Stinken ist halt kein rechtlich genau gefasster Begriff.
Das ist zutreffend. Der Begriff "Stinken" ist rechtlich nicht exakt definiert.
Stinken kann aber sehr wohl als Sachmangel im Sinne von § 434 BGB gesehen werden, wenn die Geruchsbelästigung die Tauglichkeit der Ware für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, so z. B., wenn ein Möbelstück einen starken unangenehmen Geruch abgibt, der die Nutzung beeinträchtigt. Demzufolge könnte der Käufer Rechte wie Nachbesserung oder Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel erheblich genug ist, um die Nutzung erheblich zu beeinträchtigen.