• ComputerBase erhält eine Provision für Käufe über eBay-Links.

ebay gesperrt ohne zu wissen was ich überhaupt gemacht habe

Otsy schrieb:
In Deutschland. eBay ist eine internationale Plattform.
Dafür kann man bei Ebay einstellen, dass die Bieter auf die Sachen z.B. nur auf Deutschland beschränkt sind.

Aus meiner Sicht sollte es mindestens ein Recht auf Auskunft geben, weshalb die Sperre veranlasst wurde und somit die Berechtigung überprüft werden kann. Damit das aber auch Ernst genommen wird, dann idealerweise seitens Deutschland/der EU mit hohen Geldstrafen verbunden, um überhaupt eine Wirkung entfalten zu können.
 
Pym schrieb:
Dafür kann man bei Ebay einstellen, dass die Bieter auf die Sachen z.B. nur auf Deutschland beschränkt sind.

Dann fragen wir doch mal den TE, ob er so verfahren ist.
 
Ich mach wohl mit VPN ein neuen Account , es ist einfach lächerlich und wenn der gesperrt wird ist es eben so
 
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@Pym:
Pym schrieb:
[...] sollte es mindestens ein Recht auf Auskunft geben, [...]
Gibt's ja, nur vllt. eben nicht mit konsequent defiziler Definition, wie sie für die Konsumenten erhofft und dienlich wär' - und hier wird mglw. schlichtweg auch das wirtschaftsgetriebene Kollektivinteresse höher als ein Individualinteresse priorisiert. 🤷‍♂️​
Pym schrieb:
[...] dann idealerweise seitens Deutschland/der EU mit hohen Geldstrafen verbunden, [...]
Was beim Unternehmen eine rationale Risikoabwägung per Kosten-Nutzen-Analyse befördert, die evtl. zur Folge haben könnte, dass in Konsequenz dann i-wann der deutsche Markt ausgeschlossen sein könnte. 🤔


@Yiasmat:
Und wie hat dem eBay-Nutzer das dann weiter geholfen sein gesperrtes Konto wieder benutzen zu können?
Genau, GAR NICHT!


@Easy1991:
Ob das was wird... neben dem es offensichtlich gegen die eBay-AGB verstößt. 🙄​
Quelle: https://www.ebay.de/help/policies/member-behaviour-policies/user-agreement?id=4259#section10 schrieb:
Sobald ein Nutzer gesperrt oder der Nutzungsvertrag von eBay gekündigt wurde, darf dieser Nutzer die eBay-Dienste auch mit anderen eBay-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden.​
 
Easy1991 schrieb:
Ich mach wohl mit VPN ein neuen Account

Der Dir nur nichts bringen wird. Du musst schon weit mehr als nur die IP wechseln damit eBay dich als neuen Nutzer sieht! ;)
 
Pym schrieb:
[...] dann idealerweise seitens Deutschland/der EU mit hohen Geldstrafen verbunden, [...]
User007 schrieb:
Was beim Unternehmen eine rationale Risikoabwägung per Kosten-Nutzen-Analyse befördert, die evtl. zur Folge haben könnte, dass in Konsequenz dann i-wann der deutsche Markt ausgeschlossen sein könnte. 🤔​
Nicht, wenn es sich weiterhin lohnt. Deshalb hohe Geldstrafen ja, aber z.B. relativ zum Umsatz und eher in der Größenordnung von Nadelstichen und nicht von Dolchen. Mit harmlosen Mückenstichen dagegen ist nichts zu erreichen. Auf alle EU Länder bezogen würde aus Unternehmenssicht nochmal eine andere Kalkulation gelten bezüglich der Kosten-Nutzen-Analyse.

Es ist schon hart, ohne ein Vorzeichen oder eine Abmahnung eine Accountsperrung zu erhalten. Da könnte man prüfen, ob das so überhaupt rechtlich in Ordnung geht. Hier steht z.B. etwas zum Digital Services Act (DSA).
 
Zuletzt bearbeitet:
Pym schrieb:
[...] von Nadelstichen und nicht von Dolchen. Mit harmlosen Mückenstichen [...]
Bitte... wo ist denn da der Unterschied?

Ja, ist halt für uns Nutzer nicht lösungsorientiert, aber das hat eben auch keine Priorität - man hängt als Dienstnutzer eben immer am Ende der Kette.​
 
Ich habe zwar persönlich kein Problem mit Ebay, aber mir ist gerade eingefallen, dass Vinted jetzt auch gebraucht Kategorien abseits Kleidung anbietet. Eventuell eine Alternative fuer TE?
 
Pym schrieb:
Aus meiner Sicht sollte es mindestens ein Recht auf Auskunft geben, weshalb die Sperre veranlasst wurde und somit die Berechtigung überprüft werden kann.
Gibt es.

