Renatus
Lieutenant
- Registriert
- Nov. 2006
- Beiträge
- 653
Hallo Zilly,
wer um "Stornierung bittet", macht bereits den ersten Fehler. Ein per Bahnhofs-/EKZ-/Haustürgeschäft geschlossener Vertrag unterliegt z.B. folgender Grundform einer Widerrufsbelehrung:
"WIDERRUFSBELEHRUNG
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Mobilfunkkarte oder des Handys widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Kaufdatum. ...
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs sowie Rücksendung der Mobilfunkkarte bzw. des Handys.
Der Widerruf sowie die Rücksendung der Mobilfunkkarte und des Gerätes ist zu richten an:
[Anschrift des Providers]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangenen Leistungen nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bezüglich der Überlassung der Mobilfunkkarte bzw. des Handys gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Mobilfunkkarte oder des Handys ausschließlich auf dessen Prüfung - wie sie etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € für die Wert- und Vollständigkeitsprüfung verlangt. Auch Betriebsanleitungen, Speicherkarten, Software, Ladekabel, Originalverpackungen und sonstiges mitgeliefertes Material werden auf Gebrauchsspuren geprüft. Im Übrigen können Sie Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Mobilfunkkarte bzw. das Handy nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was dessen Wert beeinträchtigt. Die Mobilfunkkarte bzw. die Handys sind auf Ihre Kosten und Gefahr im angemessen versicherten Paket zurückzusenden. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Netzbetreiber mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistungen)."
Einer Begründung bedarf es also erst, wenn der Provider "rumzickt" und die widerspenstige Kundschaft damit zu rechtlichen Schritten oder zur Erfüllung des Vertrags zwingen oder einfach einschüchtern will.
Bei der Erschleichung einer Unterschrift unter einem vertragsfremden Vorwand (z.B. Jobangebot) ist natürlich der Tatbestand der arglistigen Täuschung so offensichtlich, dass dieser Vorwurf einem Widerruf den entsprechenden Nachdruck verleiht.
Aber, wie gesagt, als Laie so sparsam wie möglich mit evtl. einklagbaren Rechtstiteln umgehen - vgl. dazu einfach das in meinem entsprechenden Link enthaltene Musterschreiben.
wer um "Stornierung bittet", macht bereits den ersten Fehler. Ein per Bahnhofs-/EKZ-/Haustürgeschäft geschlossener Vertrag unterliegt z.B. folgender Grundform einer Widerrufsbelehrung:
"WIDERRUFSBELEHRUNG
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Mobilfunkkarte oder des Handys widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Kaufdatum. ...
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs sowie Rücksendung der Mobilfunkkarte bzw. des Handys.
Der Widerruf sowie die Rücksendung der Mobilfunkkarte und des Gerätes ist zu richten an:
[Anschrift des Providers]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangenen Leistungen nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bezüglich der Überlassung der Mobilfunkkarte bzw. des Handys gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Mobilfunkkarte oder des Handys ausschließlich auf dessen Prüfung - wie sie etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € für die Wert- und Vollständigkeitsprüfung verlangt. Auch Betriebsanleitungen, Speicherkarten, Software, Ladekabel, Originalverpackungen und sonstiges mitgeliefertes Material werden auf Gebrauchsspuren geprüft. Im Übrigen können Sie Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Mobilfunkkarte bzw. das Handy nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was dessen Wert beeinträchtigt. Die Mobilfunkkarte bzw. die Handys sind auf Ihre Kosten und Gefahr im angemessen versicherten Paket zurückzusenden. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Netzbetreiber mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistungen)."
Einer Begründung bedarf es also erst, wenn der Provider "rumzickt" und die widerspenstige Kundschaft damit zu rechtlichen Schritten oder zur Erfüllung des Vertrags zwingen oder einfach einschüchtern will.
Bei der Erschleichung einer Unterschrift unter einem vertragsfremden Vorwand (z.B. Jobangebot) ist natürlich der Tatbestand der arglistigen Täuschung so offensichtlich, dass dieser Vorwurf einem Widerruf den entsprechenden Nachdruck verleiht.
Aber, wie gesagt, als Laie so sparsam wie möglich mit evtl. einklagbaren Rechtstiteln umgehen - vgl. dazu einfach das in meinem entsprechenden Link enthaltene Musterschreiben.