Rückgaberecht Versandkosten

Lancaster

Lieutenant
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Feb. 2007
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Hallo,

nur mal so aus Interesse. Soweit ich weiß ist bei Gebrauchtnahme des 14-tägigen Rückgaberechts bei einem Warenwert von unter 40 EUR der Käufer die Rücksendungskosten selbst tragen muss.
Aber wie sieht es eigentlich mit den Versandkosten aus, die mit dem Versenden der Ware an dern Käufer entstanden sind.
Bekommt man die als Käufer auch zurückerstattet - oder nicht?

Erfahrungsgemäß eigentlich schon, aber wie sieht das rechtlich aus?
 
Nö, wenn du etwas kaufts und dann zurückschickst, dann bekommst du es in der Regel nicht zurück.

Ich habe ein Nt bei ALternate gekauft, dass habe ich innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt, der Versand zu Alternate übernimmt Alternate. Der Erstattungsbetrag war lediglich über den Kaufbetrag exklusive Versandkosten.


Bei Mindfactory läuft das auch so.
 
Hallo,

ich habe diese Kosten bisher von Versandhäusern immer erstattet bekommen.

Es kommt zwar vor, dass nicht immer ausgebucht wurde, aber dann habe ich die Sache telefonisch geklärt und auf dieses Urteil verwiesen:

Widerrufsrecht:
Unternehmer haben gegenüber Verbrauchern keinen Anspruch auf Zahlung der Hinsendekosten.

Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden.

Die Heinrich Heine GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.

In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale NRW die Rechtmäßigkeit der Geschäftspraxis der Heine GmbH auf Justitias Prüfstand gestellt – und in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.

Wichtig:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die
Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 17.09.2007
Dies hat Geltung, bis anders entschieden wird.
 
hm... also als ich ma was bei amazon zurücksenden wollte war das recht einfach - im "rücksendezentrum" einfach den artikel auswählen, und dann bekam man nen kompletten vordruck fürs packet, den man nichtmal mehr frankieren musste.... aber sonst wurde dort auch zurückerstattet (steht zumindest da so, hab noch nicht selbst von gebrauch gemacht) .... findei ch aber auch gut von den anbierern, wenn sie die kosten dafür übernehmen...
 
Danke für eure Antworten! :) Besonders den Beitrag von maquai kann ja im Bedarfsfall schön zitieren.

alan_Shore schrieb:
Nö, wenn du etwas kaufts und dann zurückschickst, dann bekommst du es in der Regel nicht zurück.

Ich habe ein Nt bei ALternate gekauft, dass habe ich innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt, der Versand zu Alternate übernimmt Alternate. Der Erstattungsbetrag war lediglich über den Kaufbetrag exklusive Versandkosten.


Bei Mindfactory läuft das auch so.


In deinem Fall ist es ja auch so, dass anscheinend eine "Wegstrecke" von alternate übernommen wurde.
Dass die Versandkosten bei einem Warenwert unter 40 EUR einmal vom Käufer gezahlt werden müssen ist klar - die Frage war, ob sie ggf. doppelt gezahlt werden müssen (für Hin- und Rücktransport)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Sache liegt momentan beim EuGH zur Entscheidung, denn andere Gerichte haben da durchaus schon abweichend von der zitierten OLG Rechtsprechung entschieden.
 
Hallo,

ach, mein alter Kumpel. Ich wusste, dass Du das Wort ergreifst. :D
Wegen Dir habe ich auch "Dies hat Geltung, bis anders entschieden wird." geschrieben.

Denn bisher hat mir darauf jeder die "Hinsendekosten" ausgebucht.
 
Und für dich schreibe ich auch nochmal gerne, dass das:

"Dies hat Geltung, bis anders entschieden wird."

in unserem Rechtssystem schlicht falsch ist. Als Amtsrichter kann ich durchaus anders entscheiden und das ist ja auch schon geschehen. Eine (wenn auch nur faktische) Bindungswirkung hat eine OLG Entscheidung bestenfalls für die untergeordneten Gerichte in seinem Bezirk.

