Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu ein vereinfachtes Beispiel vorgerechnet (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2015 – nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags – 5.000,00 € Kapitalerträge und 15.000,00 € Gehalt. Im ersten Fall werden die Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer besteuert: Auf die 15.000,00 € Jahresgehalt müssen nach Einkommensteuertarif 1.343,00 € Steuern gezahlt werden, auf die Kapitalerträge müssen 25 % Steuern entrichtet werden, also 1.250,00 €: zusammen 2.593,00 €.
Damit ist der Steuerpflichtige in dem Beispiel nicht zufrieden, er beantragt die „Günstigerprüfung“. Das Finanzamt addiert demzufolge Gehalt und Kapitalerträge. Auf die gesamten Einkünfte von 20.000,00 € entfallen nach Einkommensteuertarif 2.634,00 €.
Mit diesem Beispiel zeigt das BMF: Die „Günstigerprüfung“ geht zugunsten der Abgeltungssteuer aus, dadurch „spart“ der Steuerzahler 41,00 €. Hinweis: Bei der Günstigerprüfung wendet das Finanzamt das für den Steuerzahler jeweils günstigste Verfahren an. Wer die Günstigerprüfung beantragt muss demzufolge nicht damit rechnen, dass diese für ihn teuer werden könnte.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht darauf aufmerksam, dass bereits ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 15.72,00 € bzw. 31.442,00 € bei zusammenveranlagten Ehegatten ein (Grenz-) Steuersatz von 25 % erreicht wird.