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Probleme mit Notebookgewährleistung
- Ersteller paul1508
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- 3.831
Hm... ich weiß auch nicht... das ist doch Gesetzeswidrig... die müssen mir das Geld einfach geben... Aber er schrieb ja "Nach Rücksprache mit dem Zuständigen Bearbeiter kann ich Ihnen eine Erstattung des Zeitwerts in Höhe von 550,00 € anbieten"... Das sind genau 1,5 Jahre vom Kaufpreis abgezogen... Ich meine wenn sie mich schon zwingen einen Laptop bei ihnen zu kaufen sollen sie mir auch mehr Geld dafür bieten!
Das blöde ist ja, dass ich mir ein Ersatzgerät gekauft habe als ich von den 550€ erfuhr.. siehe Sig
Das blöde ist ja, dass ich mir ein Ersatzgerät gekauft habe als ich von den 550€ erfuhr.. siehe Sig
ohne dir was zu unterstellen, aber gehst du nicht etwas naiv an die sache?
kein wirklicher schriftverkehr, keine fristen, kein anwalt, keine rechtsschutzversicherun (?)...
ich hab von einem unternehmen bereits geld für mein notebook zurückbekommen, aber so einfach war das nicht. außerdem gab es bereits 3 erfolglose reparaturen, nur selbst dann ist das nicht einfach wenn du auf keinen service stößt hilft dir 'recht haben' herzlich wenig.
'recht bekommen' ist etwas ganz anderes, ganz zu schweigen von geld bekommen.
wenn sie dir bereits bei der ersten reparatur 'geld' anbieten ist das ja ohnehin schon kulant. müssten sie nämlich nicht.
ebenso ist der ersatzgerätekauf nicht gerade geschickt gewesen
... ich würde bei denen mal anrufen, den bearbeiter verlangen und fragen wie er sich das mit der verbindlichen zusage vorstellt in der eine gutschrift (!) (denn nichts anderes ist das) nicht erwähnt wurde.
kein wirklicher schriftverkehr, keine fristen, kein anwalt, keine rechtsschutzversicherun (?)...
ich hab von einem unternehmen bereits geld für mein notebook zurückbekommen, aber so einfach war das nicht. außerdem gab es bereits 3 erfolglose reparaturen, nur selbst dann ist das nicht einfach wenn du auf keinen service stößt hilft dir 'recht haben' herzlich wenig.
'recht bekommen' ist etwas ganz anderes, ganz zu schweigen von geld bekommen.
wenn sie dir bereits bei der ersten reparatur 'geld' anbieten ist das ja ohnehin schon kulant. müssten sie nämlich nicht.
ebenso ist der ersatzgerätekauf nicht gerade geschickt gewesen
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Sehr geehrter Herr ####,
Danke für Ihre Anfrage.
Nach Rücksprache mit dem Zuständigen Bearbeiter kann ich Ihnen eine Erstattung des Zeitwerts in Höhe von 550,00 € anbieten. Bitte informieren Sie mich, wenn Sie unser Angebot annehmen möchten, damit ich das für eine neue Bestellung hinterlegen kann.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
PS: Bitte kürzen Sie bei weiterem E-Mail-Verkehr die bisherige Korrespondenz nicht ab. Vielen Dank!
Das ist die gesamte email die ich bekommen hab von ihm. Aber wenn es in Ihrer AGB steht und ich Anspruch darauf habe will ich dieses Recht auch gelten machen... außerdem will ich nie wieder etwas bei One kaufen... nicht das die Ware schlecht wäre, aber bei Reklamation so lange auf dem trockenen sitzen lassen...
Anwalt usw. schalt ich da noch nicht ein... Schriftverkehr hatte ich seeehr viel... alles gespeichert.. Fristen ist eine schon abgelaufen die 2te läuft bald ab... ich könnte dir das genaue Datum ausrechnen aber vertrau mir da hald
Dominion
Commodore
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- Sep. 2008
- Beiträge
- 4.573
Zunächst einmal:
Eine Gutschrift brauchst Du in absolut gar keinem Falle zu akzeptieren. Du hast einen Anspruch auf Auszahlung.
