Auch wenn es kein Betrug ist, ist der Kaufvertrag trozdem Anfechtbahr!
Laut BGB müssen für einen Vertrag 2 Übereinstimmende Willenserlärungen bestehen,
plus der Wille ein Rechtsgeschäft einzugehen.
Bei diesem Geschäft gibt es sogar 2 möglichkeiten als Käufer vom Kauf zurückzutreten:
-Der Käufer hat keinen Willen
eine Verpackung zu Kaufen; er kann den Vertrag deswegen Anfechten. Bei Erfolg gilt der Vertrag als von Anfang an Nichtig!
-Wenn der Verkäuferes schnell genug (Sofort nachentdeckung des Irtums) reagiert, kann er die Willenserklärung (Gebot) aufgrund von "Irrtum" zurücknehmen. (schlieslich ist bei aufmachung des Artikels ein Irtum möglich) In diesem Fall kann der Veräufer jedoch Schadensersatz geltend Machen. In diesem Fall etwa die Ebay-Gebühren.
Wie die praktische Durchsetzbahrkeit aussieht steht wieder auf einem anderen Blatt!
Vorallem da der Streitwert (Meiner meinung Nach) für eine verfahren eigentlich zu gering ist.
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Aber ich glaub das Risiko ist es wert! Ich sollte auch mal meine "alten Schachteln" rauskrahmen!
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Greez
Hepatitis
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