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Gast
Dazu reicht aber wohl auch die "Abhakliste"
Siehe 1.1.13. Wie kann die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?
Imho will der AG hier einfach auf Nummer sicher gehen, wenn er mehr dokumentiert, als notwendig. In wie weit das rechtlich ok ist, mag ich nicht beurteilen.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Siehe 1.1.13. Wie kann die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?
Imho will der AG hier einfach auf Nummer sicher gehen, wenn er mehr dokumentiert, als notwendig. In wie weit das rechtlich ok ist, mag ich nicht beurteilen.