Wer hat sich das MSI MSI P7N2 Diamond 790i SLI bei HardwareCent gekauft

Wer hat sich das MSI MSI P7N2 Diamond 790i SLI gekauft ?

  • Ich hab eins gekauft

    Stimmen: 1 11,1%
  • ich wollte nicht

    Stimmen: 8 88,9%

  • Umfrageteilnehmer
    9
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Eta_2824

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Juli 2008
Beiträge
235
Da es heute einen Super Angebot gab,

hab ich hier eine Umfrage eröffnet und möchte wissen,

wer sich das Mainboard gekauft hat.

http://geizhals.at/eu/a339450.html

viele haben das board heute für 52 € gekauft. 200 € günstiger

ich hab auch eins gekauft.
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe eben eine Mail bekommen, das Hardwarecent das Mainboard nicht zu diesen Preis liefern will,

ich hab den gesagt das der Kaufvertrag zu stande gekommen ist und wenn die nicht zum Preis liefern,

werde ich Sie bei der Verbraucherzentrale Anzeigen und Schadensersatz verlangen.
 
Naja, ich denke mal, wenn sie auf der Seite irgendwo "Tippfehler vorbehalten" stehen haben, wird das nicht viel bringen.
Wenn du jedoch bereits eine Bestätigungsmail bekommen hast (á la "Bestellung wurde entgegengenommen, vielen Dank"), dann sollte der Kaufvertrag gültig sein :)
Viel Glück ;)

mfg
der Doktor
 
lol kannst du garnicht, lese mal das AGB, erst wenn sie dir die Bestätigung zum Versand schicken, dann ist es auch erst rechtskräftig.
 
Außerdem gilt das BGB und solche Missverständnisse sind dort geregelt.
Also bitte nicht aufgrund von Unwissen Stress beim Händler machen.
 
t-kay187 schrieb:
Außerdem gilt das BGB und solche Missverständnisse sind dort geregelt.

Ja, das ist es tatsächlich.

§ 433 BGB schrieb:
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Alles hängt nun von der Bestätigung ab.


mfg
der Doktor
 
Lese Dir mal die AGB durch mit denen Du dich einverstanden erklärt hast. Ich hoffe doch mal sehr das Du nichts kaufmänisches lernst bzw. gelernt hast.

Im übrigen sind Fehrler menschlich und es ist eine Frechheit, wenn man so etwas nicht etwas nicht etwa für den Eigengebrauch ausnutzt ( habe ich ja auch versucht ) sondern daraus noch einen Reibach über Ebay machen möchte. Vielleicht hätte es geklappt wenn nur wenige Besteller für gekauft hätten.

Gruss

Maik
 
@DrToxic:

Das ist der falsche §.
Der Erklärungsirrtum ist irgendwo im Bereich §130 geregelt.
Habe leider kein BGB zur Hand und bin am Arbeiten.
 
Und jetzt stellt euch mal vor ihr wärt der Händler. Ihr vertippt euch. Es bestellen ca. 2000 Leute das Produkt mit dem falsch ausgeschriebenen Produkt. Was machst du?

PS: invitatio ad offerendum! Soviel zum Thema.
 
t-kay187 schrieb:
Das ist der falsche §.
Der Erklärungsirrtum ist irgendwo im Bereich §130 geregelt.
Habe leider kein BGB zur Hand und bin am Arbeiten.

Was du meinst ist sicher die Auslegung einer Willenserklärung?

