Dort stand schlicht, dass sunnyvales Ausführungen falsch sind und er bitte die entsprechende Vorschrift im BGB lesen und verstehen möge.
Da es an letzterem offenbar fehlt, habe ich vorsorglich etwas weiter ausgeholt.
Viel besser als im letzten Post kann ich es aber wirklich nicht erklären, es mag faktisch so sein, dass der Käufer meist die Rücksendekosten bei einem Kaufpreis unter 40,- tragen muss, rechtlich ist diese Aussage aber eben ohne weiteres unzutreffend.
Es muss vertraglich vereinbart sein und dabei ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg nicht mals ausreichend, wenn diese Vereinbarung in den AGB innerhalb einer dortigen Widerrufsbelehrung erfolgt.
Da wohl davon auszugehen ist, dass gerade viele kleinere Händler von dieser Entwicklung noch keinen Wind bekommen haben, dürften auch einige solcher Vereinbarungen schlicht nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen und ergo müsste der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.
Die "Drittklassigkeit" gezog sich auf die Ungereimtheiten, welch diverse Amtsgerichte oder Landgerichte (such ich jetzt nicht raus) vorher gerichtet haben!
Es ist richtig, dass das LG Hamburg vorher anders entschieden hat, mir ist aber nach wie vor unklar, was das mit Drittklassigkeit zu tun haben soll.
Durch unsere z.T. ausgedehnten Instanzenzüge kommt es nun mal vor, dass eine Instanz einer anderen Meinung ist als eine andere.
Das gehört zu einem Rechtsstaat m.E. dazu.