Sind nun zwei Fristen erfolglos verstrichen oder nur eine? Es sind wie gesagt zwei erforderlich.
Das mit dem Wertersatz ist so eine Sache für sich, denn Deutschland hat - es war von den Vollideoten und Lobbyisten auch nicht anders zu erwarten - Vorgaben der EU vollständig europarechtswidrig umgesetzt:
Der EuGH hat klar festgestellt, dass beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer) Wertersatz innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung unzulässig ist.
Da der Fall vom EuGH jedoch in Sachen Ersatzlieferung (Händler liefert neuwertige Sache) entschieden wurde, war Deutschland so erfindungsreich, die Vorgaben der EU nur für den Fall einer Ersatzlieferung ins Gesetz einzubinden.
Ungeregelt blieb hingegen der Fall, wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist, etwa weil das Gerät nicht mehr hergestellt wird. Selbstverständlich verlangt die EU auch in diesem Falle ein Verbot jeglichen Wertersatzes. Der Grundgedanke hinter der Regelung ist nämlich folgender: Der Hersteller (nicht: Händler) hat das Funktionieren seines Produktes über die vollen zwei Jahre zu garantieren. Geht es dennoch vorher kaputt, so soll der Hersteller keinerlei Vorteile ziehen können bzw der Kunde so gestellt werden, als habe der Mangel nie existiert. Es geht gerade darum, dass der Kunde gerade keinerlei finanzielle Aufwendungen tätigen muss, um den Ursprungszustand wiederherstellen zu können.
Ein Beispiel: Ich kaufe heute eine GTX285 von EVGA für sagen wir mal 350 €. Sehr gute Karte mit sehr gutem Kühlsystem, Dualslot, ect. Diese geht nach sagen wir mal 1 1/2 Jahren kaputt. Zu diesem Zeitpunkt gibt es keine GTX 285 mehr im Handel.
-> Die EU will gerade verhindern, dass ich
a) zB eine GTX 340 (Name von mir ausgedacht) akzeptieren muss, die zwar leistungsmäßig gleichwertig ist, dafür aber über ein mieses SingleSlot-Kühlsystem verfügt, heisser wird, lauter ist ect ect. Also dass ich eine Karte akzeptieren muss, die ich mir freiwillig niemals eingebaut hätte
b) nur den Zeitwert von sagen wir mal 120 € erstattet bekomme, für den ich mir keine vergleichbare Karte erstehen kann.
Selbstverständlich wird der Kunde hierdurch bereichert, denn er nutzte die Karte dann ja die eineinhalb Jahre lang kostenlos. Genau dies ist aber so gewollt und es ist auch richtig so, denn die Verantwortung hierfür liegt allein beim Hersteller. Dieser hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte entsprechend lange halten. Kann er dies nicht, so hat er die vollen Nachteile allein zu tragen. Denn es ist Sache des Herstellers, welches Produkt er in den Handel bringt.
Übrigens: Der Händler, der ja nichts für den Ausfall des Gerätes kann, dafür aber alleiniger Ansprechpartner für den Kunden ist, kann den Schaden voll und ganz auf den Hersteller abwälzen. Also diesbezüglich kein Gerechtigkeitskonflikt.
Es ist eine Frage der Zeit, bis die deutsche Umsetzung der EU-Richlinie von der EU gekippt wird. Absolut keinesfalls würde ich einen Wertersatz akzeptieren.
Mein Rat an Dich:
Lies Dir das EuGH-Urteil (Az C-404/06) genau durch, nimm in einem letzten Schreiben Bezug auf dieses Urteil (auch die EU-Richtlinie wird dort erwähnt) und verlange den vollen Kaufpreis heraus, schließe Gutschriften aus. Mache nun klar, dass bei einer Ablehnung sämtlicher Schriftverkehr über Deinen Anwalt zu führen ist. Gebe entweder bereits Deinen Anwalt an oder schreibe, dass Du im Falle einer Ablehnung die Daten Deines Anwaltes übermitteln wirst.
