Grundlagen:
Erst mal zur
Garantie - so wie man es in der höheren Handelsschule grundsätzlich lernt/definiert:
"Garantie ist das Recht des Händlers auf Nachbesserung."
Das hört sich erst mal negativ an - muss es aber nicht sein. Vor allem wenn Garantiebedingungen mehr oder längere Leistungen bringen, als einem die gesetzliche Gewährleistung bringen würde.
Allerdings hebelt eine Garantie in gewisser Weise auch die Gewährleistung vertraglich aus.
...und da kommen wir zu dem Punkt:
Garantievereinbarungen sind Bestandteil des Kaufvertrags - und damit eine Vereinbarung zwischen Dir und dem Händler (nicht Hersteller!).
Sollte der Händler nicht nachbessern können oder gar keine Garantie vereinbart worden sein, so greift die gesetzliche Gewährleistung - auch bei allen Punkten, die die Garantie nicht abdecken sollte.
Wovon Du hier sprichst ist die sog.
Herstellergarantie.
Sie obliegt keinem Vertragsverhältnis - es sei denn, Hersteller und Händler sind die gleiche Person.
Sie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Der Hersteller muss die Ersatzteile für die Garantiezeiträume doch vorhalten.
Da es
freiwillige Leistungen sind, gibt es keine vertragliche Rechtsgrundlage, worauf sich ein Anspruch Deinerseits begründen würde.
Die hättest Du wenn Deinem Vertragspartner im Kaufvertrag gegenüber.
In wie weit Aussagen auf der Homepage hier juristisch greifen, sei mal dahin gestellt.
Schließlich
könnte es auch eine Frist nach Markteinführung des Gerätes sein.
Das Datum des Kaufvertrages wäre hier nicht maßgeblich.
Weiterhin dürften die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung den Wert des Beamers deutlich übersteigen - vor allem, wenn man international denkt und der Ausgang nicht sicher ist.