AW: Keine Panik!
Hallo zusammen!
Netter kleiner Fall aus eigener Erfahrung:
Sohn eines Mandanten hatte eine LAN-Party veranstaltet. Dabei war durch einen Gast unbemerkt (und ungewollt) die dem Urheberrecht unterliegende Datei zum Upload zur Verfügung gestellt worden.
Schutt und Waetke kamen mit ihrer üblichen Forderung, wobei als Anwaltshonorar die Erstberatungsgebühr gem. § 34 RVG angesetzt wurde, um trotz des geringen Streitwerts zu einem schönen Honorar von 250 € zu kommen. Nebenbei bemerkt, halte ich es für fraglich, ob dieser Ansatz einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, da bei solchen Massensachen ja nicht wirklich eine Beratung anfällt. Für eine außergerichtliche Tätigkeit nach RVG (und Mittelgebühr, die auch noch zu hoch sein könnte!) wären dagegen nur 96,39 € fällig.
Wir haben eine abgänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und darauf verwiesen, dass die zur Störerhaftung zitierten Urteile durch neue, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers sehr moderat sehende Entscheidungen überholt sind.
Nach gut zwei Monaten kam das nächste Schreiben. Jetzt wurden zusätzlich 1,3 Geschäftsgebühr sowie Postpauschale (11,70€) in Rechnung gestellt. Das ist witzig, weil die Erstberatungsgebühr eigentlich NUR die Beratung abdeckt; schon das erste Schreiben war vom Honorar nicht erfasst. Sind Schutt Waetke hier etwa versehentlich gratis tätig geworden ;-) ? Nach meiner Auffassung hätte schon das erste Tätigwerden auf Basis (nur) einer Geschäftsgebühr abgerechnet werden müssen; die Beratungsgebühr ist fehl am Platze.
Inhaltlich bezog sich das Schreiben wiederum auf ein überholtes Urteil des LG Frankfurt (das OLG Frankfurt hat längst anders entschieden). So ganz war der Verfasser auch nicht im Bilde, weil er ausführlich angeblich erfolgreich geführte einstweilige Verfügungsverfahren (jetzt neueren Datums - darum wohl!) zitierte; schließlich hatte mein Mandant ja die Unterlassungserklärung abgegeben.
Unsere Rechtsposition bleibt natürlich unverändert. Im UrhG existiert keine Regelung, dass der Anschlussinhaber generell als Störer in Ansprich genommen werden kann. Der Anschlussinhaber muss schon eine zumutbare Verhaltenspflicht, speziell eine Prüfpflicht, verletzt haben. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Erwachsene Kinder z.B. bedürfen nach einer neueren Entscheidung weder einer Belehrung noch der Überwachung.
Aber schauen wir mal, welche Späßchen die Kollegen noch im Sinn haben!
Freundliche Grüße
Hallo zusammen!
Netter kleiner Fall aus eigener Erfahrung:
Sohn eines Mandanten hatte eine LAN-Party veranstaltet. Dabei war durch einen Gast unbemerkt (und ungewollt) die dem Urheberrecht unterliegende Datei zum Upload zur Verfügung gestellt worden.
Schutt und Waetke kamen mit ihrer üblichen Forderung, wobei als Anwaltshonorar die Erstberatungsgebühr gem. § 34 RVG angesetzt wurde, um trotz des geringen Streitwerts zu einem schönen Honorar von 250 € zu kommen. Nebenbei bemerkt, halte ich es für fraglich, ob dieser Ansatz einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, da bei solchen Massensachen ja nicht wirklich eine Beratung anfällt. Für eine außergerichtliche Tätigkeit nach RVG (und Mittelgebühr, die auch noch zu hoch sein könnte!) wären dagegen nur 96,39 € fällig.
Wir haben eine abgänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und darauf verwiesen, dass die zur Störerhaftung zitierten Urteile durch neue, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers sehr moderat sehende Entscheidungen überholt sind.
Nach gut zwei Monaten kam das nächste Schreiben. Jetzt wurden zusätzlich 1,3 Geschäftsgebühr sowie Postpauschale (11,70€) in Rechnung gestellt. Das ist witzig, weil die Erstberatungsgebühr eigentlich NUR die Beratung abdeckt; schon das erste Schreiben war vom Honorar nicht erfasst. Sind Schutt Waetke hier etwa versehentlich gratis tätig geworden ;-) ? Nach meiner Auffassung hätte schon das erste Tätigwerden auf Basis (nur) einer Geschäftsgebühr abgerechnet werden müssen; die Beratungsgebühr ist fehl am Platze.
Inhaltlich bezog sich das Schreiben wiederum auf ein überholtes Urteil des LG Frankfurt (das OLG Frankfurt hat längst anders entschieden). So ganz war der Verfasser auch nicht im Bilde, weil er ausführlich angeblich erfolgreich geführte einstweilige Verfügungsverfahren (jetzt neueren Datums - darum wohl!) zitierte; schließlich hatte mein Mandant ja die Unterlassungserklärung abgegeben.
Unsere Rechtsposition bleibt natürlich unverändert. Im UrhG existiert keine Regelung, dass der Anschlussinhaber generell als Störer in Ansprich genommen werden kann. Der Anschlussinhaber muss schon eine zumutbare Verhaltenspflicht, speziell eine Prüfpflicht, verletzt haben. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Erwachsene Kinder z.B. bedürfen nach einer neueren Entscheidung weder einer Belehrung noch der Überwachung.
Aber schauen wir mal, welche Späßchen die Kollegen noch im Sinn haben!
Freundliche Grüße
