Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.154
Um es überspitzt auszudrücken:
Im Zivilprozess wird nicht mit Fingerabdrücken o.ä. bewiesen, dass der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer gekauft hat. Eine Rechnung (oder hier die Bestätigung von ebay) dürfte unter Vorlage der Kaufsache und Übereinstimmung mit der Rechnung mglw. schon als Beweis ausreichen, wenn das Gericht keinen berechtigten Zweifel an den Aussagen des Klägers hat. Die Alternative wäre ja, dass sich der Kläger bewusst eine Raubkopie gekauft hat, um den Verkäufer zu schädigen, was im vorliegenden Fall doch sehr unwahrscheinlich erscheint.
Natürlich konnte er sich erst jetzt melden, weil er eben erst jetzt von der Vertragswidrigkeit erfahren hat, stellt sich zivilrechtlich nur noch die Frage, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und ob etwaige Ansprüche verjährt sind.
Strafechtlich genügt bei Hehlerei schon bedingter Vorsatz, wenn das Spiel also beim ersten Kauf weit unterdurchschnittlich günstig war o.ä. könnte man hieraus schon eine Strafbarkeit basteln.
@Darkwonder:
Ich weiß nicht genau, was du mich mit deinem holprigen Deutsch fragen willst, aber Anwälte können gar nicht in allen Gebieten fit sein und mglw. sind Auskünfte oft sehr allgemein und teilweise auch einfach unzutreffend.
Mir war nur wichtig aufzuzeigen, dass Aussagen wie "Bleib ruhig, du musst nicht reagieren..." einfach fehl am Platz sind, vor allem dann, wenn sie von absoluten Laien getätigt werden.
Im Zivilprozess wird nicht mit Fingerabdrücken o.ä. bewiesen, dass der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer gekauft hat. Eine Rechnung (oder hier die Bestätigung von ebay) dürfte unter Vorlage der Kaufsache und Übereinstimmung mit der Rechnung mglw. schon als Beweis ausreichen, wenn das Gericht keinen berechtigten Zweifel an den Aussagen des Klägers hat. Die Alternative wäre ja, dass sich der Kläger bewusst eine Raubkopie gekauft hat, um den Verkäufer zu schädigen, was im vorliegenden Fall doch sehr unwahrscheinlich erscheint.
Natürlich konnte er sich erst jetzt melden, weil er eben erst jetzt von der Vertragswidrigkeit erfahren hat, stellt sich zivilrechtlich nur noch die Frage, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und ob etwaige Ansprüche verjährt sind.
Strafechtlich genügt bei Hehlerei schon bedingter Vorsatz, wenn das Spiel also beim ersten Kauf weit unterdurchschnittlich günstig war o.ä. könnte man hieraus schon eine Strafbarkeit basteln.
@Darkwonder:
weshalb sollte er als Quatsch rauß reden?
Ich weiß nicht genau, was du mich mit deinem holprigen Deutsch fragen willst, aber Anwälte können gar nicht in allen Gebieten fit sein und mglw. sind Auskünfte oft sehr allgemein und teilweise auch einfach unzutreffend.
Mir war nur wichtig aufzuzeigen, dass Aussagen wie "Bleib ruhig, du musst nicht reagieren..." einfach fehl am Platz sind, vor allem dann, wenn sie von absoluten Laien getätigt werden.