Ärger mit Computerhändler

@ yeti.bike:

Deine letztgenannte Einschätzung ist mit Ausnahme eines Punktes richtig: Es sind nicht drei, sondern lediglich zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche des Händlers nötig, bis das Recht zum Rücktritt entsteht (§ 440 S2 BGB).

Ein Anspruch darauf, dass Du sofort einen anderen RAM beanspruchen könntest, besteht nicht. Der Händler darf Dir denselben RAM (neuwertig) zukommen lassen, den Du ursprünglich bestellt hattest. Alle anderweitigen Abreden unterfallen der Kulanz, und da darf der Händler selbstredend alle Bedingungen und Aufpreise fordern, die er möchte.

Aber: Wertersatz (dh Ersatz für die Zeit, in der Du den RAM hast nutzen können) ist gänzlich unzulässig. Will also der Händler darauf hinaus, liegt er falsch. Dies gilt aber, wie schon gesagt, nur dann, wenn Du die Dir zustehenden Rechte (dh Neulieferung des ursprünglich bestellten RAMs) geltend machst. KANN der Händler ganz genau diesen (Du musst keinen gleichwertigen Ersatz akzeptieren) NICHT anbieten, kannst Du den vollen ursprünglich gezahlten Kaufpreis über § 323 iVm § 275, 326 V BGB geltend machen.

MfG,
Dominion1.
 
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