Wenn Du keinen kompetenten Anwalt kennst, ich könnte Dir einen mit mir sehr gut befreundeten Anwalt empfehlen. Dies jedoch ggf per PN, da ich mir hier keinen Ärger mit der Moderation / Administration wegen unzulässiger Werbung einhandeln möchte.
MfG,
Dominion1.
Eine Gutschrift brauchst Du in absolut gar keinem Falle zu akzeptieren. Du hast einen Anspruch auf Auszahlung.
Sind nun zwei Fristen erfolglos verstrichen oder nur eine? Es sind wie gesagt zwei erforderlich.
Das mit dem Wertersatz ist so eine Sache für sich, denn Deutschland hat - es war von den Vollideoten und Lobbyisten auch nicht anders zu erwarten - Vorgaben der EU vollständig europarechtswidrig umgesetzt:
Der EuGH hat klar festgestellt, dass beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer) Wertersatz innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung unzulässig ist.
Da der Fall vom EuGH jedoch in Sachen Ersatzlieferung (Händler liefert neuwertige Sache) entschieden wurde, war Deutschland so erfindungsreich, die Vorgaben der EU nur für den Fall einer Ersatzlieferung ins Gesetz einzubinden.
Ungeregelt blieb hingegen der Fall, wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist, etwa weil das Gerät nicht mehr hergestellt wird. Selbstverständlich verlangt die EU auch in diesem Falle ein Verbot jeglichen Wertersatzes. Der Grundgedanke hinter der Regelung ist nämlich folgender: Der Hersteller (nicht: Händler) hat das Funktionieren seines Produktes über die vollen zwei Jahre zu garantieren. Geht es dennoch vorher kaputt, so soll der Hersteller keinerlei Vorteile ziehen können bzw der Kunde so gestellt werden, als habe der Mangel nie existiert. Es geht gerade darum, dass der Kunde gerade keinerlei finanzielle Aufwendungen tätigen muss, um den Ursprungszustand wiederherstellen zu können.
Ein Beispiel: Ich kaufe heute eine GTX285 von EVGA für sagen wir mal 350 €. Sehr gute Karte mit sehr gutem Kühlsystem, Dualslot, ect. Diese geht nach sagen wir mal 1 1/2 Jahren kaputt. Zu diesem Zeitpunkt gibt es keine GTX 285 mehr im Handel.
-> Die EU will gerade verhindern, dass ich
a) zB eine GTX 340 (Name von mir ausgedacht) akzeptieren muss, die zwar leistungsmäßig gleichwertig ist, dafür aber über ein mieses SingleSlot-Kühlsystem verfügt, heisser wird, lauter ist ect ect. Also dass ich eine Karte akzeptieren muss, die ich mir freiwillig niemals eingebaut hätte
b) nur den Zeitwert von sagen wir mal 120 € erstattet bekomme, für den ich mir keine vergleichbare Karte erstehen kann.
Selbstverständlich wird der Kunde hierdurch bereichert, denn er nutzte die Karte dann ja die eineinhalb Jahre lang kostenlos. Genau dies ist aber so gewollt und es ist auch richtig so, denn die Verantwortung hierfür liegt allein beim Hersteller. Dieser hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte entsprechend lange halten. Kann er dies nicht, so hat er die vollen Nachteile allein zu tragen. Denn es ist Sache des Herstellers, welches Produkt er in den Handel bringt.
Übrigens: Der Händler, der ja nichts für den Ausfall des Gerätes kann, dafür aber alleiniger Ansprechpartner für den Kunden ist, kann den Schaden voll und ganz auf den Hersteller abwälzen. Also diesbezüglich kein Gerechtigkeitskonflikt.
Es ist eine Frage der Zeit, bis die deutsche Umsetzung der EU-Richlinie von der EU gekippt wird. Absolut keinesfalls würde ich einen Wertersatz akzeptieren.
Mein Rat an Dich:
Lies Dir das EuGH-Urteil (Az C-404/06) genau durch, nimm in einem letzten Schreiben Bezug auf dieses Urteil (auch die EU-Richtlinie wird dort erwähnt) und verlange den vollen Kaufpreis heraus, schließe Gutschriften aus. Mache nun klar, dass bei einer Ablehnung sämtlicher Schriftverkehr über Deinen Anwalt zu führen ist. Gebe entweder bereits Deinen Anwalt an oder schreibe, dass Du im Falle einer Ablehnung die Daten Deines Anwaltes übermitteln wirst.
