Fragen zur Gewährleistung!

chr1zZo

Commodore
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Feb. 2009
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Hallo,

ich habe seit über 2 Monaten kein PC (über Lappi on), da 3 Hardware Komponenten sich in der Garantie befinden. 2 Komponenten habe ich schon wieder, innerhalb einer Zeit von 4-6 Wochen, so wie es mir auch Telefonisch gesagt wurde. Nur warte ich immer noch auf meine CPU! Das dies so lange dauert liegt allein an dem Händler.

A. Der CPU wurde 2 Wochen später zum Hersteller geschickt, als die anderen 2 komponenten! Und das liegt daran, das erst gesagt wurde das der CPU nicht eingeschickt wird!

B. Gerade wurde mir gesagt, sie hätten das angeblich an die alte Adresse von Intel geschickt, da diese über Weihnachten umgezogen wären (Die Service Stelle)! Und das jetzt nochmal etwas dauern kann.

Ich fühle mich hier verarscht und werde mich bei der Geschäftsleitung beschweren! Gibt es irgendwelche Rechtlich festgesetzte Zeiten für eine Dauer eines Garantiefalles? Hab ich das Recht auf entschädigung durch den Händler aufgrund der langen warte Zeiten?

Ich komm ja nicht an meine Daten ran! (die ich brauch) Ich kann aufgrund dessen ja auch nicht am eSport Teilnehmen! Ich seh es auch nicht ein mir einen neuen CPU zu kaufen!
 
Nur warte ich immer noch auf meine CPU! Das dies so lange dauert liegt allein an dem Händler.


Der Shop schickt deine Teile auch nur zum Distributor und dieser dann zu Intel. Der Laden hat da nicht wirklich Einfluss drauf und kann auch nur warten.
 
Und schon wieder werden Gewährleistung und Garantie durcheinander geworfen.
Wie oft soll das eigentlich noch durchgekaut werden?

Zum Thema: Wenn das mit der CPU ein Garantiefall ist (wovon ich nach dem Sachverhalt ausgehe), musst du wohl oder übel die längere Wartezeit in Kauf nehmen. Dein Händler fungiert hier nämlich nur als Mittler zwischen Dir und dem Garantiegeber, nämlich Intel.
Die Schlamperei des Händlers ist natürlich ärgerlich, aber ob da ein Schadensersatzanspruch besteht, müssten Juristen prüfen.
 
1.te Frage: wann hast du die Komponenten erworben? => Gewährleistungsrecht oder Garantieanspruch (ggf. es Garantie gibt)
 
Ich hatte die Komponenten bei dem Händler 2009 Januar erworben, und 2010 (November) eingeschickt. Das MB wurde durch ASUS repariert. Corsair hat mir komplett neuen RAM zugeschickt. Wie gesagt, die langen Wartezeiten kommen ja dadurch bei dem CPU weil der Händler hier geschlammt hat! Es klingt natürlich nicht gerade glaubwürdig das die Servicestelle von Intel über Weihnachten umzieht!!! Und da der CPU ja durch den Händler getestet wurde, da diese eine eigene Servicestelle haben wurde ja auch erst gesagt das dieser nicht eingeschickt werden muss! Doch diesen haben die dann 2 Wochen später weg geschickt. Es wurden eben am Anfang sachen gesagt seitens der RMA Stelle des Händlers, die am Ende nicht der Wahrheit entsprechen!
 
Wenn es unter Garantie fällt, dann immer selbst einschicken, denn Privatkunden werden bevorzugt behandelt.
Ist es aber schon aus der Garantiezeit raus und nur noch Gewehrleistung, dann kannst DU nichts machen und musst mit den Händlerumständen leben.
Aber mal eine andere Frage. Was hast Du Dir denn da andrehen lassen wenn von Deinem Rechner wärend der Garantiezeit schon drei Komponenten defekt sind? O.o
 
2fast! Es handelt sich daher um Gewährleistung :D Das Problem war, das nur 4GB anstatt 6GB auf einmal erkannt wurden! Ich hatte alle RAM Bausteine einzeln getestet mit MemTest im DOS! Die waren auch okay. Der Rechner lief ansich auch. Daher hatte ich mit der Servicestelle vom Händler abgesprochen alle 3 Komponenten einzuschicken, da mir nicht ganz klar war wo der Fehler liegt. Weil es sah so aus, als würde der TripleChannel nicht mehr angesprochen da die RAMS im Single Channel funktionierten! Daher auch der Gedanke das der Speicher Controller in der CPU einen weg hat!
 
Da kannste nicht viel machen. Am besten nächstes mal einfach selber einschicken ;)
 
Wenn der Fehler innerhalb von 2 Jahren auftritt gilt generell Gewährleistungsrecht, nur nach 6 Monaten musst du dem Händler beweisen das zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel schon vorhanden war. I.d.Regel kannst das aber nicht, nur via Sachverständigen, kostet jedoch viel mehr als dein PC wert ist ;). Ergo kannst dich nur auf deine Hersteller Garantie berufen - und es heißt "DIE CPU"
 
Eure Ausführungen zu Garantie bzw Gewährleistung mögen ja richtig sein, dennoch heißt das nicht im Umkehrschluss, dass der Händler nun völlig raus ist und sich im rechtsfreien Raum bewegt...Für die Schlamperei gibt es bestimmt auch eine rechtliche Handhabe, aber dafür muss man vermutlich Jura studieren.

