Rücksendung noch möglich ?

@EarthQuaker: das ist ja mal kompletter quatsch... alle tage werden natürlich gezählt o.O wieso sollten samstag und sonntag auch nicht zählen? kann ich an den tagen die ware nicht begutachten oder wie? xD

@Heretic Novalis: danke für den hinweis :D war das falsche zeichen und habe es korrigiert
 
Heretic Novalis schrieb:
nö. unter 40€ trägt der käufer die rücksendekosten

Kleiner aber feiner UNterschied:

Ohne weiteres trägt auch bei einem Verkaufpreis unter 40,- der Verkäufer die Rücksendekosten, es sei denn, dass vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
 
Das ist aber auch erst möglich, seitdem einige drittklassige Gerichte (darf man sowas sagen?) in Einzelfllen kreative Rechtssprechung geübt haben :D

In der Regel gilt die 40€ Klausel des Fernabsatzgesetzes IMHO noch immer.
 
Nein, das ist falsch.

Der Gesetzgeber hat das relativ leicht verständlich in § 357 II 2 BGB geregelt (Unterstreichung durch mich):

"Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

Das bedeutet, dass erst nach einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind.

Die angesprochene Rechtsprechung beschäftigt sich nur mit der Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht mit ihrer Notwendigkeit (kann sie i.Ü. wegen des eindeutigen Gesetzestextes auch gar nicht).

In Zusammenhang mit OLG Rechtsprechung von einem drittklassigem Gericht zu sprechen, halte ich für unpassend.
 
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Ganz fiese Nummer, erst pauschal falsch antworten - den Fehler selbst finden, aber nicht einsehen (sondern nochmal schön den Text editieren) :D

JA, das Fernabsatzgesetz ist Geschichte - inzwischen sind Widerruf / Rückgaberecht direkt im BGB geregelt. Das war mir tatsächlich neu.

Jetzt kannste aber weiter um den heißen Brei reden, mir wurscht:

Praktisch jeder Online-Händler hat die 40€ Regel seit Jahren zwangsweise in den AGB verankert, ist dazu verpflichtet zustzlich vor Vertragsschluss die Bedingungen "in Schriftorm" zu übersenden und damit sind diese Vertragsbestandteile für den Kauf bindend.

Ob nun FernAbsG oder BGB §357 - damit bleibts natürlich bei den bekannten 40 €.
Wo ist jetzt der Widerspruch zu uns Unwisenden, Doc?

Die "Drittklassigkeit" gezog sich auf die Ungereimtheiten, welch diverse Amtsgerichte oder Landgerichte (such ich jetzt nicht raus) vorher gerichtet haben!
 
Zuletzt bearbeitet:
ich seh jetz auch keinen grund, wieso der händler bei waren unter 40€ die rücksendekosten tragen sollte... das ist nicht der fall und fertig

leider kann ich den uneditierten post ja nicht sehen :D was stand da^^
 
Dort stand schlicht, dass sunnyvales Ausführungen falsch sind und er bitte die entsprechende Vorschrift im BGB lesen und verstehen möge.

Da es an letzterem offenbar fehlt, habe ich vorsorglich etwas weiter ausgeholt.

Viel besser als im letzten Post kann ich es aber wirklich nicht erklären, es mag faktisch so sein, dass der Käufer meist die Rücksendekosten bei einem Kaufpreis unter 40,- tragen muss, rechtlich ist diese Aussage aber eben ohne weiteres unzutreffend.

Es muss vertraglich vereinbart sein und dabei ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg nicht mals ausreichend, wenn diese Vereinbarung in den AGB innerhalb einer dortigen Widerrufsbelehrung erfolgt.

Da wohl davon auszugehen ist, dass gerade viele kleinere Händler von dieser Entwicklung noch keinen Wind bekommen haben, dürften auch einige solcher Vereinbarungen schlicht nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen und ergo müsste der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.

Die "Drittklassigkeit" gezog sich auf die Ungereimtheiten, welch diverse Amtsgerichte oder Landgerichte (such ich jetzt nicht raus) vorher gerichtet haben!

Es ist richtig, dass das LG Hamburg vorher anders entschieden hat, mir ist aber nach wie vor unklar, was das mit Drittklassigkeit zu tun haben soll.
Durch unsere z.T. ausgedehnten Instanzenzüge kommt es nun mal vor, dass eine Instanz einer anderen Meinung ist als eine andere.
Das gehört zu einem Rechtsstaat m.E. dazu.
 
M.W. ist das Urteil rechtskräftig.

Hast du die Begründung im Urteil denn gelesen?
 
Wenn ich mich recht erinnere, hat das OLG damit argumentiert, dass überraschende Klauseln in AGB unwirksam sind (305c I) und der Kunde bei einer in AGB integrierten Widerrufsbelehrung nicht davon ausgehen muss, dass sich dort neben der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung eben auch vertragliche Vereinbarungen befinden.

Ist m.E. mit einer verbraucherfreundlichen Auslegung des 305c I sehr gut vertretbar und nachvollziehbar.
 
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