BGB § 133 schrieb:
Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


Da der Verkäufer den Internetshop betreibt, sollte er sich der Preise wohlbewusst sein.
Zudem kommt es bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht darauf an, was der Verkäufer eventuell gemeint hat, sondern wirklich nur darauf, was er gesagt bzw in diesem Falle geschrieben hat.
In jedem Falle sollte der Kaufvertrag gültig sein, falls er eine Bestätigung bekommen hat.
Falls nicht, kann der "Käufer" drohen wie er will, da passiert nichts.
Ich habe im Supermarkt auch schon viel zu günstig eingekauft, weil falsch etikettiert wurde - das ist dann eben Pech, da der Verkäufer die Preise festlegt und mir den Verkauf zu diesem günstigen Preis auch nicht verweigert hat.



mfg
der Doktor
 
Nail schrieb:
Und jetzt stellt euch mal vor ihr wärt der Händler. Ihr vertippt euch. Es bestellen ca. 2000 Leute das Produkt mit dem falsch ausgeschriebenen Produkt. Was machst du?

Dann verschicke ich keine Bestätigungs-eMail. Wenn der Verkäufer es nun so eingerichtet hat, dass die eMails automatisch rausgehen, weil er sich den Aufwand sparen will, jede Bestellung zu prüfen, dann weiß er spätestens jetzt, dass er damit deutlich billiger gefahren wäre und es von nun an unterlassen sollte :D

mfg
der Doktor

edit: Wir sollten nun warten, was Eta_2824 zum Thema "Bestellbestätigung" zu sagen hat, bevor wir hier weiter spekulieren :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist doch die alte Leier. Der Shop muss natürlich nicht zum falschen Preis liefern und wird das auch nicht tun.

@DrToxic
Der BGB Paragraph den du zitierst hast ist vollkommen richtig. Nur leider ist auch mit Bestellbestätigung noch kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Eta_2824 schrieb:
ich hab den gesagt das der Kaufvertrag zu stande gekommen ist und wenn die nicht zum Preis liefern, werde ich Sie bei der Verbraucherzentrale Anzeigen und Schadensersatz verlangen.

@Eta_2824
Wie geil. Da warst du bestimmt die Lachnummer des Tages. Allein soetwas zu schreiben ist schon absolut lächerlich wenn man sich nichtmal sicher ist wann überhaupt ein Kauffertrag zustande gekommen ist.
 
Hi !

Was möchtest Du den hören ? Der Shop hat zugegeben das es der falsche Preis war und nicht geliefert wird.

Auszug AGB : "Die Darstellungen und Anpreisungen der Produkte auf der Verkaufswebseite stellen kein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar und koennen geringfuegige technische oder gestalterische Abweichungen enthalten. Ein solches entsteht erst mit der Bestellung des Kunden. Auf die Bestellung hin wird dem Kunden unverzüglich in Form einer E-Mail die Bestellung bestätigt. Diese Bestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots dar, sondern dient nur der Information des Kunden, dass seine Bestellung eingegangen ist und bearbeitet wird. Die Annahme wird entweder ausdrücklich in einer gesonderten E-Mail erklärt (Auslieferungsbestätigung) oder erfolgt stillschweigend durch Versendung der Ware. Sollte die Bestellung des Kunden nicht angenommen werden können, wird dem Kunden eine entsprechende E-Mail zugesandt. "

Die AGB wurden vorher vom Käufer anerkannt.

Alles klar ?

Gruss

Maik
 
STFU-Sucker schrieb:
Der BGB Paragraph den du zitierst hast ist vollkommen richtig. Nur leider ist auch mit Bestellbestätigung noch kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Könnte mir nicht vorstellen, wieso nicht. Der Verkäufer macht ein "Invitatio ad oferendem" (Preis), der Käufer macht ein Angebot (Bestellung) und die Bestätigungsmail des Verkäufers ist meines Erachtens die Annahme des Angebots. Somit wäre es ein vollkommen gültiger Kaufvertrag, oder sehe ich da etwas grundlegend falsch?

mfg
der Doktor
 
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden

@DrToxic:
So jetzt habe ich den richtigen §.

@STFU-Sucker:
Mit Bestellbestätigung ist der KV gültig, allerdings ist er anfechtbar mit Hilfe des o.g. §.
Es sind nämlich grundsätzlich 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen.
 
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