Frage zur Wandlung

C

canada

Gast
Habe hier ein Notebook auf dem Tisch liegen, was nun das 6te mal Defekt ist in 10 Monaten, und schon mehrfach der gleiche Fehler aufgetreten ist. Das ich vom Kaufvertrag schon nach dem dritten gleichen Mangel hätte zurück treten können ist mir bewusst.

Nur, war das Teil damals ein wahres Schnäppchen und zum anderen gibt es kein vergleichbares Modell mehr (Eigenschaften) bzw. nur mit einen deutlich höheres Preis.

Nun die Preisfrage, bei der Wandlung, auch wenn es im Gesetz nicht mehr so heißt, kann man da nur vom Kaufvertrag zurück treten oder auch ein neues Gerät verlangen, gleiches wieder falls noch irgendwo auf der Halte eins liegt oder ein vergleichbares?

Zum einen habe ich keinen Bock mehr drauf, wozu ein teures Business NB kaufen wenn es wie die NoName Geräte nichts taugt. Beim Geld zurück bekomme ich zu dem Preis nichts mehr vergleichbares, zudem nochmal bestimmt etwas abgezogen wird. Also das totale Verlustgeschäft. Daher würde ich lieber ein neues Gerät haben wollen.
 
Der Händler oder Hersteller DARF dir ein gleichwertiges oder besseres Gerät geben, er ist nicht verpflichtet das exakte Gerät zu reparieren oder neu zu liefern. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet dir ein anderes gleichwertiges zu geben, daher kannst du bestenfalls mal nachfragen und auf Kulanz hoffen.
Interessenhalber: Um welches Notebookmodell handelt es sich und wo hast du es gekauft?
 
War ein Einzelstück bei einem großen Händler mal, hatte nie davor und wieder danach so ein Modell beim MM gesehen. Hersteller nenne ich aber nicht, ich sage dazu nur, zählt als das non-Plus Ultra unter den Business Hersteller ;-)

Das Book ist ideal für mich und die Anforderungen die ich habe, werden leider von den Herstellern nicht bedient, das war wohl eine Ausnahme die Serie :(
 
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Es ist dein gutes Recht den Namen zu nennen, außerdem interessierts mich. Wo ist denn da das Problem?
 
DunklerRabe schrieb:
Der Händler oder Hersteller DARF dir ein gleichwertiges oder besseres Gerät geben, er ist nicht verpflichtet das exakte Gerät zu reparieren oder neu zu liefern.

Also ich muss gestehen, die neueste Ergänzungslieferung noch nicht eingeheftet zu haben, aber in meinem Schönfelder steht unter § 439 Abs. 1 BGB immer noch:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Wenn das Notebook allerdings nicht mehr lieferbar ist, kann dem Händler ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Unmöglichkeit zustehen.
 
Ist ja auch korrekt, das sehe ich nicht im Widerspruch zu dem was ich sagte. Wie so oft hab ich es nur nicht ausreichend scharf formuliert, sodass es als Gesetzestext durchgehen würde! ;)
Die Beseitigung des Mangels wurde schon sechs Mal versucht und zurücktreten will der Käufer nicht unbedingt. Zur Herausgabe eines besseren/teueren Notebooks kann man den Händler imho nicht zwingen und die Lieferung einer mangelfreien Sache im Sinne eines identischen Ersatzgerätes ist scheinbar nicht möglich, sodass es vermutlich auf eine siebte Reparatur hinausläuft :)
Ich würde trotzdem mal ganz naiv nachfragen ob es nicht machbar wäre das Gerät gegen ein anderes auszutauschen.
 
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Wenn ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, gilt grds. § 439 I (wie von Fidel schon richtig ausgeführt):

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Hat der Verkäufer das Fehlschlagen der Nacherfüllung auch zu vertreten, so könnte man (hier wohl) grds. vom Vertrag zurücktreten und den Mehrpreis einer anderweitigen Anschaffung als Schadensersatz geltend machen.