Wenn Du keinen kompetenten Anwalt kennst, ich könnte Dir einen mit mir sehr gut befreundeten Anwalt empfehlen. Dies jedoch ggf per PN, da ich mir hier keinen Ärger mit der Moderation / Administration wegen unzulässiger Werbung einhandeln möchte.
MfG,
Dominion1.
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- Nov. 2005
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- 3.831
Auf jeden Fall vielen Dank Dominion! Ich werde das studieren und werde mich wieder melden falls etwas bei der Sache rauskommt.
Danke nochmal
Achja... derweil nur die erste Frist!
Soll ich jetzt noch nachhaken mit den 900 euro? Ich denke die schauen das sie die 550 möglichst schnell überwiesen bekommen und wollen sich dann aus der Sache raushalten.
Ich denke Sie haben Anspruch auf Wertminderung:
Das heißt das der Händler das so interpretiert wie es ihm gefällt..
Omg... wie blöd kann man sowas schreiben... Die Regelung steht dem entgegen das der Verkäufer Entschädigung verlangen kann ^^ Also besagt die Regelung das er keine Entschädigung verlangen kann.
Meine Frage jetzt... unterliegt ein deutscher Verkäufer wie Dell, One usw... diesem Gesetz?
Danke nochmal
Achja... derweil nur die erste Frist!
Ergänzung ()
Sehr geehrter Herr ####,
Wir werden Ihnen die 550,00 € in den nächsten Tagen auf Ihr Konto überweisen. Für die Versandkosten benötigen wir den Beleg der Post.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
PS: Bitte kürzen Sie bei weiterem E-Mail-Verkehr die bisherige Korrespondenz nicht ab. Vielen Dank!
Soll ich jetzt noch nachhaken mit den 900 euro? Ich denke die schauen das sie die 550 möglichst schnell überwiesen bekommen und wollen sich dann aus der Sache raushalten.
Ich denke Sie haben Anspruch auf Wertminderung:
Erwägungsgrund der Richtlinie ein ganz
allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, wonach die Frage, wann der
Verbraucher die Benutzung eines Verbrauchsguts zu vergüten habe, den
Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen sei.
Die deutsche Regierung trägt vor, dass sowohl im Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und
-garantien (96/C 307/09) (ABl. 1996, C 307, S. 8) als auch im Geänderten
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (98/C 148/11) (ABl. 1998, C 148, S. 12),
die beide von der Kommission vorgelegt wurden, nur von einer „unentgeltlichen
Instandsetzung“ oder einer „Ersatzleistung“ die Rede sei. Dieses Schweigen zu
den finanziellen Folgen einer Ersatzleistung belege, dass die Frage eines
Nutzungsersatzes nicht durch die Richtlinie habe geregelt werden sollen.
Das heißt das der Händler das so interpretiert wie es ihm gefällt..
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer
nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein
vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu
dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Omg... wie blöd kann man sowas schreiben... Die Regelung steht dem entgegen das der Verkäufer Entschädigung verlangen kann ^^ Also besagt die Regelung das er keine Entschädigung verlangen kann.
Meine Frage jetzt... unterliegt ein deutscher Verkäufer wie Dell, One usw... diesem Gesetz?
Zuletzt bearbeitet:
Dominion
Commodore
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- Sep. 2008
- Beiträge
- 4.573
Wenn Du auf den vollen Kaufpreis bestehst, stellt dies ein Risiko dar. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Du aller Richtlinien und Regelungen zum Trotz im Gerichtsprozess unterliegst (freiwillig wird sich der Händler wohl nicht darauf einlassen).
Du kannst natürlich noch mit einem Gegenangebot aufwarten und dem Händler gewissermaßen die Pistole auf die Brust setzen, wie zB: 700€ oder Gerichtsprozess. Alles natürlich unter Angabe des EuGH-Urteils Az C-404/06.
