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"Der Verkäufer kann den Vertrag mit Nichtigkeitsfolge anfechten, § 142 I BGB. Bei Online-Shops kommen sowohl § 119 I BGB als auch § 120 BGB als Anfechtungsgrund in Betracht. Da der Käufer die Anfechtbarkeit aufgrund des auffallend niedrigen Preises kannte oder zumindest kennen musste, hat er in diesem Falle nicht einmal einen Schadenersatzanspruch nach § 122 BGB (s. II). "