@ Dunkler Rabe:

Ist ja auch korrekt, das sehe ich nicht im Widerspruch zu dem was ich sagte. Wie so oft hab ich es nur nicht ausreichend scharf formuliert, sodass es als Gesetzestext durchgehen würde!

Doch, was du weiter oben schreibst:

Der Händler oder Hersteller DARF dir ein gleichwertiges oder besseres Gerät geben, er ist nicht verpflichtet das exakte Gerät zu reparieren oder neu zu liefern.

ist nämlich schlicht unzutreffend und damit falsch.

Der Hersteller hat bei der gesetzlichen Gewährleistung mangels vertraglicher Bindung mit dem Käufer zunächst nichts zu tun.
I.Ü. ist der Verkäufer natürlich verpflichtet, entweder die Kaufsache zu reparieren (Nachbesserung) oder eben das gleiche Modell nachzuliefern (Nachlieferung).
Der Käufer muss sich weder auf die Nachlieferung eines vergleichbaren noch eines vermeintlich besseren (?) Gerätes einlassen.

Hierzu einfach den vielzitierten § 439 BGB lesen.
 
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Verstehe ich nicht.
Obs hier um die gesetzliche Gewährleistung oder um Garantie geht ist ja noch garnicht klar, canada hat nicht geschrieben was er in Anspruch genommen hat. Der Unterschied ist mir aber durchaus klar, gehen wir davon aus, dass es sich um Gewährleistung handelt.
Gleiches Modell nachliefern geht offenbar nicht. Heisst das, dass man den Verkäufer dann verpflichten kann, mir ein besseres Gerät zu liefern, da ich, wie in dem Beispiel, nach sechsfacher versuchter Nachbesserung immer noch kein funktionierendes Gerät habe, ABER auch nicht zurücktreten bzw. die "Wandlung" in Anspruch nehmen will?
Ich kenne den §439 BGB und der besteht ja nicht nur aus Absatz 1, daher wäre ich mir nicht so sicher, da ich nun auch kein Rechtsexperte auf dem Gebiet bin.
 
Ehrlich gesagt versteh ich nicht, was du nicht verstehst ;-)?

Die Rechte des Käufers stehen in § 437, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigern kann, bleibt dem Käufer nur noch die Minderung bzw. der Rücktritt vom Vertrag und ggf. Schadensersatz.
 
Also nach dem studieren der ganzen Zettel beim Händler sind nun zwei Mängel die nun schon bzw. jetzt zum dritten mal aufgetreten sind (Display & Mainboard kaputt). Beide Fehler sind das erste mal innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten.

Der Service Mitarbeiter sagte zu mir, es müsste 3 mal erst in der Reparatur, habe dann nur den Zettelstapel etwas hoch gehalten und gesagt das ist von 9 Monaten und dann sagte er nichts mehr und meinte nur kurz, okay, Wandlung :freak:

Allerdings müsse es erst an den Hersteller damit dieser den Fehler bestätigt, ggf. tauscht dieser das Book einfach aus, kann der Hersteller einfach so tauschen oder muss ich gefragt werden vorher?

MM Mitarbeiter meinte dann noch, ggf. Geld zurück oder ein gleichwertiges Book zum dem Kaufpreis raus suchen, es gibt aber zu dem Preis kein vergleichbares, was ist dann mit dem Wort gleichwertig, entweder oder (also nach Preis oder nach Ausstattung).
 
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Nach der Schilderung hast du Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung (nach deiner Wahl).

Was früher die Wandlung war, ist nun der Rücktritt vom Vertrag, das, was du ja offensichtlich nicht willst.

Nachlieferung und Nachbesserung beziehen sich nur auf das gekaufte Modell, auf mehr hast du keinen Anspruch.
 
Wenn es das Produkt nicht mehr gibt, was ja logisch ist bei den kurzen Produktzyklen, habe ich Pech gehabt?
 
Wenn es nicht reparabel ist: ja.

Wobei Pech gehabt immer relativ ist, nach erfolgtem Rücktritt muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten, kann allerdings den Gegenwert des Wertverlustes einbehalten.
 