Desweiteren könntest Du versuchen, Dir bei dem Händler ein anderes Notebook auszusuchen und mit dem Händler einen fairen Aufpreis auszuhandeln.
Ansonsten bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.
MfG,
Dominion1.
Du kannst natürlich noch mit einem Gegenangebot aufwarten und dem Händler gewissermaßen die Pistole auf die Brust setzen, wie zB: 700€ oder Gerichtsprozess. Alles natürlich unter Angabe des EuGH-Urteils Az C-404/06.
Desweiteren könntest Du versuchen, Dir bei dem Händler ein anderes Notebook auszusuchen und mit dem Händler einen fairen Aufpreis auszuhandeln.
Ansonsten bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.
MfG,
Dominion1.
Also auf die 550€ würd ich mich nicht einlassen.
Dir stehn 2 jahre Gewährleistung zu und so lang muß das Gerät mindestens funktionieren.
Das ein baugleiches Gerät nicht zur Verfügung steht, ist ja nicht dein Problem.
Reperatur scheint wohl auch nicht möglich zu sein (komische Ersatzteilbevorratung).
Also bleibt Dir ja nur der Rücktritt vom Kauf!
All das ist nicht Dein Verschulden, warum sollst Du dafür noch zusätzlich den finanziellen Schaden haben?
Wiki mein dazu folgendes:
Dir stehn 2 jahre Gewährleistung zu und so lang muß das Gerät mindestens funktionieren.
Das ein baugleiches Gerät nicht zur Verfügung steht, ist ja nicht dein Problem.
Reperatur scheint wohl auch nicht möglich zu sein (komische Ersatzteilbevorratung).
Also bleibt Dir ja nur der Rücktritt vom Kauf!
All das ist nicht Dein Verschulden, warum sollst Du dafür noch zusätzlich den finanziellen Schaden haben?
Wiki mein dazu folgendes:
Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes:
Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 [1], ist eine solche Nutzungsentschädigung für den Fall, dass die Regelung einem „Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“ mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar. Diesem Urteil folgend ist beim Verbrauchsgüterkauf auch nach dem Bundesgerichtshof[2] bis zur Nachlieferung (s. o.) keine Entschädigung für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen.
Vor allem ist es Quatsch, was er schreibt.
Gewährleistung sagt nur, daß das Gerät zum Zeitpunkt der Lieferung mangelfrei ist.
Sie sagt nichts darüber, wie lange das Gerät funktionieren muss.
Jeder Mangel, der nach der Lieferung eintritt, ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
Die Frist von 2 Jahren gibt es nur, weil es versteckte Mängel geben kann, die nicht sofort offensichtlich werden.
Mit den 550€ bist du sehr gut bedient, nach den 1,5 Jahren bist du nämlich in der Beweispflicht, daß der Mangel schon bei Lieferung des Laptops bestanden hat, der Shop braucht dir also gar nichts zu bezahlen, sondern kann erst einmal von dir diesen Beweis verlangen.
Gewährleistung sagt nur, daß das Gerät zum Zeitpunkt der Lieferung mangelfrei ist.
Sie sagt nichts darüber, wie lange das Gerät funktionieren muss.
Jeder Mangel, der nach der Lieferung eintritt, ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
Die Frist von 2 Jahren gibt es nur, weil es versteckte Mängel geben kann, die nicht sofort offensichtlich werden.
Mit den 550€ bist du sehr gut bedient, nach den 1,5 Jahren bist du nämlich in der Beweispflicht, daß der Mangel schon bei Lieferung des Laptops bestanden hat, der Shop braucht dir also gar nichts zu bezahlen, sondern kann erst einmal von dir diesen Beweis verlangen.
