Falsche GTX bekommen

Lord Quas

Lt. Commander
Registriert
Nov. 2006
Beiträge
1.694
Moin,

als ich grad ein wenig bei den online-hardware läden herumgesurft bin ist mir etwas wirklich ärgerliches aufgefallen ...

ich hab ende Februar eine "EVGA e-Geforce 8800GTX ACS3, 768MB, PCI-Express" für 526,02 € bestellt ...

aber nur eine "EVGA e-Geforce 8800GTX, 768MB, PCI-Express" bekommen.

Bin grad in Keller und hab tatsächlich exakt die kiste bekommen, hab die verpackungen alle aufgehoben ... OHNE AC23 drauf !!!

Ich depp muss es wohl beim auspacken übersehen haben, den einzige (aber wichtige) unterschied ist ja der lüfter ... und vielleicht die verbauten chips !!

die frage, was mach ich nun ... anschreiben und fragen ob sie es austauschen?! aber da es schon so lange her ist, liegt ja bei mir die beweispflicht ... das es ihre ist.

oder die dreiste tour?! zb als defekt zurückschicken, und dann eine "echte" AC23 fordern ...

das ärgert mich grad unglaublich !!
 
anrufen und die sache klären
 
ja klar ... nur was wenn sie es nicht machen?!

dann hab ich meine chance vertan ... :(
 
ja ich hab auch mal auf die Verpackung geguckt ... da is ein code drauf.

an dem müssten sie erkennen, das sie die mal bessesen haben und an mich verschickt.

dann werd ich mal bilder machen, und sie anschreiben ... ich bin ein depp, geht garnich !!

aber eine gute sache hat es ^^ ... ich bekomm ne nagel neue, und hab die ganze zeit verschleißfrei gearbeitet :D

... wenns klappt -_-

EDIT:

bah sogar in der Rechnung steht die "non ACS3" version, ... aber zum preis der "ACS3"
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Lord Quas

Ich wünsch dir viel Glück!!!

wenn du die Rechnung hast müssen sie dir eine "echte" geben!
ja ich hab auch mal auf die Verpackung geguckt ... da is ein code drauf.

an dem müssten sie erkennen, das sie die mal bessesen haben und an mich verschickt.

Ist eine gute Idee!!!

MfG paxtn
 
Willst du dir den Stress echt geben? Du hast es bisher nicht gemerkt, was hat dir also gefehlt? ;)
 
ja ich will mir den stress geben ... :freak:

die karte kostet knapp 60euro mehr, hat eine bessere kühlleistung ... und somit bessere OC möglichkeiten

ich bin zwar voll zufrieden mit der GTX aber wozu auf mehrleistung verzichten?! eine woche ohne spielen sollte nich das problem sein :cool_alt:

... außerdem hab ich die hoffnung das dort bessere chips verbaut werden, denn die KO ACS3 wird mit höheren taktraten ausgeliefert als ich mit meiner jetzigen kommen :D

ich warte jezz nurnoch auf die antwort, hoffe die lassen sich nich ewig zeit ...
 
@wintermute: Das ist Prinzipiensache. Wenn dir jemand an der Bar statt Amaretto Sour einen Malibu Orange hinstellt möchte ich sehen, wie du den Malibu schlürfst.

Meine Mutter sagt immer: Ein aufgegessenes Wiener Schnitzel kannst du nicht zurückgeben.
 
Ich bezweifele Mal, dass er nach 8 Monaten die Karte noch umtauschen kann, es gibt da bestimmt eine Frist innerhalb derer man eine Falschlieferung reklamieren muss.
 
Naja, wenn in dem Angebot und der Auftragsbestätigung die andere Karte steht ist der Hersteller weiter zur Leistungserbringung verpflichtet.
 
Der Versand muss dir die korrekte Karte schicken, wenn im Kaufvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung) die andere Karte stand:

BGB § 433 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. (2) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

BGB § 434 (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

BGB § 439 (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

BGB § 443 (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

BGB § 444 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Sollte der Versand dumm rummachen einfach die obigen Paragraphen schicken und sagen, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nachliefern gibst du die Sache dem Anwalt (nehme an du hast Rechtsschutz). Ist eine relativ eindeutige Angelegenheit, vorallem wenn auf der Rechnung noch die falsche Stand (sonst könnte man auch annehmen du hättest die Karten böswillig getauscht).

Hier sind insbesondere die Paragraphen 434 und 439 von Bedeutung.
 
Zuletzt bearbeitet:
danke für die vielen antworten, ... werde sehen was sie mir zurückschreiben

zuerst dachte ich auch, das man sobald man eine andere ware bekommen hat ... diese solange man will nutzen kann und wenn man lust hat gegen eine neue version der richtigen eintauscht. sozusagen nutzen ohne verschleiß ... das klingt dreißt und nach querstellen

aber

wer will schon so lange eine ware mit minderer qualität nutzen?! ich habe diese karte so lange nutzen müssen, obwohl ich mehr bezahlt habe ... also umso länger ich warte desto größer wird der schaden für mich ... von daher denke ich werden sie die karte tauschen und gut ist.

wenn sie es nicht tun wird angerufen => dann rechtliche schritte ...

bin mal gespannt ... andere anfragen zu serviceabsteilung wegen fragen zu produkten haben sie nie beantwortet ... hoffe das ändert sich bei diesem fall :freak:
 
Und schon Rückmeldung? Oder schweigen sie sich aus?
 
Das ist eine Entscheidung zum HGB. Das HGB gilt nur zwischen Kaufleuten. BGB müsste eine 2 Jahresfrist haben. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 442 BGB liegt hier nach deiner Schilderung auch nicht vor, womit du dich auf Mängelrechte berufen kannst.
 
@Kisser
So einfach ist das aber nicht. Das was du da als Link hinzugefügt hast trifft nur zu, sofern der Kauf zwischen zwei Kaufleuten stattgefunden hat. Das ist hier aber nicht der Fall.

Hier handelt es sich um ein einseitiges Handelsgeschäfft und dort gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Lehnt also an die Gewährleistungspflicht an. Einige Händler wollen dies aber umgehen und haben in ihren AGBs eine Klausel eingefügt, die besagt, dass Mängel unverzüglich gemeldet werden müssen, ansonsten würden Gewährleistungsansprüche dieser Mängel entfallen.

Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zur Folge hat. Man könnte es nämlich so auslegen, dass durch diese Klausel der Verbraucher Fehler von gelieferten Artikeln sofort rügen muss, da er sonst seine Gewährleistungsansprüche verlieren würde.

Nach § 475 Abs. 2 BGB ist dies aber unzulässig. Diese Regelung trifft dabei auch auf offene Mängel zu, wie es hier ja der Fall ist.

1998 hat das BGH in einem Urteil (BGH, NJW 1998, 3119) zwar beschlossen, dass eine Rügefrist von 2 Wochen angemessen sei, doch gab es damals den § 475 Abs. 2 BGB noch nicht.

Fazit ist also, dass er aufgrund seiner 2 Jahre Gewährleistung meiner Meinung nach schon auf einen Umtausch bestehen könnte unabhängig davon, ob nun diese Klausel in den AGBs vorhanden ist oder nicht. Es fällt in den Rahmen der Gewährleistung und auch wenn es erst recht spät aufgefallen ist, müsste er die Karte umtauschen können.
 
Sapphire Forum
Zurück
Oben