Probleme mit Notebookgewährleistung

paul1508

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Ich habe vor ca 1,5 Jahren ein Notebook bei einem beliebten online shop der die notebooks selbst zusammen stellt (nicht notebooksbilliger o.Ä.) gekauft.
Ich hatte bis vor 3 Monaten keine Probleme damit.
Später traten Bildstörungen in Spielen auf, noch später schaltete er sich bei aufwendigen Spielen aus... Selbst wenn ich hinten den Laptop auf Stützen stelle damit er besser Luft bekommt schaltet er sich aus.

Vor 6-7 Wochen erhielt der Hersteller das Paket mit meinem Laptop. Fehler sind Abstürze in Spielen nach ca. 15 min Spielen, Pixelfehler im Display (Dauerhaft dunkel, 3 - 4 Subpixel), und laute Lüftergeräusche... Es war ein 1,8 ghz Core2Duo drinnen und eine Geforce 8600m gt...
Laut nvidia haben ja alle 8xxx m chips einen fehler, so dass sie überhitzen und dauerhaft schaden nehmen können..

Jedenfalls vertröstete mich der Hersteller das es bis zu 6 Wochen dauern kann... Die 6 Wochen sind vorbei, nun vertröstet mich der Hersteller das es noch 5-6 Wochen dauern kann bis er die Teile vom Hersteller bekommt... Er hat mir alternativ ein Gerät angeboten das sie nicht mehr verkaufen, allerdings ähnliche Leistungsdaten wie mein 1,5 jahre altes aufweist.

Meine Frage: Darf mich der Hersteller so lange warten lassen? Kann ich den Vertrag anulieren und mein Geld wieder bekommen oder eine Gutschrift verlangen?

mfg
 
bitte ich brauch hilfe... ich weiß nicht machen soll.. ich kann nicht nochmal 6 Wochen warten
 
Generell hat der Händler das Recht auf 2-Malige Nachbesserung, bevor du Minderung oder eine Auflösung des Kaufvertrags geltend machen kannst.

In deinem Fall solltest du eigentlich schon eher froh sein, dass dein Händler die Sache rechtr problemlos bearbeitet. Schließlich hast du keine Garantie mehr auf das Teil, sondern nur noch Gewährleistung.
Er hätte auch von dir verlangen können dazulegen, dass es sich bei dem Fehler um einen versteckten Mangel handelt, und nicht durch deine Nutzung entstanden ist.
Die Beweislast liegt ausserhalb der Garantiezeit ja beim Käufer soweit ich weiß.

Wenn der Händler sehr kulant ist, ist er vieleicht bereit das Gerät, welches sie dir als Austausch angeboten haben, als Übergang zu überlassen. In diesem Fall würde ich aber damit rechnen den Versand des Übergang-Notebooks zahlen zu müssen (evtl. sogar eine geringe Bearbeitungsgebühr), da der Händler hierzu nicht verpflichtet ist.


Gruß
 
Garantie gibt der Hersteller freiwillig, der Händler muss 2 Jahre Gewährleistung geben, nach 6 Monaten mit umgekehrter Beweislast.
Die Reparatur muss in einem "angemessenen Zeitraum" erfolgen, genauere Vorgaben gibt es nicht.

Zu deinem Fall: Der Zeitraum ist noch okay, 12 Wochen musst du hinnehmen, wenn auf Ersatzteilliferungen aus dem Ausland gewartet werden muss. Welche Fehler hast du reklamiert? Die Pixelfehler sind in der Toleranz, die Lüftergeräusche ebenfalls, und Abstürze sind in 95% Softwarefehler. Hast du vorher ein Backup gemacht? Softwarefehler ausgeschlossen?
 
