News BGH: Haben Bilder Bindungswirkung beim Onlinekauf?

der_henk schrieb:
Wenn ich also z.B. 'ne Graka bestelle, die auf den Produktfotos des Onlineshops im Referenzdesign ist, wäre der Shop verpflichtet mir auch diese Karte zu liefern und nicht irgend ein minderwertiges Herstellerdesign.


Das ist doch auch gut so. Es kann doch nicht angehen, daß ich andere Tatsachen vortäusche nur um zu sparen.
Was einige vergessen, es ist im Sinne des Kunden geurteilt worden.
Anderes Szenario: Ihr kauft einen Komplettrechner, er wird komplett, aber in Einzelteilen geliefert. "Wie, da stand doch nicht bei das Schrauben und Zusammenbau dazugehören, das Bild zeigt nur wie er fertig aussieht".

Außerdem besagt daß Urteil ja nur, daß es sich um Dinge handelt, die zu dem Objekt gehören. Bierflaschen und Tischbeispiele zählen daher nicht, da sie nicht zum Kaufobjekt zählen.
 
Ich hoffe das sich das Urteil aucch auf normale Produktbilder bezieht.
Ich habe selbst schon mal ein Produkt gekauft im Glauben das ein Adapter im Lieferumfang enhalten sein, da er auf den Produktbildern war. Im Nachinein stellte sich dan heraus das dieses und anderes abgebildetes optionale Zubehör ist.
 
Bin mal gespannt wie das Urteil ausgegangen wäre wenn ein hübsches "Motorraummädel" da noch posiert hätte. *gg*
 
Ob Amazon nun die ganzen von Kunden eingestellten Produktfotos und Videos überdenken/überarbeiten bzw. neu kommentieren muß?
 
Ich finde das Gericht hat schon Richtig entschieden.
Wenn schliesslich im Beschrieb nichts davon steht, muss das ja nicht heissen, dass so etwas drinnen verbaut ist.
Eigentlich hätte sie sicherlich noch die Möglichkeit gehabt das abzuklären bevor man einfach irgendetwas kauft.
 
@Dorne

Der Spruch war gut. 100 Pkte!

Thema:
Deswegen auch gerne der sinngemäße Spruch unter den Blidern:
...kann vom Produkt abweichen...

Dann ist man offenbar juristisch auf der sicheren Seite.
 
Das "Problem" dürfte hier wohl in diesem speziellen Fall gewesen sein, dass 1) nirgends vermerkt wurde, dass die Standheizung nicht mit verkauft wird (Bei einem entsprechenden Passus im Text bzw. unter dem Bild ein "Abbildung ähnlich", wäre das eindeutig gewesen) und 2) eine Standheizung ja fest eingebaut wird, also definitiv fester Bestandteil des Autos ist.

Insofern ändert sich da erstmal wohl gar nix. Eine Bierflasche im Hintergrund bei einem eBay Verkauf muss also ganz sicher nicht mit verkauft werden.
 
@DanielOcean: Bei Neuware ist das ganze deutlich uninteressanter, und ich hab auch kein Problem damit, wenn ein Händler ein nicht 100% korrektes Produktbild hat. Wieso? Ich informier mich halt vor dem Kauf... ich entscheide nicht nach einem Produktfoto... zumal es gerade bei Hardware nicht wirklich leicht ist, durch ein falsches Foto was besseres zu vermitteln, weil ich anhand von Fotos nicht wirklich viele Informationen zu einem Hardware-Produkt erhalte...
und ansonsten gibt's genug Informationen beim Hersteller oder auch bei Testberichten usw... und im schlimmsten Fall wird's dank Fernabsatzgesetz halt zurückgegeben...

@florian.: Vor allem wenn es sich nicht um einen Neuwagen handelt...
 
Hier sieht man wie eine verunglückte News (Überschrift und Inhalt sind eigentlich nahezu unzutreffend) eine unsinnige Diskussion begründen kann.

Der BGH hat (mal wieder) Stellung zum Vorrang der Nacherfüllung vor den weiteren in § 437 genannten Rechten genommen. (Das ist nebenbei bemerkt ganz herrschende Lehre und wird von keiner mir bekannten Stelle bestritten).

Der Pressemitteilung des BGH hingegen kann ich nicht entnehmen, dass die Klage überwiegend deshalb gescheitert ist, weil sie gegen die falsche Person geltend gemacht wurde (so steht es aber im Artikel).

Auch ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen, dass sich in der Entscheidung schwerpunktmäßig mit der Wirkung eines Bildes beschäftigt wurde, ein entsprechendes Foto der Kaufsache ist im Zweifel schlicht Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist es nicht nach §434 BGB so, dass bei Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit kein Sachmangel vorliegt?
Dementsprechend heißt es ja, dass man an der Willenserklärung des Händlers gedreht hat und vom Bild implizierten Produktmerkmale somit Bestandteil der Willenserklärung des Händlers geworden ist.
 
Dementsprechend heißt es ja, dass man an der Willenserklärung des Händlers gedreht hat und vom Bild implizierten Produktmerkmale somit Bestandteil der Willenserklärung des Händlers geworden ist.

So fern ist diese Sichtweise doch auch nicht, oder?
 
Wie meinen? Verstehe deine Aussage grade nicht. ^^
 
Nein, diese Sichtweise ist sogar zutreffend, weil es nicht drauf ankommt, was eine Seite erklären wollte, sondern wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen musste.

Nur war das eben nicht der Schwerpunkt der Entscheidung -so zumindest die bisher von mir gelesenen Kommentare- sondern vielmehr der Vorrang der Nacherfüllung vor den Sekundärrechten der Sachmängelhaftung.

Und wie schon geschrieben: vom falschen Beklagten kann ich in der PM des BGH nichts erkennen.
 
@ Airbag

Doc Foster hat es bereits gesagt.^^

@ Doc Foster

Zum letzten äußere ich mich gleich, moment.
 
Nein, diese Sichtweise ist sogar zutreffend, weil es nicht drauf ankommt, was eine Seite erklären wollte, sondern wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen musste.

Oh ja leuchtet auch ein. Hatte ich auch irgendwann mal in einer Vertragsrechtvorlesung.:(
 
Haudrauff schrieb:
@Tobi47
Ja, und weil es Luporeifen nur bis 160mm darf man den Ferrari nur bis 160km/h fahren...

Kennst du die Geschichte von dem Bugatti und sich auflösenden Reifen?

wenn ein Bugatti mit mehr als 400km/h färht, dann lösen sich die Reifen nach 13min auf. Was aber nicht so schlimm ist, weil der volle Tank nach 7min leer ist.

Wie ich Krümelkacker hasse die die Poernte auseinanderklamüsern müssen und so den Spaß versauen. Ein wenig mehr Fantasie täte dir gut.
 
@ Doc Foster

Die betreffende Information ist der diesbezüglichen Heise-Meldung entnommen, die mir als vertrauenswürdig erschien.

Auch ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen, dass sich in der Entscheidung schwerpunktmäßig mit der Wirkung eines Bildes beschäftigt wurde ...

Diese Schwerpunktsetzung fand tatsächlich nicht statt, da hast du recht. Jedoch ist es von gewisser Relevanz für Nutzer von Onlineverkaufsplattformen, dass der BGH derartiges in seiner Begründung erwähnt, sei es auch nur nebenbei. Das ist der Gedanke dahinter, warum auf diesem Aspekt der Schwerpunkt liegt.
 
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