Aber eine endgültige Klärung durch den BGH ist ja in Sicht...
 
In unserem Rechtssystem ist so einiges falsch. Große Versandhäuser haben auch ihre eigenen Juristen.

Würden diese sich nicht an das Urteil "gebunden" fühlen, dann gäbe es die Hinsendekosten nicht erstattet.
Ob da ein Amtsrichter anderes entscheidet, ist irrelevant, denn alle schielen zum Urteil vom OLG.

Aber ich kenne Dich ja noch vom Thread "Vertragsverlängerung", daher kenne ich Deine Ansichten. ;)
 
Aber du siehst doch hier im Thread, dass es genug Versender gibt, die keine Hinsendekosten erstatten...
Das Fass mit unserem Rechtssystem machen wir hier lieber nicht auf...

Aber nach etwas Recherche muss ich dir recht geben, der wohl überwiegende Teil der bisherigen Rechtsprechung ging in diese Richtung, lediglich das OLG Nürnberg hat das bisher anders gesehen, ebenso wie Teile der Lehre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, das Fass lassen wir zu. Ohne Zweifel gestehe ich Dir (D)ein Rechtswissen zu.
Ich möchte Dich auch nicht anderweitig überzeugen, noch darüber streiten.

Aber es ist so, dass die Rechtsprechung eben nicht immer nur aus § besteht.
Deswegen auch der kleine Wink zum Thread Vertragsverlängerung. Da waren wir ja anderer Meinung.

Die von mir getroffenen Aussagen spiegeln einfach nur meine Erfahrungen mit der Justiz wider.
Wäre dem nämlich nicht so, dann hätte ich noch heute einen ähnlichen Vertrag an der Backe.
 
Zuletzt bearbeitet: (Grammatik korrigiert.)
Da die eigentliche Frage ja "durch" ist, sei mir nur eine kurze Anmerkung hierzu gestattet:

Deswegen auch der kleine Wink zum Thread Vertragsverlängerung. Da waren wir ja anderer Meinung.

Da ich micht nicht erinnern konnte, habe ich nochmal nachgeschaut. Auch wenn dich das jetzt vielleicht ärgert aber über solche Fakten kann man nicht anderer Meinung sein, was du geschrieben hast, war schlicht falsch. Dann könnte man genauso darüber streiten, ob Angela Merkel Bundeskanzlerin ist. Sie ist es, das ist ein Faktum, nichts anderes habe ich in dem damaligen Thread zu verdeutlichen versucht.
 
Hallo,

wie ich im letzten Satz erwähnt habe:
Wäre dem nämlich nicht so, dann hätte ich noch heute einen ähnlichen Vertrag an der Backe.

Bei mir lagen nämlich damals die AGB nicht zur Einsichtnahme vor, obwohl im Vertrag darauf verwiesen wurde.
Deshalb wurde entschieden, dass der ganze Vertrag nichtig sei.
 
Nun, ich hatte wohl den besseren Rechtsbeistand, denn die zuständige Richterin hat so entschieden.
Vielleicht lag es auch ein wenig an der Komplexität der Sache. Jedenfalls musste ich den Vertrag nicht einhalten.
 
Wenn es okay für dich ist, könntest du mir ja mal das aktenzeichen mailen oder ggf. die (geschwärzte) Urteilsbegründung...
 
Ein Urteil geht eben nicht immer nur 100% aus vorhandenen § hervor.
Richter Kuni entscheidet z.B., dass man sich hätte der AGB im Internet bedienen können, aber Richter Bert entscheidet, dass dies nicht nötig ist, wenn Absprachen eingehalten werden.

Warum aber in aller Welt sollte ich einem mir Unbekannten irgendwelche privaten Dinge zukommen lassen? :p
 
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