Du bast im Allgemeinen erst nach
2 §440 BGB gescheiterten Nacherfüllunge (Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch)) das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Das ändert aber nichts an deinem Recht eine Nachlieferung zu verlangen. Der Gesetzesabschnitt, der das Gewährleistungsrecht regelt ist eigentlich zimlich simpel geschrieben und auch für einen Leien (wie ich einer bin) sehr gut verständlich. Wichtig ist, das du hartnäckich bist, und dir keine Zweifel anmerken lässt, zur Not zitierst du den Gesetzestezt oder schreibst denen eine Email, mit bezügen auf das Gezetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html
Am wichtigsten für dich ist:
§ 439 Nacherfüllung schrieb:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(...)
Ich zitiere auch gerne mal die Wikipedia:
Gewährleistung: 1.6 Nacherfüllung schrieb:
(...)
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).
(...)
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Nacherf.C3.BCllung
Somit hast du Anspruch auf Schadensersatz, falls sich der Verkäufer weiter weigert dir (soweit ihm Möglich) wie verlangt eine anderes mangelfreies Gerät zukommen zulassen.
Und wie schon gesagt: Mach Druck, lass dich nicht einschüchtern oder verwirren, beharre auf dein Recht und weise den Verkäufer auf die Gesetzeslage und -texte hin, zu Not drohst du mit reichlichen Maßnahmen, obwohl das das allerletzte Mittel sein sollte. Wie auch schon gesagt, ist der Gesetzestext sehr verständlich auch für Nichtjuristen so, dass der Händler eigentlich keine Wahl haben sollte, wenn du ihn mit Nachdruck auf dein Recht hingewiesen hast.
Was auch noch wichtig ist: Denk daran ihm eine angemessene Frist (meist 2-3 Wochen) für die Nachlieferung zu setzen, danach kannst du dann die versuchte Nachbesserung als Fehlgeschlagen ansehen.
Alle Angaben ohne Gewähr, aber der Gesetzestext ist sehr eindeutig.