3G - Am Arbeitsplatz - Negativer Testnachweis soll abgelegt werden?

Dazu reicht aber wohl auch die "Abhakliste"

Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Siehe 1.1.13. Wie kann die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?

Imho will der AG hier einfach auf Nummer sicher gehen, wenn er mehr dokumentiert, als notwendig. In wie weit das rechtlich ok ist, mag ich nicht beurteilen.
 
Thorle schrieb:
Warum soll der AG den Testnachweis an sich abheften. Es genügt doch, dass er bestätigt getestet zu haben?!
Genau das.

@Erkekjetter Du interpretierst in den Punkt 1.1.15 etwas rein, was dort einfach nicht drinsteht.

Wie du selbst schreibst, musst du dokumentieren, das du kontrolliert! hast. Diese Dokumentation ist die Liste mit den Kreuzen, denn diese dokumentiert, das du bei den Mitarbeitern mit einem Kreuzchen drin, den 3G Status kontrolliert und mit deinem Kreuzchen bestätigt hast.

Ich habe nirgends folgenden Passus gefunden: "Der AG muss die Nachweise für die Dokumentation der 3G Regeln für eine Rückverfolgbarkeit datenschutzkonform maximal 6 Monate für eine Kontrolle hinterlegen".


t0aster schrieb:
Diese müssen bis zu sechs Monate (datenschutzkonform) aufbewahrt werden.
Falsch. Die dürfen maximal 6 Monate gespeichert werden. Länger ist verboten. Kürzer darf es immer sein.

Was ist denn das für ein Diskussionsstil? Möchtest du uns bitte mit deiner Weisheit erleuchten, was denn der Unterschied zwischen "bis zu 6 Monate" und "maximal 6 Monate" ist?
 
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Ich frage mich auch, ob die FAQs über dem Gesetzestext stehen.

Z.B. bei 1.1.11 die Kontrolle des Arbeitgebers hat morgens vor dem Betreten der Arbeitsstätte zu erfolgen.
Steht aber im Gesetz so nicht drin.
 
MichaW schrieb:
Kannst du mir den konkreten Wortlaut im Gesetz zitieren?
Ich finde da nichts zu.

"(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben."

Du darfst die Arbeitsstätte nur betreten, wenn du einen 3G Nachweis hast.

Und genau das ist aus meiner Sicht auch der einzige Grund der Dokumentation. Damit du als Kontrolleur nachweisen kannst, das du JEDEN im Betrieb kontrolliert hast.

Deswegen taucht auch nichts von irgendwelchen hinterlegten Nachweisen auf.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Andy8891 schrieb:
(...)
Deswegen taucht auch nichts von irgendwelchen hinterlegten Nachweisen auf.
Der Paragraph hat aber noch ein paar weitere Absätze.

Ist aber ohnehin nicht mehr lange wichtig, bis darüber Gerichte letztinstanzlich enstchieden haben gibt es längst die allgemeine Impflicht. Dann ist Schluss mit impfverweigerungslustig.
 
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Andy8891 schrieb:
Was ist denn das für ein Diskussionsstil? Möchtest du uns bitte mit deiner Weisheit erleuchten, was denn der Unterschied zwischen "bis zu 6 Monate" und "maximal 6 Monate" ist?

Du erkennst echt nicht den Unterschied zwischen dem was @t0aster schreibt und das was @Erkekjetter als falsch bezeichnet? Ich helf Dir mal auf die Sprünge, es geht um die Wörtchen "müssen" und "dürfen"....
 
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Andy8891 schrieb:
[...]
Du darfst die Arbeitsstätte nur betreten, wenn du einen 3G Nachweis hast.

Und genau das ist aus meiner Sicht auch der einzige Grund der Dokumentation. Damit du als Kontrolleur nachweisen kannst, das du JEDEN im Betrieb kontrolliert hast.
Das ist mir schon klar.
Das Betretungsverbot betrifft aber zunächst ausschließlich denjenigen, der den Betrieb betritt, wie du selber schreibst.

Deswegen gibt es auch kein Bußgeld für den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer seinen Betrieb ohne 3G betritt.
Das Bußgeld bekommt nur der AN, nach §73, Absatz 1a Punkt 11b und 11c IfSG.

Nur Punkt 11d betrifft die Überwachung und diese ist eben nicht genau geregelt.
Das ist ja genau das Problem bzw. Bekloppte.
Tägliche Kontrolle: Ja, ist gesetzlich geregelt.
Morgentliche Kontrolle: Nein, ist im Gesetz nicht gefordert.