Heretic Novalis
Banned
- Registriert
- Jan. 2002
- Beiträge
- 8.048
@dominion
grundsätzlich stimme ich dir zu und bin froh, dass hier mal jemand die sachlage vernünftig erklärt. allerdings kann folgender text zu missverständnissen führen:
der hersteller haftet gemäß seinen garantiebedingungen.
der händler haftet gemäß gesetzlicher vorgaben oder gemäß seinen agb (welche den kunden allerdings nicht schlechter stellen dürfen, als es das gesetz vorsieht).
bei einem gewährleistungsfall, welcher mehr als 6 monate nach dem kauf des gerätes auftritt (worauf du dich ja hier beziehst), muss der kunde nachweisen, dass das gerät den fehler schon beim kauf aufwies. das soll eben gerade verhindern, dass sich der kunde ungerechtfertigt bereichert und nach 23 monaten ankommt, das gerät gegen ein gleichteures neues gerät tauscht (oder gar den damaligen kaufpreis erstattet bekommt) und der händler auf den kosten sitzen bleibt
@ultra
warum muss ein gerät solange funktionieren? kommt es in den knast, wenn es das nicht schafft? es gelten hier 2 jahre gewährleistung (ansprechpartner: händler) - aber auch die beweislastumkehr. wenn der kunde pech hat und die schäden auf zb unsachgemäße benutzung zurückgeführt werden können, wirds schwierig mit gewährleistungsansprüchen. der käufer ist hier in der beweispflicht - und in aller regel ist sowas ziemlich schwierig zu beweisen ... oder führst du buch über alle tests, berichte und sonstige publikationen, die zu irgendeinem produkt, das du kaufst, erscheinen, machst fotos und schreibst auf, was du wann wie und wo mit welchem gerät gemacht hast?
wie schon gesagt wurde: recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene sachen. allerdings gibt es auch genug leute, die sich einfach durch das ausnutzen von diversen lücken permanent neue hardware beschaffen, ohne auch nur einen cent dafür auszugeben. und genau deswegen finde ich - selbst als verbraucher - die regelung mit der beweislastumkehr gut. schliesslich gibt es noch die garantie (vom hersteller), sollte es probleme mit gewährleistungsansprüchen geben.
leider wird immer wieder gewährleistung und garantie durcheinandergeschmissen, leute rennen wegen einem garantiefall zum händler und wollen den hersteller bzgl. gewährleistungsansprüchen vor den kadi zerren ... -.-
@te
wenn ich das richtig verstanden habe (hab mich mit one noch nicht auseinandergesetzt) fungiert one als hersteller und händler zugleich. in dem fall hast du wahrscheinlich pech, was die gesetzliche gewährleistung angeht (beweispflicht deinerseits), aber auch glück, was die garantieansprüche anbelangt.
gibt one garantie? wie lange? auf was? und was bieten sie im garantiefall an leistungen?
wenn one garantieleistungen anbietet, gelten auch deren garantiebedingungen. eine garantie ist eine _freiwillige_ leistung des herstellers. also mach dich da mal schlau ... falls du die 550€ nicht schon angenommen hast. aber auch in dem fall wäre es mal interessant für dich (und uns)
grundsätzlich stimme ich dir zu und bin froh, dass hier mal jemand die sachlage vernünftig erklärt. allerdings kann folgender text zu missverständnissen führen:
es gilt hier immer noch die beweislastumkehr nach ablauf von 6 monaten nach dem kauf. auch betrifft diese regelung bzgl. der gesetzlichen gewährleistung nur den händler, nicht aber den hersteller, dessen garantieleistungen freiwillig und nicht gesetzlich geregelt sind.dominion1 schrieb:denn die Verantwortung hierfür liegt allein beim Hersteller. Dieser hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte entsprechend lange halten. Kann er dies nicht, so hat er die vollen Nachteile allein zu tragen. Denn es ist Sache des Herstellers, welches Produkt er in den Handel bringt.
der hersteller haftet gemäß seinen garantiebedingungen.
der händler haftet gemäß gesetzlicher vorgaben oder gemäß seinen agb (welche den kunden allerdings nicht schlechter stellen dürfen, als es das gesetz vorsieht).
