Christoph
Lustsklave der Frauen
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Wie Mummins ja bereits sagte, kommt hier ja noch der § 254 Abs. 2 BGB zum Tragen, der ein Mitverschulden des Patentinhabers X vorsieht. Somit entbehrt diese potentielle Klage eigentlich jeglicher Grundlage, da die Verhältnismäßigkeit einfach nicht stimmt. Dass die Berichterstattung von TweakPC grundsätzlich unter den Art. 5 (Pressefreiheit) des GG fällt, muss man ja eigentlich gar nicht mehr erwähnen. Dieser kann nur angegriffen werden, wenn durch die Berichterstattung Kinder gefährdet oder erwachsene Personen in ihrer Ehre gekränkt werden würden. Bei dieser Rechtslage ist es überhaupt fraglich, ob es überhaupt zum Prozess kommen würde.
Hier hat sich die Kanzlei wohl wirklich gedacht, dass man so einen Laien verschrecken könnte, so dass dieser die Erklärung unterschreibt und den Betrag X schnell zahlt. Auch das sind Anwälte und auch die werden wissen, dass eine solche Klage kaum Erfolgschancen hätte.
Hier hat sich die Kanzlei wohl wirklich gedacht, dass man so einen Laien verschrecken könnte, so dass dieser die Erklärung unterschreibt und den Betrag X schnell zahlt. Auch das sind Anwälte und auch die werden wissen, dass eine solche Klage kaum Erfolgschancen hätte.
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