Kritiker merken an, die Bezeichnung sei, gemessen am Tatbestand, sachlich unzutreffend und somit weit überzogen, da sie das unrechtmäßige Anfertigen einer Kopie mit einem tatsächlichen Raub gleichsetze.[1][15] Nach der Legaldefinition des § 249 Abs. 1 StGB liegt dann ein Raub vor, wenn ein Diebstahl mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird.[16] Durch das Erstellen einer Kopie wird aber weder ein Diebstahl begangen, der gem. § 242 Abs. 1 StGB die Wegnahme einer beweglichen Sache, d.h. eines körperlichen Gegenstandes (§ 90 BGB), voraussetzt,[17][18] noch kommt es bei der Tatausführung zur Anwendung oder Androhung von Gewalt. Dies bedeutet, dass aus juristischer Sicht die Bezeichnung als Raubkopie im strengen Wortsinn eine Falschbezeichung dieses Deliktes ist.
Im Gegensatz zu Diebstahl impliziert das Wortteil „Raub“ auch aus linguistischer Sicht, dass Etwas unter Gewalt[-androhung] gestohlen wurde.[19] Selbst der Contentindustrie, die den diffamierenden Terminus „Raubkopie[rer]“ gerne nutzt, um eine besondere Anrüchigkeit zu suggerieren, ist es niemals gelungen, den Gewaltaspekt des Raubes schlüssig darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Sprachlich ergibt sich durch „Raubkopie“ selbst bei Personen, die sich des Unterschiedes zwischen Raub und Diebstahl nicht bewusst sind, die Implikation des Letztgenannten, obwohl sich die Filme oder Musikstücke auch nach dem Kopiervorgang de facto immer noch im Besitz der Contentindustrie befinden.