Der TE hat einen Auskunftanspruch aus dem Digital Services Act.

Hier nach muss ihm eBay eine ausführliche Begründung geben, welche spezifischen Informationen oder Handlungen zur Sperrung geführt haben.

Der TE hat zudem das Recht auf ein internes Beschwerdemanagement. eBay muss ihm die Möglichkeit geben, die Sperrung anzufechten.

Er kann auch einen Auskunftanspruch aus den §§ 241 Absatz 2, 242 BGB herleiten.

Da eBay ein Fast-Monopol für den privaten Online-Handel hat, unterliegen sie einer gesteigerten Begründungspflicht.

Ein Verweis auf ein beiderseitiges Interesse an der Beendigung reicht rechtlich IMO nicht aus, wenn der TE keine Fehler gemacht hast.

Da der Käufer der RTX 4070 Ti Grafikkarte zufrieden ist, könnte hier ein Fehler im Sicherheits-Algorithmus von eBay vorliegen. Evtl. wurde die Karte als verdächtiges Hochpreis-Gut eingestuft.

Ich würde eBay eine letzte formelle Fristsetzung (per E-Mail und zusätzlich per Einwurf-Einschreiben nach Kleinmachnow) schicken. Acht Tage Frist sollten ausreichend sein.

Ich würde in diesem Schreiben eBay auffordern, die Sperrung konkret und unter Angabe der Tatsachen nach dem Digital Service Act zu begründen und auf Standard-Textbausteine zu verzichen.

Ich würde eBay in diesem Brief darauf hinweisen, dass ich ausschließlich Originalware (Blu-rays) und eine privat genutzte Grafikkarte verkauft habe, für die der Käufer auf Nachfrage volle Zufriedenheit bestätigt hat.

Ich würde die Aufhebung der Sperung verlangen, da kein Verstoß gegen die AGB vorliegt.

Erwähnen würde ich auch, dass ich den Fall andernfalls an die Bundesnetzagentur (die Aufsichtsbehörde für den DSA) melden und einen Rechtsannwalt mit einer Leistungsklage auf eine Kontofreischaltung beauftragen würde.

Viel Erfolg, @Easy1991 .
 
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Hmm... also, für mich mit meinem mglw. durchaus sehr begrenztem Rechtsverständnis und praktisch so gar keiner fachjuristischen Bildung bleiben da so einige Fragen:​
Froki schrieb:
[...] einen Auskunftanspruch aus dem Digital Services Act.
Kannst Du den belegen?
Froki schrieb:
[...] das Recht auf ein internes Beschwerdemanagement.
Das ist wo festgeschrieben?
Froki schrieb:
[...] einen Auskunftanspruch aus den §§ 241 Absatz 2, 242 BGB herleiten.
Wie genau soll denn ein Auskunftsanspruch aus "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" und einer konjuktiven Interessenberücksichtigung verpflichtend hergeleitet werden?​
Froki schrieb:
[...] unterliegen sie einer gesteigerten Begründungspflicht.
Das ist wo so festgeschrieben?

Froki schrieb:
Ein Verweis auf ein beiderseitiges Interesse an der Beendigung reicht rechtlich IMO nicht aus, [...]
Na ja, das ist halt lediglich eine subjektive Auffassung, aber unabhängig davon wär' ich natürlich auch sehr neugierig, ob's bei Befolgung der gegebenen Hinweise überhaupt eine Reaktion gäb' und Falls, welche.​
 
@User007

Begründungspflicht: Nach den AGB von eBay und der EU-Plattform-zu-Geschäft-Verordnung (P2B-Verordnung) ist eBay verpflichtet, gesperrten Nutzern die Gründe für die Sperrung mitzuteilen
 
Was hindert Dich daran, deine Ansprüche gegenüber Ebay, einzufordern?

CU
redjack
 
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User007 schrieb:
Na ja, das ist halt lediglich eine subjektive Auffassung,
Wenn Dir das Fachwissen fehlt, um die genannten Ansprüche nachzuvollziehen, solltest Du sie nicht als subjektiv abtun. Die Belege finden sich in der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung – ein RA oder eine RAin Deiner Wahl erläutern sie Dir sicher gerne gegen eine angemessene Vergütung.
 