Wie schon mal gesagt: Sinnvoll ist die morgentliche Kontrolle in jedem Fall.
Aber grundsätzlich dürfte bei einer Kontrolle beim AG kein Fehler beanstandet werden, wenn ich nur die Protokolle bis zum Vortag vorzeige. Wer dann als AN nichts vorweisen kann, ist mit einem Bußgeld dran.
 
FrankenDoM schrieb:
es geht um die Wörtchen "müssen" und "dürfen"....
Und in 1.1.14 steht: Wie lange müssen/dürfen die Dokumentationen für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden.
Danach folgt:
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Müssen wird zuerst genannt, sodass ich davon ausgegangen bin, das sein "Falsch" sich nicht auf die Unterscheidung Müssen/Dürfen bezogen hat.

So wie es geschrieben steht, könntest du unabhängig von Müssen/Dürfen die Daten nach einem Monat vernichten, weil im nachfolgenden Satz spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung steht.

Dies würde nochmal meine Einschätzung bestärken, das es bei der Dokumentation um die Kontrolle und nicht um die Nachweise geht.

Hast du also keine Dokumentation der Kontrolle, verstößt du bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt gegen deine Kontrollpflichten.

Hast du keine hinterlegten Nachweise, verstößt du gegen nichts, weil die Nachweise der AN zu führen hat und dieser kann diese freiwillig hinterlegen, damit er sich die tägliche Kontrolle spart, was bei Testnachweisen keinen Sinn ergibt, da diese nur 24h gültig sind und er diese eh jedes mal neu vorzeigen muss.
 
Andy8891 schrieb:
Ich bin zwar der Meinung, das hier der Datenschutz zu ernst genommen wird, aber man hat sich ja was dabei gedacht, als man diese strengen Regeln (aus Sicht des Datenschutzes) gemacht hat oder?

Andy
Also ich denke da gibt es einige andere Rechte die beachtung finden sollten. zB der grundsätzliche Zustand, das man sich diesem Test erst unterziehen muss ist eine Grundrechtseinschränkung denn er lässt sich momentan ohnehin nicht durchführen ohne das dein Gesundheitsstatus halb öffentlich ist. Die Datenschutzbelange des AG sind da nur kinkerlitzchen und einfach zu beantworten. Die Frage ob das rechtmässig ist wird sich zeigen wenn die Kläger kommen. Momentan würde ich behaupten, Datenschutzrechtlich ok wenn entsprechend behandelt. Zweckgebunden und vertraulich.
Die Gefahr eines Leaks wären bspw Bloßstellung. Man kann dem Arbeitgeber bspw den Impfpass vorzeigen muss es aber nicht, aber der sollte gefälligst dafür sorge tragen das diese Info beim AG bleibt, denn andere sind nicht berechtigt diese Information zu erhalten.
Das bleibt natürlich in der Praxis oft nicht so, und die geimpften und ungeimpften separieren sich weil teilweise einer den anderen verabscheut, und die leben jeweils in ihrer eigenen Blase.

Also die Frage des Datenschutz ist ein wenig zu kurz gegriffen. Der Datenschutz ,und zwar besonders bei Gesundheitsdaten, sollte genau das verhindern was wir in der momentanen Situation hat. Die Einschneidung von wesentlichen Grundrechten, sich für seine Gesundheit rechtfertigen zu müssen, oder für seinen biologischen Zustand vorverurteilt und oder geächtet zu werden, bzw seine Menschenwürde zu verlieren.

Also die lapidare Frage nach dem Datenschutz ist niedlich. An der Sache grübeln gerade einige Rechtswissenschaftler.
 
Zhalom schrieb:
(...)Also die Frage des Datenschutz ist ein wenig zu kurz gegriffen. Der Datenschutz ,und zwar besonders bei Gesundheitsdaten, sollte genau das verhindern was wir in der momentanen Situation hat.(...)
Da ging es m. E. darum, dass z. B. ein Zuckerkranker, welcher keinerlei Gefahr für andere Mitmenschen darstellt, nicht diskriminiert wird. Das finde ich absolut in Ordnung.