Btw: Wie es scheint wurde die CPU ja eh ordentlich übertaktet, von daher würde ich sagen: Geduld ist eine Tugend ;)
 
Falls es sich um die CPU aus der Signatur handelt, ist die Diskussion hinfällig, da der Betrieb ausserhalb der Spezifikationen stattfindet mit den 4,0 Ghz.


Für die Gewährleistung wärest du ja entsprechend in der Beweispflicht, was vermutlich schwer fallen dürfte. Also wird es sich wohl vermutlich um Anspruchnahme der Garantie handeln
 
Soweit richtig, für die Gewährleistung müsstest du den Mangel bei Übergabe beweisen, vorher muss der Verkäufer eigentlich nicht nacherfüllen.

Was er wohl getan hat, ist die Herstellergarantie für dich in Anspruch zu nehmen.

Feste Fristen gibt es allerdings auch im Gewährleistungsrecht keine.
 
richtig das gewährleidtungsrecht kennt in sofern keine fristen. da du das erste mal gewährleistung anmeldest hat du zu nächst nur das recht zu nachbesserung. sprich z.b. im falle eines defekten mbs, könnte der händler tatsächlich den abgebrochenen kondensator wieder anlöten (ob das mach bar ist, ist eine andere frage). auch kann es sein, dass du ein neuwertiges (nicht neues) mb zurück bekommst.
weiterhin darf der händler prüfen, ob das objekt durch unsachgemäße behandlung defekte aufweist, etc.
 
Es gibt zwar keine genauen Fristen beim Gewährleistungsrecht, jedoch verhältnis bzw unverhältnis mäßige Zeiträume, da hier dann ggf. auch schadensersatzansprüche (nutzungsaufall) geltend machen lassen. Beispiel: Motherboard (eines gesamten gekauften PC's für ein Unternehmen) ist nach dem Erhalt defekt (vor Ort kauf) dafür kann der Händler z.b. keine 4 Monate zur Reperatur benötigen, sehr wohl jedoch 4 Wochen. (in Bezug auf das Recht @ Austria) - Alternativ zur Sicherheit immer dem Händler eine Frist setzen (zb. 1,5 Monate) hat er zur Nachbesserung Zeit.

e: Aber bei dir (TE) gelten erstmals die Garantiebedingungen des Herstellers (ggf. auch Händlers der ja auch Garantien = freiwillige Leistungen auf welche er jedoch vertraglich gebunden sind), weil nach den 6 Monaten, ist i.d.R. das Gewährleistungsrecht zu vernachlässigen, da du es dem händler beweisen musst, das die sachen einen mangel zum Zeitpunkt der übergabe hatte
 
Zuletzt bearbeitet:
methadron schrieb:
richtig das gewährleidtungsrecht kennt in sofern keine fristen. da du das erste mal gewährleistung anmeldest hat du zu nächst nur das recht zu nachbesserung. sprich z.b. im falle eines defekten mbs, könnte der händler tatsächlich den abgebrochenen kondensator wieder anlöten (ob das mach bar ist, ist eine andere frage). auch kann es sein, dass du ein neuwertiges (nicht neues) mb zurück bekommst.
weiterhin darf der händler prüfen, ob das objekt durch unsachgemäße behandlung defekte aufweist, etc.

Das ist falsch, der Käufer hat grds. die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung.
 
@Doc du erklärst es aber auch nur halb:

Rechtlich hat der Kunde zwar in 1.ter Instaz die Wahl zwischen Nachbesserung oder Austausch des Produktes, jedoch gilt hierbei eine Verhältnismäßigkeit von Kosten/Unkosten, auf die sich der Händler beziehen darf.
Beispiel: Wenn bei einem Auto die Heckschürze einen Kratzer im Lack hat, braucht der Händler nicht das ganze Auto auszutauschen und kann dies via. zb einer neuen Heckschürze nachbessern.

In zweiter Instanz folgen dann, wie du sicher selber weißt: Preisminderung bzw Wandlung (hier kann wiederum der Kunde entscheiden, auch achten bei Wandlung niemals Gutscheine sich andrehen lassen!)
 
Ich habe Bezug auf eine Aussage genommen und diese berichtigt, nicht mehr, nicht weniger.

Grundsätzlich (grds.) bedeutet eben auch, dass es Ausnahmen gibt, hier die Leistungsverweigerungsrechte des Verkäufers.

Den Begriff der Wandlung gibt es i.Ü. schon seit einiger Zeit nicht mehr im deutschen Schuldrecht.

Meine Antworten sind grds. auf die Fragen bezogen, mit wissenschaftlichen Ausführungen zum Thema ist hier wohl keinem weiter geholfen.
 
Wie sehr sich doch österreichisches von deutschem Recht unterscheidet (Wandlung ... :D)
 
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