@Todesstern85
Das von dir genannte Urteil geht hier fehlt und verfängt meines Erachtens aus gleich mehreren Punkten nicht.
1) § 906 Abs. 2 BGB analog ist hier nicht anwendbar, auch ohne BGH-Urteil, da öffentlicher Raum (Dorfstraße).
2) Die in Brand geratene Scheune hat (vermeintlich) aus unbrennbaren Außenmaterialien bestanden. Die konkrete Gefährdung ergab sich dadurch, dass durch kleine Öffnungen zufällig Raketenteile in die Scheune eindringen konnten.
3) Das hat der BGH als unvorhersehbares Zufallsereignis eingestuft.
4) Das Urteil nimmt ausdrücklich Bezug darauf, dass Sylvester zu Neujahr erlaubt ist. In unserem Fall lag jedoch eine Ausgangssperre vor.
Damit ist ein Herabsetzen der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Beispielsfall völlig anders/neu zu bewerten.
5) Die Rakete ging fehl. Ob die Mischbatterie des N fehlerhaft war, ist unklar.
6) Der exakte Flugweg der Rakete ist üblicherweise nicht vorhersehbar. Wir haben es hier jedoch mit einer Mischbatterie zu tun.
7) Das Folgeurteil des OLG zielt auf Unglück ab, das nicht vorhersehbar war. Dadurch entfällt das Verschulden des § 823 BGB.
8) Im genannten BGH-Urteil geht es um eine Herstellerempfehlung zum Abstand von 5 Metern und 12 Metern tatsächlichen Abstandes. In unserem Beispielsfall geht es um mindestens 8 Meter und tatsächliche 8-12 Meter.
Viel interessanter ist aber:
"
bb) Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Berufungsurteil. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Außenwand möglicherweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen stehenden Entlüftungskaminen im Dachbereich der Scheune um besondere Gefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens der Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der Scheune hätten erfordern können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des zu Unrecht zurückgewiesenen Vorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebenenfalls resultierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt hätte."
Das du dich genau auf den Teil der Urteilsbegründung des Berufungsgerichtes stützt, den das von dir zitierte BGH-Urteil kippt, wundert mich.
Jetzt muss der Sachverhalt leider doch noch mal ergänzt werden: N ist natürlich bekannt, dass A hinter der Toreinfahrt seinen PKW parkt.