Der Datenschutz war jedoch m. M. n. nie dazu gedacht um ungeimpften Menschen, unter diesem Vorwand, die Gelegenheit als Pandemietreiber zu verschaffen. Deshalb gibt es auch ein Infektionsschutzgesetz, welches "höhere" Rechtsgüter als Daten schützt, nämlich Leib und Leben aller.
 
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Zhalom schrieb:
Man kann dem Arbeitgeber bspw den Impfpass vorzeigen muss es aber nicht

Hat mein AG auch gesagt.
Würde mir das allerdings was bringen ausser kosten für die Tests?

Wenn ich dermaßen auf mein Datenschutz poche hab ich vmtl. ganz andere sorgen als das mein AG den Impfstatus kennt.
 
@NightSun
Du darfst auch deine Hand in einen Häcksler stecken. Das Ergebnis ist aber dasselbe:
Das Resultat tut weh, bringt niemanden weiter und am Ende wünscht du dir, du hättest diese Büchse der Pandora gar nicht erst geöffnet. :D


Dass die Rechteabwägung im Falle von Corona extrem weit geht, hat ja unlängst erst das BVerfG begründet. Insofern stellt sich die Frage Gesundheit vs. Datenschutz nicht ernstlich.
 
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Hylou schrieb:
Hat mein AG auch gesagt.
Würde mir das allerdings was bringen ausser kosten für die Tests?
Das Nicht-Vorzeigen geht bei uns sogar nur auf Kosten der Zeit für den AN. Der AG zahlt die Tests vor Ort (die dann aber auch nur für den Zugang zum Arbeitsplatz gelten).

Hylou schrieb:
Wenn ich dermaßen auf mein Datenschutz poche hab ich vmtl. ganz andere sorgen als das mein AG den Impfstatus kennt.
Der Datenschutz führt manchmal zu extrem sinnlosem Mehraufwand, den man bei uns noch nicht einmal durch zwanzig freiwillige Verzichtserklärungen hätte umgehen können:
  • man meldet sich für die Covid-Impfung beim Betriebsarzt an (weil es da halt schneller ging wie sonstwo)
  • man erhält von ihm bei der zweiten Impfung einzig den Nachweis im Impfpass
  • man muss danach noch zur Apotheke rennen, um sich den Mist digital bestätigen zu lassen
  • diese digitale Bestätigung muss man dann wiede dem AG vorlegen, damit man als geimpft gilt
  • und mit dem Booster geht der Schwachsinn wieder von vorne los:
    • anscheinend gibt es in Bayern bisher keine allgemeine Freigabe, dass die Betriebärzte Bostern dürfen (weitere Erst-/Zweitimpfungen dürfen sie aber vornehmen und bekommen dafür auch Impfstoff). Aber die können das sicher schlechter wie Apotheker.
    • selbst wenn sie Boostern dürften hätten sie (wohl auf Grund des Datenschutzes) noch nicht einmal die Info, wann sie einen darüber individuell informieren dürfen.
    • mit Sicherheit geht der Lauf zur Apotheke dann wieder los, damit man demnächst nach 6 Monaten nicht automatisch als ungeimpft gilt.
Am Ende sind nur auf Grund von dem ganzen Chaos freiwillig ca. 2k Mitarbeiter (von gut 4k, die sich bei uns freiwillig registrieren ließen) an den zwei Tagen vor Inkrafttretung der aktuellen 3G-Regel für den Arbeitsplatz extra ins Werk gekommen. Obwohl zu dem Zeitpunkt schon klar war, dass viele der MA wieder zu 100% im HO arbeiten müssten.

An den übrigen Standorten in Deutschland waren es vermutlich nochmals so viele.
 
gymfan schrieb:
Kosten der Zeit für den AN

Da habt ihr echt Glück.
Bei uns müssen die ungeimpften drei Tests die Woche selber zahlen.
 
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NightSun schrieb:
Die Test sind doch kostenlos? Die Kollegen testen sich jeden Tag im gleichen Testzentrum.
Mindestens einer pro Woche soll kostenlos sein. Wenn mehr gegönnt wird, feine Sache :)
 
gymfan schrieb:
man muss danach noch zur Apotheke rennen, um sich den Mist digital bestätigen zu lassen

Also zumindest hier in Hamburg bekommt man die schriftliche Bestätigung inclusive QR Code inzwischen vom Arzt nach der Impfung direkt ausgehändigt.
Nix mehr mit extra Apotheke.

Und NEIN, das ist auf keinen Fall 'Mist'
 
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