M
Marcus . R
Gast
Servus,
ich habe gerade eine kleine Diskussion mit einem Verkäufer und sehe mich (natürlich
) im Recht, aber irren ist Menschlich.
Thema: Angeboten wurde ein Handy im neuwertigen Zustand & mit Zubehör. Gekommen ist nun ein neuwertiges Handy, mit Zubehör "und" Sim-Lock
Natürlich habe ich sofort den Mail,- und Telefonkontakt gesucht und die Antwort vom Verkäufer lautet "in etwa"...."Ich habe doch geschrieben das man bei Fragen, fragen kann. Warum haben sie denn nicht vorher gefragt?
"
Hallo? Seit wann muss ich als Käufer hinter "möglichen" Mängeln bzw. Einschränkungen hinterher fragen, die das Gerät "normal" nicht besitzt? Das wäre ja so als würde ich zb. auf ein Auto im guten Zustand und unfallfrei bieten und bei der Abholung sehe ich dann das an einem Rad eine Radkralle befestigt ist. Der Schlüssel gehörte natürlich nicht zur Auktion und wurde auch nicht erwähnt (hätte ja fragen können
).
Momentan stütze ich mich auf...
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Online-Versteigerungen von Gebrauchtwaren ist dabei ganz wichtig, zwischen Mängeln und Fehlern zu unterscheiden: Verkauft man ohne weitere Hinweise ein Fahrrad oder Auto, wird der Käufer mit Recht erwarten können, dass diese verkehrssicher sind und nicht einen Platten haben oder der Rahmen durchgerostet ist. Weist der Verkäufer ausdrücklich auf solche Fehler hin, ist das Fahrrad oder Auto nicht (!) im juristischen Sinn mangelhaft: Der Auktions-Artikel wurde ja genau richtig mit dieser Beschreibung verkauft.
Quelle: http://auktionundrecht.de
Nun bin ich mal gespannt
LG
ich habe gerade eine kleine Diskussion mit einem Verkäufer und sehe mich (natürlich
Thema: Angeboten wurde ein Handy im neuwertigen Zustand & mit Zubehör. Gekommen ist nun ein neuwertiges Handy, mit Zubehör "und" Sim-Lock
Natürlich habe ich sofort den Mail,- und Telefonkontakt gesucht und die Antwort vom Verkäufer lautet "in etwa"...."Ich habe doch geschrieben das man bei Fragen, fragen kann. Warum haben sie denn nicht vorher gefragt?
Hallo? Seit wann muss ich als Käufer hinter "möglichen" Mängeln bzw. Einschränkungen hinterher fragen, die das Gerät "normal" nicht besitzt? Das wäre ja so als würde ich zb. auf ein Auto im guten Zustand und unfallfrei bieten und bei der Abholung sehe ich dann das an einem Rad eine Radkralle befestigt ist. Der Schlüssel gehörte natürlich nicht zur Auktion und wurde auch nicht erwähnt (hätte ja fragen können
Momentan stütze ich mich auf...
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Online-Versteigerungen von Gebrauchtwaren ist dabei ganz wichtig, zwischen Mängeln und Fehlern zu unterscheiden: Verkauft man ohne weitere Hinweise ein Fahrrad oder Auto, wird der Käufer mit Recht erwarten können, dass diese verkehrssicher sind und nicht einen Platten haben oder der Rahmen durchgerostet ist. Weist der Verkäufer ausdrücklich auf solche Fehler hin, ist das Fahrrad oder Auto nicht (!) im juristischen Sinn mangelhaft: Der Auktions-Artikel wurde ja genau richtig mit dieser Beschreibung verkauft.
Quelle: http://auktionundrecht.de
Nun bin ich mal gespannt
LG
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