Softwarefehler ausgeschlossen, vista neu installiert mit originaltreibern vom hersteller und dann mit neuesten treibern die immer stabil liefen...
Ich gehe davon aus das der Fehler besteht weil Nvidia öffentlich zugegeben hat das zu ziemlich alle 8xxx m Chips fehlerhaft sind und zu warm werden.. dadurch entsteht dauerhafter schaden... (Link)
Und auf einmal hatte ich beim Start überhaupt kein bild mehr :-(
 
Natürlich hat der Händler/Hersteller nicht ewig Zeit zum Nachbessern, doch es liegt an Dir, Fristen zu setzen. Wenn Du gar nichts tust oder Dich nur fortwährend nach dem Status erkundigst, kannst Du Dich auch nicht vom Vertrag lösen.

Es sind zwei Fristsetzungen erforderlich.

In Anbetracht Deiner bisherigen Wartezeit setze zunächst eine Frist von 14 Tagen ab Zugang Deines Schreibens, danach eine Nachfrist von 8 Tagen.

Nach Ablauf dieser Fristen könntest Du Dich vom Vertrag lösen.

Allerdings noch folgende Frage: Aus welchem Grunde akzeptierst Du nicht das als Ersatz angebotene Produkt? Ist es nicht gleichwertig? Gefällt es nicht? Neugerät oder Gebrauchtgerät?

MfG,
Dominion1.
 
Ich weigere mich das als Ersatz angebotene Produkt anzunehmen weil es ein billiger Notebookcase ist und der Hersteller sagte Zitat:
Alternativ kann ich Ihnen das Gehäuse vom ##### anbieten, wobei wir im wesentliche die Hardware mit gleichen Leistungsparametern verbauen.
Von Neuware bzw. Gebrauchtware was keine Rede... allerdings wird dieses Case gar nicht mehr angeboten... Schon laaaange nicht mehr... Ähnlich ist ein dehnbarer Begriff und ich will nicht okay sagen und dann hab ich eine 8400gt statt 8600gt drinne (hört sich ja "ähnlich" an für den laien... und hab dann keine Möglichkeit das rückgängig zu machen weil ich ja immerhin zugesagt habe...
Der Hersteller hat schon einmal 5-6 Wochen gesagt und nach den 5-6 Wochen wieder
Leider sind für die Reparatur erforderliche Bauteile nicht verfügbar und werden uns vom Hersteller erst in ca. 5 - 6 Wochen zur Verfügung gestellt werden können.
Kann ich nach diesen 2 Fristen eine Rückgängigmachung beantragen bzw. würde mir das Recht vor Gericht zustehen?
 
Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen (wenn eine Frist verstreicht, gilt das als erfolgloser Versuch) kannst Du vom Vertrag zurücktreten (falls es Dich interessiert: §§ 433, 434, 437, 439, 323, 440 BGB).

Ich rate Dir zu folgendem: Informiere Dich, welche vergleichbaren Teile der Händler vorrätig hat und mache ein Gegenangebot. Du erläuterst, weshalb das Ersatzgerät für Dich nicht in Frage kommt und machst einen Gegenvorschlag. Dies tust Du freundlich und lässt dem Händler einen Tag Zeit, darüber nachzudenken ("das brauchen Sie nicht jetzt zu entscheiden, ich melde mich morgen wieder").

Die gütliche Einigung ist meist die beste.

MfG,
Dominion1.
 
Auszug aus den AGB des Händlers:
1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Laut AGB muss ich gar nicht abwarten auf die zweite oder? Er hat sich die Art ausgesucht und die Frist ist verstrichen... Also ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
 
Haltstopp!

Was hat sich der Händler ausgesucht? Ich dachte, er hätte das Notebook eingeschickt?

Nacherfüllung ist der Oberbegriff. Er beinhaltet Nachbesserung als auch Neulieferung. Die AGB sind vorliegend nicht eindeutig, bzw im Zweifel nach dem Gesetz auszulegen, wonach zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren sind. Erst dann gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

Die AGB geben Dir also nicht das Recht auf nur eine Fristsetzung.

MfG,
Dominion1.
 
Ja ich habe das Notebook eingeschickt aber der Hersteller hat als Nacherfüllung die Nachbesserung durch Reparatur gewählt statt Austausch des Produktes, die Frist die sich der Hersteller dabei Gesetzt hat war 5-6 Wochen, die ist Vorbei.
Für was schreibt der Hersteller eine AGB auf die Homepage wenn dann eh 2fache Nachbesserung gilt?
 
