Widerrufsrecht

Phoenixz

Lieutenant
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März 2004
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Hallo,

auch wenn die Frage (für mich) etwas spät kommt, wollte ich folgendes Fragen:
Wenn ich am 17.02.2011 etwas gekauft habe, es 18.02.2011 erhalten haben und es zurücksenden möchte, genügt es doch, dies bis zum 03.03.2011 zu tun (Der 03.03.2011 wäre dann das Absendedatum, bis es dort ankommt dauert dass dann ja auch nochmal ein bis zwei Tage). Ich habe mir die Wiederrufsbeleherung natürlich schon durchgelesen und ich habe das so verstanden, dass das einwandfrei klappt. Will hier aber sicherheitshalber nochmal nachfragen, nicht das ich das Teil umsonst zurückschicke.

Danke,
Daniel
 
Nein, das war nicht das Problem ;).
Mir gehts um diesen Satz
"Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache."

Damit wollte ich nur sicherstellen, das damit das Absendedatum gemeint ist und nicht das Datum, an dem das Packet wieder bei denen akommt.
 
Lass dir von cartridge_case keinen Käse erzählen, der versteht offenbar den Sinn von "zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung." nicht.

Zur Fristberechnung (bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung):

Wenn am 18.2.2011 geliefert wurde, dann beginnt die Frist gem. 187 I am 19.2.11 und endet gem. § 188 II Alt. 1 BGB mit Ablauf des 03.03.11.

Wird also die Sache am 3.3. nachweislich zurückgesendet, dann gilt dies nach 355 I 2 HS. 2 als fristwahrend.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Doc Foster: was soll das denn bitte heißen? in deinem beispiel vergehen lediglich 13 tage vom 19.2.11 bis 3.3.11 :-/ also beginnt die widerrufsfrist natürlich am tag des erhaltes...

denn hier gilt ganz klar §355:

"Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger."

und zur fristwahrung genügt auch der widerruf am 3.3.11 - genau das steht oben im vom TE zitierten...
 
Bei der Fristberechnung hat sich ein Fehler eingeschlichen, die Frist endet richtigerweise gem 188 I mit Ablauf des 4.3.11.

damit ist nicht das absendedatum gemeint... steht ja auch nicht drin...

Auf diesen Teil deines Beitrags bezog sich meine Aussage, in 355 I 2 steht doch nun genau das Gegenteil, oder nicht?
 
eben nicht denn dann hast du es falsch "umgeschrieben"

Doc Foster schrieb:
der versteht offenbar den Sinn von "zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung." nicht.

das steht da gar nicht, es steht: "Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache."

lassen wir also das mit "oder der sache" mal weg weil das, wegen des oders, weggelassen werden kann steht da plötzlich, dass zur wahrung der frist das rechtzeitige absenden des widerrufs in schrift/textform reicht... wann du dann die sache zurückschrickst ist dann erstmal völlig egal - auch wenn mans natürlich nicht übertreiben darf
 
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