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@Easy1991:
Schön wär's ja, wenn sowas mit Quellenangabe belegt würde - ich frag' wirklich nicht zum Spaß danach, weil ich in den eBay-AGB das leider so nicht seh'. Wo und wie ist der genaue Wortlaut dazu?
Und Du meinst doch nicht diese P2B-VO, oder? Die gilt priorisiert für gewerbliche Nutzer und Du bist gem. dieser P2B-VO Art. 2 Ziff. 4 per Definition Verbraucher.
Sorry, ich vermute hier nämlich viel eher eine auf Hören-Sagen beruhend individuelle Subjektiv-Interpretation, die sich durch's Netz verbreitet hat.
Und im Übrigen wurde ja ein Grund mitgeteilt - dass der nicht dem Wunsch bzw. Anspruch entspricht und somit nicht weiterhilft "steht auf einem anderen Zettel".


@Froki:
Bist Du Anwalt (mglw. f. Internetrecht)?
Das kann nämlich aus der bloßen Textbeigabe "IMO" nicht entnommen werden und wieso sollte man dann eine "Meinung" nicht skeptisch hinterfragen?​
Froki schrieb:
Die Belege finden sich in der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung [...]
Das bestreite ich ja nicht und eine Nachfrage zur Quellenangabe ist sicherlich valide, legitim und dürfte nicht zwingend eine kostenpflichtige RA-Konsultation erfordern.
Anderenfalls sind eben solche Hinweisgaben nicht als qualifiziert zu betrachten und entsprechend zweifelhaft.​
 
User007 schrieb:
Anderenfalls sind eben solche Hinweisgaben nicht als qualifiziert zu betrachten und entsprechend zweifelhaft.
Deine Meinung sei Dir unbenommen.

Dass Du Schwierigkeiten hast, den DSA oder die Drittwirkung von Grundrechten in das BGB zu subsumieren, ist offensichtlich. Und genau deshalb ist die Rechtsberatung ein geschützter Beruf. Wer den Unterschied zwischen einer Rechtsnorm und einer subjektiven Meinung nicht erkennt, sollte Fachleuten das Feld überlassen, statt durch bloßes Bestreiten mühsam juristisches Interesse zu simulieren.

Der TE hat das nötige Fundament zur Selbsthilfe erhalten.

Damit ist mein Beitrag zur Hilfestellung abgeschlossen.

Weitere spekulative Kommentare oder persönliche Einlassungen Dritter, die am Kern der Rechtsnormen vorbeigehen, führen in der Sache nicht weiter und werden von mir daher ab sofort nicht mehr kommentiert auch vor dem Hintergrund, dass mir für ein kostenloses Repetitorium schlicht die Zeit fehlt.
 
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Froki schrieb:
Dass Du Schwierigkeiten hast, den DSA oder die Drittwirkung von Grundrechten in das BGB zu subsumieren, ist offensichtlich.
Dann klär' doch auf und schwall nicht so von oben herab mit der unhöflichen Note versehen, nicht mal eine meiner Fragen klar zu beantworten. Und da soll man nicht zweifeln?​
Froki schrieb:
Wer den Unterschied zwischen einer Rechtsnorm und einer subjektiven Meinung nicht erkennt, sollte Fachleuten das Feld überlassen, statt durch bloßes Bestreiten mühsam juristisches Interesse zu simulieren.
Wie kann man denn "durch bloßes Bestreiten mühsam juristisches Interesse simulieren"?
Ich hab' doch oben eingeräumt begrenztes Rechtsverständnis sowie gar keine (fach)juristische Bildung zu besitzen und genau dsh. frag' ich einfach nur interessiert - manche würden's evtl. sogar wißbegierig nennen - nach.
Seit wann ist sowas unzulässig und muß mit simulierter(😉) Rhetorik diskreditiert werden?
Da hier wohl eher die wenigsten Beitragenden Anwälte mit den benötigen Rechtskenntnissen sein werden, dürfte dahingehend auch allgemein hier Interesse für die Validität der getätigten Beiträge vorhanden sein, ansonsten sind nämlich alle von Dir zwar schön plausibel formulierten Hinweise ebenso nur als "persönliche Einlassung" zu betrachten. Inwieweit das dann als Hilfestellung dient, sei mal dahin gestellt.​
 
Zuletzt bearbeitet:
Der TE hat die erforderlichen rechtlichen Anknüpfungspunkte erhalten und kann damit weiterarbeiten.

Eine vertiefte Erörterung oder Wiederholung von Grundlagen findet hier nicht statt.

Alles, was Du suchst, lässt sich mit etwas Selbstbemühung im Digital Services Act und im BGB nachlesen.

Damit ist der Austausch für mich abgeschlossen.
 
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Easy1991 hat eine Anleitung zur Selbsthilfe bekommen und er hat jetzt die Mittel, um zu versuchen, etwas zu erreichen in seiner Sache. Das nicht selbstverständlich. Ich verstehe nicht, weshalb man da noch etwas zerreden muss. Man kann stattdessen auch einfach mal Schweigen oder Danke sagen, wenn es angebracht ist.
 
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