weg zu gehen könntest du das Telefon zurücknehmen. Dann sitzt du natürlich auf nem kaputten Handy.
Musst du wissen wie wichtig dir deine Bewertungen sind...
 
Experten is nich ;)

Naja du hast die defekte Kamera angegeben und ein Testtelefonat gemacht. Wenn du das Handy seitdem nicht mehr hergegeben hast (an den ursprünglichen Besitzer) sehe ich da kein Problem. Denn sowohl du als auch der Vorbesitzer können den Zustand ja bezeugen.

Zumal der Typ es ja abgeholt hat, da hätte er ja locker seine Simkarte einlegen und es ausprobieren können. Die Chance hätte er bei Versand nicht gehabt. Ich hab auch mal eine ISDN-Anlage verkauft und verschickt und angeblich lief die nicht beim Käufer. Da war Rücknahme kein Problem, hatte sie auch nicht getestet.

Ich denke mal, er will auch gleich die Kamera mitreparieren lassen und dich dafür aufkommen lassen. Du hast ja die bekannten Mängel angegeben und das fragliche Teil überprüft, also in diesem Fall die reklamierte Ohrmuschel. Der Typ kann dir nur mit nem guten Anwalt etwas, wenn man die Bereitschaft zu einer Teilzahlung der Reparatur als teilweises Schuldgeständnis auslegt, aber das halte ich nicht für sonderlich realistisch, für den Wert lohnt sich kein Anwalt.

Also mach einfach mal nichts und warte ab was passiert ;)
 
So wie du das geschildert hast, sitzt du am längeren Ast.
Sofern du keinerlei Falschangaben gemacht hast, gibt es für dich keinen Grund dir Sorgen zu machen.
Falls er dich schlecht Bewertet, schalte auf jeden Fall eBay ein!
 
Hätte ich bemerkt wenn ich das lese...aber gut unterstellen möchte ich es Dir natürlich nicht.
Aber gerade bei Ware mit Mängeln ist immer vorsicht geboten.
Auf seine Forderungen auf keinen Fall eingehen, wenn es so beschrieben war(Ware).
 
Danke für die Tipps schonmal!

Ja, ich habe es beschrieben, sogut ich es konnte und bei der Abholung hatte der Käufer außerdem die Möglichkeit, alles zu testen, da ich ihm seine Sim-Karte direkt ordnungsgemäß aktiviert habe. Den Ausschluss hatte ich direkt unter mein Angebot gesetzt.

Ich war mir nur nicht sicher, aber jetzt werde ich wohl erstmal nicht auf seine Forderungen eingehen.
 
In der Regel bekommt er, wenn es sich um einen anständigen Servicepartner handelt, auch einen Kostenvoranschlag. Dort steht drauf, was repariert werden soll. Kannst den ja zumindest mal anfragen.

Gruß
 
Lost_Byte schrieb:
Wenn der defekt bereits beim Gefahrenübergang (als der Käufer das Gerät erhalten hat), musst du für den Schaden aufkommen. Denn egal, ob du die Gewährleistung ausschließt, oder nicht, hast du die Ware wie beschrieben zu liefern.
Wie die Aussage, dass du das Gerät noch nie geöffnet hattest, zu interpretieren ist, könnte von Richter zu Richter unterschiedlich sein.
Wenn man davon ausgehen kann, dass es ersichtlich war, dass das Gerät schon einmal geöffnet war, hättest du das auch dabei schreiben müssen.

Das Gewährleistungsrecht auszuschließen ist nicht so leicht. Wenn du nur 1-2 Auktionen gemacht hast, die einen entsprechenden Satz unten drunter stehen haben, dann ist es meistens rechtens.
Wenn du allerdings viele gleichartige Produkte verkaufst, oder viel allgemein verkaufst und jedes mal den gleichen Satz da drunter stehen hast, dann kann es als gewerbsmäßiges Handeln ausgelegt werden und du musst Gewährleistung geben (kannst diese jedoch bei Gebrauchtware auf 1 Jahr reduzieren).

Alle Angaben ohne Gewähr.

Eigentlich alles mehr oder weniger unzutreffend.