Also ich würde wenigsten die volle summe zurück bekommen, da der Fehler in den ersten 6 Monaten schon mal auftrat, so sagte es der Service Mitarbeiter. Nur bevor ich das Geld nehme lasse ich es lieber reparieren, sonst mache ich ja nur das Minusgeschäft.

Was ich und der Service Mitarbeiter nicht verstehe, das Book wurde schon mal gründlich geschlachtet, bei der einen Rep wurde Mainboard, CPU, WLAN, UMTS, Card-Reader, Lüfter, RAM getauscht. Am Ende war nur noch das Display und das Gehäuse original, wieso wurde damals nicht schon einfach das gerät getauscht, laut MM Mitarbeiter wäre gängige Praxis :-/

Doc Foster schrieb:
Hat der Verkäufer das Fehlschlagen der Nacherfüllung auch zu vertreten, so könnte man (hier wohl) grds. vom Vertrag zurücktreten und den Mehrpreis einer anderweitigen Anschaffung als Schadensersatz geltend machen.
Wie darf ich das mit dem vertreten verstehen?
 
Jetzt siehst du vielleicht was ich meinte, Doc :)
Die Frage war im Grunde wie man die Rechtslage dann auf diese Situation anwenden kann. Nachbesserung scheint nicht (dauerhaft) zu funktionieren, Nachlieferung ist nicht machbar, Rücktritt ist nicht gewünscht, aus verständlichen Gründen.
Kann man den Verkäufer jetzt dazu verpflichten ein höherwertiges Modell zu liefern? Das war ja eine der urspünglichen Fragen von canada. Ich meine nein, denn der Rücktritt ist ja eigentlich die Maßnahme, die einem dafür eingeräumt wird. Wenn man nicht will, dann läuft das auf eine siebte Nachbesserung hinaus.
 
Also ich würde wenigsten die volle summe zurück bekommen

Das Angebot würde ich annehmen, weil der Verkäufer dazu nicht verpflichtet wäre, was nützt denn ein Arbeitsgerät das andauernd kaputt ist?

Anspruch auf ein anderes als das gekaufte Gerät besteht nicht.
 
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Das ist wohl war, kaputt nutzt einen nicht viel! Was mich ärgert, andere habe keine solchen Probleme, ich habe echt ein Montags/Freitags Gerät erwischt :( Nur gibt es auf dem Markt nichts vergleichbares mehr, das nervt mich tierisch.

Naja, jetzt heißt es erst mal warten, zwecks Wandlung wurde es an den Hersteller geschickt, damit er den Fehler bestätigt. Nur die eine Aussage vom Händler macht mich stutzig, ob sie das Geld nehmen oder einen neuen, entscheidet sich ja erst wenn der Hersteller kein Ersatzgerät schickt.

a) kann der jetzt einfach sagen, ich repariere das einfach nochmal
b) ich schicke ein instand gesetztes raus
c) irgend ein anderes andreht

oder meinte der Mitarbeiter eher, das mir der Hersteller ggf. ein Angebot macht, so eins zu nehmen als Ersatz?

@ Doc Foster
Also laut der eigene Aussage vom Händler, müsse er mir den vollen Kaufpreis geben, da die Fehler alle während der ersten 6 Monate (das erste mal nach 2 Monaten) schon mal auftraten.
 
Mag sein, dass die da intern solche Regeln haben. Gesetzlich ist er dazu aber nicht verpflichtet. Aber freu dich doch - dass Mitarbeiter von Elektronikmärkten eine sehr eigene Auffassung von der Sachmängelhaftung haben, ist ja nichts neues - dass dies zum Vorteil des Kunden ausgeht, hingegen schon ;) Was der Mitarbeiter wohl gemeint haben könnte, wird dir hier niemand sagen können. Deine anderen Fragen sind schon beantwortet.
 
2. Kein Anspruch des Verkäufers auf ein Nutzungsentgelt

Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe (laienhaft: Umtausch) an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt, obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre.
Könnte es daran liegen das der Händler keinen Gegenwert des Wertverlustes einbehalten will?
 
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