Halt! Du wirfst rechtliche Begriffe durcheinander.

Nachbesserung (= Reparatur) ist nur ein Unterfall der Nacherfüllung. Nacherfüllung beinhaltet ebenso die Neulieferung als auch die Reparatur.

Dem Gesetz nach (und auch keine Änderung/Ausnahme hiervon aufgrund des Wortlautes der AGB) hat der Händler das Recht auf zwei Nacherfüllungsversuche.

Wenn eine von ihm selbst gesetze Frist verstrichen ist, so musst Du dennoch eine zweite setzen, um die gesetzlichen Wirkungen des Rücktritts zu entfalten.

Das Verpassen der sich vom Händler selbst gesetzten Frist ist als EIN gescheiterter Versuch zu werten (zwei sind für den wirksamen Rücktritt aber vonnöten).

Geklärt?

MfG,
Dominion1.
 
Ja danke für die Hilfe!
 
Jetzt kam diese eMail rein:
Danke für Ihre Anfrage.


Nach Rücksprache mit dem Zuständigen Bearbeiter kann ich Ihnen eine Erstattung des Zeitwerts in Höhe von 550,00 € anbieten. Bitte informieren Sie mich, wenn Sie unser Angebot annehmen möchten, damit ich das für eine neue Bestellung hinterlegen kann.
Die zweiten 6 Wochen sind noch nicht um... ich habe für den Laptop 899€ gezahlt + 30€ Versand, zus#tzlich habe ich 15,96€ für das Einschicken des Notebooks bezahlt... steht mir nach dem der 2te Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist bzw. die 2te Frist abgelaufen ist mehr zu?

mfg
 
bei hardware rechnet man mit 1/3 Abschreibung pro Jahr
wenn das ding 1,5 Jahre alt ist wären 550€ ok.

um was für ein notebook handelt es sich den ? für 550€ sollte es doch mittlerweile vergleiche bare geben denke ich ?

eventuell könntest du versuchen dir ein neues Book bei denen auszusuchen und dir etwas mehr als 550€ versuchen anrechnen zu lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Um das in meiner Sig... Ich hab bei Saturn meinen Kaputten Mp3-Player 8Hat 250€ gekostet nach 1,9 Jahren zurück gegeben und hab eine 250€ Gutschrift bekommen...
Heist Rückgängigmachung des Vertrags also nicht Kaufpreis zurück? Sonder bekomme ich auch wenn ich warte nur 550€?
 
Bei den Onlinehändlern wird dir in der Regel eine Nutzungsentschädigung angerechnet. Du hast es ja immerhin 1,5 Jahre auch nutzen können. (-> gleichwertige Ware kostet heute weniger)
Außerdem hast du ja immernoch Anspruch auf deine Ware von daher kannst du ja selbst wählen.
 
Zuletzt bearbeitet:
So ich habe nun die 550 Euro beansprucht nun schreibt der Mitarbeiter das:

Sehr geehrter Herr ####,



danke für Ihre Antwort.



Dies Angebot kann nur gewährt werden, wenn Sie sich ein neues Notebook aussuchen. Eine Auszahlung kann leider nicht erfolgen. Für die Rückerstattung der Versandkosten benötigen wir den Beleg von der Post.



Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich würde jetzt as zurück schreiben:

Sehr geehrter Herr ##,

danke für ihre Antwort.

Ich präsentiere Ihnen nun 2 Auszüge aus Ihrer AGB, nachzulesen auf Ihrer Homepage ####

2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

Sie haben gewählt. Und zwar Nachbesserung. Sie haben sich als Frist 5-6 Wochen gesetzt. Diese sind Verstrichen. Seit 4 Wochen, also fehlgeschlagen.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Ich beantrage nun die Rückgängigmachung des Vertrages, und somit eine Auszahlung an mich.

Ich habe doch das Recht dazu oder?
 
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