Produktfälschung weiterverkauft (kompliziert)

Um es überspitzt auszudrücken:

Im Zivilprozess wird nicht mit Fingerabdrücken o.ä. bewiesen, dass der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer gekauft hat. Eine Rechnung (oder hier die Bestätigung von ebay) dürfte unter Vorlage der Kaufsache und Übereinstimmung mit der Rechnung mglw. schon als Beweis ausreichen, wenn das Gericht keinen berechtigten Zweifel an den Aussagen des Klägers hat. Die Alternative wäre ja, dass sich der Kläger bewusst eine Raubkopie gekauft hat, um den Verkäufer zu schädigen, was im vorliegenden Fall doch sehr unwahrscheinlich erscheint.

Natürlich konnte er sich erst jetzt melden, weil er eben erst jetzt von der Vertragswidrigkeit erfahren hat, stellt sich zivilrechtlich nur noch die Frage, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

Strafechtlich genügt bei Hehlerei schon bedingter Vorsatz, wenn das Spiel also beim ersten Kauf weit unterdurchschnittlich günstig war o.ä. könnte man hieraus schon eine Strafbarkeit basteln.

@Darkwonder:

weshalb sollte er als Quatsch rauß reden?

Ich weiß nicht genau, was du mich mit deinem holprigen Deutsch fragen willst, aber Anwälte können gar nicht in allen Gebieten fit sein und mglw. sind Auskünfte oft sehr allgemein und teilweise auch einfach unzutreffend.

Mir war nur wichtig aufzuzeigen, dass Aussagen wie "Bleib ruhig, du musst nicht reagieren..." einfach fehl am Platz sind, vor allem dann, wenn sie von absoluten Laien getätigt werden.
 
Der einzige Kaufnachweis der vorhanden ist, ist ein Ausdruck der Ebay Mail über den Kauf eines Spiels mit dem Namen "xxxxxxxxx". Darauf lässt sich nicht schließen, dass es dasselbe Spiel ist, dass vom Käufer an Nintendo eingeschickt wurde. Es gibt weder eine Seriennummer, anhand das Spiel eindeutig mir als Verkäufer zugeordnet werden kann, noch andere eindeutige Zuordnungsmerkmale. Der Käufer müsste erst mal zweifelsfrei nachweisen, dass das eingesendete Spiel definitiv das von mir bekommene ist. Auch wenn dies (wie auch immer) möglich wäre, ist mir kein Vorsatz zu unterstellen, da ich nicht wissentlich oder gewerblich gehandelt (Fachwissen unterstellt) habe. Weiterhin habe ich zum Verkaufszeitpunkt eine mangelfreie Ware übergeben, die beim Käufer über 2 Jahre funktionierte. Rücknahme und Gewährleistung (sofern sie nicht schriftlich ausgeschlossen wurde) beträgt bei Privatverkäufen 12 Monate. Alles im allem kann mir aus dieser Sache kein Strick gedreht werden.
Ergänzung ()

@Doc Foster

Woher weiß ich, dass mein Spiel nicht schon z.B. verloren gegangen ist und dieses eingeschickte Spiel aus einer anderen Quelle stammt? Aus einer Quelle, wo der Käufer vielleicht keine Rechnung dafür hat....weil es vielleicht auf einem Markt gekauft wurde. Nun, da es "nicht mehr spielbar" war und sich als "Fälschung" entpuppt, wendet er sich (da er ja selbst als Käufer mit im Boot sitzt da er es an Nintendo eingeschickt hat und Nintendo zumindest seine Daten kennt) an mich.....
 
Das siehst du falsch:

- Ob der Ausdruck und die Vorlage des Spiels als Beweis ausreichen, entscheidet im Zweifel ein Richter.
- Vorsatz hat mit der Haftung für Sachmängel nichts zu tun, diese ist grds. verschuldensunabhängig.
- Wenn es sich nun tatsächlich um eine Raubkopie gehandelt hat, dann ist dies unzweifelhaft ein Sachmangel!
- Die Verjährung von Ansprüchen aus der Gewährleistung beträgt 2 Jahre, sie kann vom privaten Verkäufer einzelvertraglich nahezu beliebig beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die 2 Jahre.

Wenn der Kauf schon länger als 2 Jahre her ist, dann müsste der Käufer allerdings eine arglistige Täuschung, bzw. eine unerlaubte Handlung nachweisen.
 