Zunächst kennt das Gewährleistungsrecht nur den Sachmangel bei Gefahrübergang und genau die Haftung für diesen soll ein Gewährleistungsausschluss ja vermeiden.
Ist der Ausschluss wirksam vereinbart, dann gilt dieser selbstverst. für SM bei GÜ.
Problematisch ist nur der Fall, in dem die Beschreibung wesentlich vom tatsächlichen Zustand abweicht, denn dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich ein Gew.-ausschluss eben auf diese Eigenschaften nicht erstrecken soll.
Das lässt sich aber aus der Schilderung nicht wirklich herauslesen.

Ein weiterer Knackpunkt ist bei Privatverkäufern eher selten die Grenze zu unternehmerischen Handeln sondern vielmehr die Mehrfachverwendung von Gewährleistungsausschlüssen, welche dann als AGB gewertet werden und bei Nichtbeachtung der §§ 305 ff den AUsschluss in den meisten Fällen unwirksam machen.

Auch dafür gibt es hier keinen Anhalt.
 
natürlich hat der käufer rückgaberecht wenn die ware von der beschreibung abweicht, sonst könnte ja jeder privatverkäufer schrott als funktionsfähig verkaufen, und dann sagen ''pech gehabt, rückgaberecht ausgeschlossen''

aber dass man ein teildefektes bastlergerät bei ebay kauft, um es dann nicht selbst zu reparieren, es einzuschicken und reparieren lassen - hört sich echt unglaubwürdig an, um dann zu sagen der techniker der reparaturwerkstatt sagt ''es wurde schonmal aufgeschraubt''

also ich denke er hat selbst versucht die kamera zu reparieren, oder auszutauschen, war zu blöd dazu, und hat bei noch die hörmuschel geschrottet

um welches model handelt es sich denn?

allerdings hört sich dein angebot auch nicht so wirklich glaubhaft an: du kaufst ware, um sie weiterzuverkaufen? - das grenzt schon an gewerbliches handeln, und wenn du gewerblicher händler bist, musst du rückgaberecht und garantie anbieten. du kannst ein ungeöffnetes nicht von einem geöffneten handy unterscheiden, du glaubst es wurde nicht geöffnet?

alles ganz seltsam, ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, ich wusste nicht, ob es schon mal geöffnet worden war, davon war von außen nichts zu sehen. Falls du das meinst, nein, es war nicht offen sondern ganz normal mit allen Schrauben in den Löchern usw.

Und ich hatte das Gerät nicht gekauft um es weiterzuverkaufen eigentlich, wie meinst du das?
 
wie, du hast es nicht gekauft um es weiterzuverkaufen? dann hast du es gefunden, oder was? oder hat es dir jemand geschenkt - wenn du es doch angeblich nicht selbst benutzt hast?

sag doch endlich um welches model es sich handelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
was mich eher wundert... "Nach ein paar Tagen..." Wenn ich ein Gerät kaufe, teste ich es so schnell wie möglich, und lass es nicht rumliegen. Das es bereits geöffnet wurde heißt ja nicht das du es warst oder der Vorbesitzer.

Wer sagt denn das nicht unser Käufer das Handy aufgemacht hat, weil die Ohrmuschel defekt war? Ich würde kein Gerät zurücknehmen o.ä. wo ich nicht ausschließen kann das der Käufer das Gerät nicht selber aufgemacht hat.
 
Nein, ein Freund hat es mir gegeben um es zu verkaufen, weil er kein PayPal hat und man ja mittlerweile bei eBay einen PayPal Account zwingend benötigt unter 50 positiven Wertungen.

Es ist ein iPhone 3G übrigens.
 
ich habe mir grade ein iphone 3g assembly angeschaut, also bei dem model kann man als leie nicht feststellen ob es schonmal geöffnet wurde, anders hätte es zB bei einem sony ericsson, nokia oder motorola ausgesehen wo sich öfters mal schrauben unter dem typenschild befinden, und das man hätte zum reaprieren lösen müssen.

aber trotzdem, jetzt rein aus meinem unbeteiligten, objektiv betrachteten perspektive, hast du dir da ein eigentor geschossen als du in der artikelbeschreibung geschrieben hast 1.) dass du das handy nicht aus deinem privatbesitz verkaufst, und 2.) dass du ''glaubst'' es ist ungeöffnet

viel spaß noch beim rumstressen bei den problemen deines freundes. ich hätte es niemals mit meinem eigenen account eingestellt, vor allem nicht ein defektes handy

ich würd's zurücknehmen wenn ich du wär
 
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