bei einem gewährleistungsfall, welcher mehr als 6 monate nach dem kauf des gerätes auftritt (worauf du dich ja hier beziehst), muss der kunde nachweisen, dass das gerät den fehler schon beim kauf aufwies. das soll eben gerade verhindern, dass sich der kunde ungerechtfertigt bereichert und nach 23 monaten ankommt, das gerät gegen ein gleichteures neues gerät tauscht (oder gar den damaligen kaufpreis erstattet bekommt) und der händler auf den kosten sitzen bleibt
@ultra
warum muss ein gerät solange funktionieren? kommt es in den knast, wenn es das nicht schafft? es gelten hier 2 jahre gewährleistung (ansprechpartner: händler) - aber auch die beweislastumkehr. wenn der kunde pech hat und die schäden auf zb unsachgemäße benutzung zurückgeführt werden können, wirds schwierig mit gewährleistungsansprüchen. der käufer ist hier in der beweispflicht - und in aller regel ist sowas ziemlich schwierig zu beweisen ... oder führst du buch über alle tests, berichte und sonstige publikationen, die zu irgendeinem produkt, das du kaufst, erscheinen, machst fotos und schreibst auf, was du wann wie und wo mit welchem gerät gemacht hast?
wie schon gesagt wurde: recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene sachen. allerdings gibt es auch genug leute, die sich einfach durch das ausnutzen von diversen lücken permanent neue hardware beschaffen, ohne auch nur einen cent dafür auszugeben. und genau deswegen finde ich - selbst als verbraucher - die regelung mit der beweislastumkehr gut. schliesslich gibt es noch die garantie (vom hersteller), sollte es probleme mit gewährleistungsansprüchen geben.
leider wird immer wieder gewährleistung und garantie durcheinandergeschmissen, leute rennen wegen einem garantiefall zum händler und wollen den hersteller bzgl. gewährleistungsansprüchen vor den kadi zerren ... -.-
@te
wenn ich das richtig verstanden habe (hab mich mit one noch nicht auseinandergesetzt) fungiert one als hersteller und händler zugleich. in dem fall hast du wahrscheinlich pech, was die gesetzliche gewährleistung angeht (beweispflicht deinerseits), aber auch glück, was die garantieansprüche anbelangt.
gibt one garantie? wie lange? auf was? und was bieten sie im garantiefall an leistungen?
wenn one garantieleistungen anbietet, gelten auch deren garantiebedingungen. eine garantie ist eine _freiwillige_ leistung des herstellers. also mach dich da mal schlau ... falls du die 550€ nicht schon angenommen hast. aber auch in dem fall wäre es mal interessant für dich (und uns)
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- 3.831
Sehr geehrter Herr #####,
danke für Ihre Mail.
Nach Rücksprache mit der Reklamationsabteilung werden wir Ihnen den gesamten Kaufpreis erstatten. Sobald die Angelegenheit geprüft ist, werden wir den Betrag auf Ihr Konto überweisen.
Bitte haben Sie noch abschließend etwas Geduld.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
PS: Bitte kürzen Sie bei weiterem E-Mail-Verkehr die bisherige Korrespondenz nicht ab. Vielen Dank!
Zu den Garantieleistungen --> Man kann sich Garantie-Pakete kaufen, die gelten jedoch nur innerhalb Deutschlands und ist daher für einen glücklichen Österreicher wie mich uninteressant.
Zur Beweislast --> Nach der halben Gewährleistungsdauer dreht sich die Beweislast oder? Also nach zwölf Monaten?
In meinem Fall ist mir das aber egal, da es sich um einen Serienfehler der Geforce 8xxx m Handelt habe ich keine Probleme, Nvidia hat das ja schon offenkundig zugegeben.
Ich danke allen nochmal für ihre Mithilfe! Besonders dominion1!
Dominion
Commodore
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- Sep. 2008
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- 4.573
@ Heretic Novalis:
Zunächst einmal vielen Dank für die Blumen
.
Du hast natürlich Recht mit Deinem Einwand hinsichtlich der Beweislastumkehr.
Allerdings sollte dazugesagt werden, dass es sich dabei um eine europarechtswidrige Regelung im deutschen bürgerlichen Recht handelt, die aller Wahrscheinlichkeit nach in den nächsten Jahren vom EuGH gekippt wird.