@Doc
sorry, da fehlte das o ^^
weshalb sollte er also Quatsch rauß reden?

wenn sie von absoluten Laien getätigt werden
Der Anwalt sagte das gleiche ;-), dazu wenn man in einem Forum fragt, darf man nicht erwarten lauter Juristen vor zu finden.

holprigen Deutsch fragen willst
Es hat nur ein o gefehlt siehe oben ^^, was immer mal passiert Hauptsache wenn man schnell Tippt.

Eine Rechnung (oder hier die Bestätigung von ebay) dürfte unter Vorlage der Kaufsache und Übereinstimmung mit der Rechnung mglw. schon als Beweis ausreichen
Hmm dann stehts vor Gericht Aussage gegen Aussage, da man das Spiel nie 100%tig genau ihm als Verkäufer zu ordnen werden kann.
Am Ende wirds fallen gelassen, bzw. der TE für Unschuldig erklärt, da solange ihm keine Schuld Nachtweißbar ist ist er Unschuldig. :) (Deutschland ist noch ein Rechtsstaat)

entscheidet im Zweifel ein Richter.
Genau und deshalb braucht der TE auch nciht reagieren, da der Käufer hier erst mal ordentlich vor strecken darf für sein 10/20€
 
Zuletzt bearbeitet:
@Doc Foster

Kaufdatum war Anfang Mai 2008 und reklamiert wurde es bei mir am 14.08.10. Damit sind die 2 Jahre weg.
Arglistige Täuschung, bzw. eine unerlaubte Handlung meinerseits nachzuweisen, wäre m.E. nicht möglich.

"Strafechtlich genügt bei Hehlerei schon bedingter Vorsatz, wenn das Spiel also beim ersten Kauf weit unterdurchschnittlich günstig war o.ä. könnte man hieraus schon eine Strafbarkeit basteln."

Spiel war eine Auktion und zu einem üblichen Preis erworben wurden
 
Zuletzt bearbeitet:
Darkwonder schrieb:
Hmm dann stehts vor Gericht Aussage gegen Aussage, da man das Spiel nie 100%tig genau ihm als Verkäufer zu ordnen werden kann.

Das wird auch nicht nötig sein, wie Doc Foster schon geschrieben hat. Enscheidend ist hier, was der Richter glaubt.
 
Wenn es vor Gericht geht. Die Anzeige läuft ja über die Polizei. Wenn, dann müsste ja vom Käufer noch zivilrechtlich was gemacht werden. Und ob das den Aufwand lohnt, wenn die Polizei die Ermittlung einstellt? Aber soll der Käufer tun was er nicht lassen kann......ich lehn mich erst mal zurück und warte ab.
 
Die Alternative wäre ja, dass sich der Kläger bewusst eine Raubkopie gekauft hat, um den Verkäufer zu schädigen, was im vorliegenden Fall doch sehr unwahrscheinlich erscheint.
Es gibt noch viel wahrscheinlichere Alternativen. Ein einfacher Zweitkauf auf dem Flohmarkt (z. Bsp. wegen Verlustes/Verschenkung) oder anderswo erscheint mir viel wahrscheinlicher und er muss es keineswegs bewusst gekauft haben, um den TE zu schädigen.
..mglw. schon als Beweis ausreichen
Aha, dann ist es natürlich unqualifiziert vom Anwalt des TE Zweifel der Beweiskraft anzumelden, wenn möglicherweise der Richter die bloße Behauptung einer Partei im Bestreitensfall als Beweis bei dieser Sachlage anerkennt ? Aus meiner gerichtlichen Praxis würde ich diese Wahrscheinlichkeit doch deutlich geringer als 50 Prozent ansetzen.

Gibt es noch weitere unqualifizierten Aussagen vom Anwalt des TE?
 
Thommy_Cool schrieb:
@Doc Foster

Kaufdatum war Anfang Mai 2008 und reklamiert wurde es bei mir am 14.08.10. Damit sind die 2 Jahre weg.
Arglistige Täuschung, bzw. eine unerlaubte Handlung meinerseits nachzuweisen, wäre m.E. nicht möglich.

"Strafechtlich genügt bei Hehlerei schon bedingter Vorsatz, wenn das Spiel also beim ersten Kauf weit unterdurchschnittlich günstig war o.ä. könnte man hieraus schon eine Strafbarkeit basteln."

Spiel war eine Auktion und zu einem üblichen Preis erworben wurden

Dann dürfte zivil- und strafrechtlich nicht viel passieren. Ohne diese Infos halte ich die meisten Aussagen in diesem Thread aber für bedenklich, denn wenn es anders kommt, bist du der Benachteiligte...
 
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