Bis dahin gelten sehr geringe Anforderungen an den Kunden, die Beweislast abermals zu drehen: Vielfach wird bereits der Hinweis des Kunden als ausreichend erachtet, das Produkt pfleglich und nur nach den Vorgaben des Herstellers benutzt zu haben, in Verbindung mit einem Anscheinsnachweis (also eine Inaugenscheinnahme, um diese Behauptung zu untermauern). Hierdurch kehrt sich die Beweislast dann abermals um.
Grund hierfür ist, dass die EU den Herstellern gerade die vollen zwei Jahre Gewährleistung zwingend auferlegen will und Deutschland nicht das Recht hat, dies mittels rechtlicher Tricks zu umgehen. Denn bei einer harten Auslegung der Beweislastumkehr führt dies faktisch zu einer Begrenzung der Gewährleistung auf sechs Monate (kein Kunde hat auch nur die geringste Chance, entsprechende Nachweise unwiderlegbar zu führen).
Daher die erwähnte Rechtspraxis.
Best regards,
Dominion1.
Zunächst einmal vielen Dank für die Blumen
Du hast natürlich Recht mit Deinem Einwand hinsichtlich der Beweislastumkehr.
Allerdings sollte dazugesagt werden, dass es sich dabei um eine europarechtswidrige Regelung im deutschen bürgerlichen Recht handelt, die aller Wahrscheinlichkeit nach in den nächsten Jahren vom EuGH gekippt wird.
Bis dahin gelten sehr geringe Anforderungen an den Kunden, die Beweislast abermals zu drehen: Vielfach wird bereits der Hinweis des Kunden als ausreichend erachtet, das Produkt pfleglich und nur nach den Vorgaben des Herstellers benutzt zu haben, in Verbindung mit einem Anscheinsnachweis (also eine Inaugenscheinnahme, um diese Behauptung zu untermauern). Hierdurch kehrt sich die Beweislast dann abermals um.
Grund hierfür ist, dass die EU den Herstellern gerade die vollen zwei Jahre Gewährleistung zwingend auferlegen will und Deutschland nicht das Recht hat, dies mittels rechtlicher Tricks zu umgehen. Denn bei einer harten Auslegung der Beweislastumkehr führt dies faktisch zu einer Begrenzung der Gewährleistung auf sechs Monate (kein Kunde hat auch nur die geringste Chance, entsprechende Nachweise unwiderlegbar zu führen).
Daher die erwähnte Rechtspraxis.
Best regards,
Dominion1.
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Jawohl!
Ich hab am 23.06 --> 994,75 EUR überwiesen bekommen! Ich hab keine Ahnung wie die auf diesen Betrag kommen... 900 Notebook + 40 Euro Versand + 15,63 Versand zur Reparatur... Hm ich hab mir nach einem halben Jahr ein Bluetooth Modul um 20 EUR + 20 EUR Versand bestellt, anscheinend hab ich das auch wieder zurück bekommen!
Finde ich mehr als Anständig von One, ich hab bereits mein Lob ausgesprochen und kann mir nun eigentlich nicht vorstellen warum ich nicht mehr bei One einkaufen sollte. Die Qualität ist natürlich nicht so gut wie mein neuer ASUS z.B. allerdings haben sie einen unschlagbaren Preis, der Fehler war ja auf Nvidia zurück zu führen.
Danke für eure Hilfe! Danke Dominion!
Ich hab am 23.06 --> 994,75 EUR überwiesen bekommen! Ich hab keine Ahnung wie die auf diesen Betrag kommen... 900 Notebook + 40 Euro Versand + 15,63 Versand zur Reparatur... Hm ich hab mir nach einem halben Jahr ein Bluetooth Modul um 20 EUR + 20 EUR Versand bestellt, anscheinend hab ich das auch wieder zurück bekommen!
Finde ich mehr als Anständig von One, ich hab bereits mein Lob ausgesprochen und kann mir nun eigentlich nicht vorstellen warum ich nicht mehr bei One einkaufen sollte. Die Qualität ist natürlich nicht so gut wie mein neuer ASUS z.B. allerdings haben sie einen unschlagbaren Preis, der Fehler war ja auf Nvidia zurück zu führen.
Danke für eure Hilfe! Danke Dominion!
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