Garantie: Muss Austausch akzeptiert werden, wenn Hersteller?

kisser schrieb:
Und was ist hiermit:

§ 275
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.


Genau das liegt hier naemlich vor.


@sani:

ich verweise mal auf mein Posting hier, letzter Abschnitt:

https://www.computerbase.de/forum/t...en-wenn-hersteller.238324/page-2#post-2340026

Auf gut deutsch: man sollte nicht versuchen, einen kulanten Haendler zu ficken, das haben die nicht so gerne.
Ich glaube nicht, dass du jetzt noch irgendetwas von dem Haendler bekommt.

Sorry, dazu kann ich nur eines sagen: Bullshit!

Du hast das Grundprinzip der deutschen Gewährleistungspflicht immer noch nicht kapiert. Bist wohl ein hoffnungsloser Fall. Ich hab diese Woche eher per Zufall über genau diesen Fall mit einem Prof von uns geredet ( ich studiere Wirtschaftsrecht im letzten Semester ). Dieser Prof ist auf Schuldrecht spezialisiert und er gibt mir in meiner Argumentation Punkt für Punkt recht. Und Du beweist nur, daß Du nicht in der Lage bist, Gesetzestexte richtig zu lesen

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.


Was ist denn der Inhalt des Schuldverhältnisses? Den finden wir in § 433 BGB:

§ 433

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Der Verkäufer kann sich also gerade nicht auf § 275 II BGB berufen, denn der wesentliche Inhalt des Schuldverhältnisses besteht nunmal darin, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Wenn wir aber einen Gewährleistungsfall haben ist das nicht der Fall, weil per Definition bei einem Gewährleistungsfall der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Ist das so schwer zu kapieren? Red ich chinesisch oder was? Der Verkäufer muß die Sache frei von Mängeln liefern, das ist seine Hauptleistungspflicht, der er sich nicht entziehen kann.

das ist das erste. das zweite ist: es spielt überhaupt keine Rolle, denn:

§ 437

Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


§ 326

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

....

5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.


Es ist piepschnurzegal unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer von der Leistung befreit wird, die Konsequenz ist immer die gleiche!


§ 323

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist wohl unstrittig eine nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

---> Rücktritt, das Vertragsverhältnis wird in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Definition der Wandelung:

Wandelung (§§ 462, 465, 467, 346 ff. BGB) ist die Rückgängigmachung eines Kauf- oder Werkvertrags und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB analog. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kaufsache bzw. das Werk einen Sachmangel aufweist. Umstritten ist aber insbesondere beim Kaufvertrag die Durchführung der W. Hier stellt sich das gleiche Problem wie bei der >Minderung, da die W. grundsätzlich wegen § 465 BGB durch das Erfordernis des Einverständnisses des Verkäufers einen Vertrag darstellt. Falls dieses nicht gegeben wird, müsste der Käufer daher zunächst auf W. klagen, bevor er aus der W. die Rückabwicklung verlangen kann. Die h.M. folgt hier der modifizierten Vertragstheorie (Theorie des richterlichen Gestaltungsakts), wonach der Käufer sofort auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen kann und das stattgebende Leistungsurteil nach § 894 ZPO gleichzeitig den Wandelungsvertrag i.S.d. § 465 BGB ersetzt. ( Quelle: Hemmer, Life and Law )

Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, sobald ein Gewährleistungsfall zugrunde liegt und der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder ihm diese aus welchen Gründen auch immer unmöglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des vollen Kaufpreises. Punkt.

Zum Thema Wertersatz:

§ 346

Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

...

3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Nr. 2 ist bei einem Gewährleistungsfall fast immer anzunehmen und Nr.3 schliesst einen Gewährleistungsfall grundsätzlich ein, denn Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist ein Nichtverschulden des Käufers, was die Sorgfaltspflicht aus Nr.3 einschliesst.

Ergo: es gibt im Gewährleistungsfall keinen Wertersatz und damit auch keinen Zeitwert. Entweder es ist ein Gewährleistungsfall dann bekommt der Käufer den vollen Kaufpreis zurück, oder ist keiner, dann kriegt er gar nichts.

Nicht einbezogen sind hier natürlich Fälle, die beides miteinander vereinen: Einen Mangel bei Übereignung der Sache und schuldhaftem Verhalten des Käufers. Das aber steht auf einem ganz anderen Blatt und steht hier nicht zur Diskussion.


Aber leb Du ruhig weiter auf Deinem kleinen Planeten mit Deinen eigenen Wunsch- und Traumvorstellungen. Mir wird´s jetzt echt zu blöd hier. Ignoranz kann man nicht mit Argumenten beikommen. Der Händler mag insoweit kulant gewesen sein, daß er immerhin etwas erstattet hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, solange ihm nicht der Gewährleistungsfall nachgewiesen wurde. Das ändert aber nichts an der hier diskutierten Rechtslage. Ich habe meiner Argumentation immer unstrittig einen Gewährleistungsfall zugrunde gelegt, weil ich den Threadersteller ursprünglich so verstanden hatte, daß der Händler den Gewährleistungsfall an sich nicht in Frage stellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gut gebrüllt Löwe :D!

Die einzige Sache, die hier also strittig wäre, ist, dass der Käufer belegen müsste, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Kann er das nicht, bekommt er nichts (es sei denn, es greift irgendeine freiwillige Herstellergarantie) - kann er das, dann kann er eben vom Vertrag zurücktreten und rückabwickeln.

Ich kann es mir jetzt nur so erklären, dass er die Gutschrift aufgrund der Herstellergarantie bekommen hat, weil er den Gewährleistungsfall eben nicht nachweisen konnte. Und so lese ich auch die Email des Händlers - er akzeptiert den Gewährleistungsfall nicht, da kein Beweis dafür erbracht wurde.

Anders macht es für mich keinen Sinn :freak:.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Handeln des Verkäufers ist unschlüssig. Er hätte mir keine Gutschrift geben müssen. Auf der anderen Seite könnte man jetzt diskutieren, ob in der Rücknahme der Grafikkarte nicht bereits als eine konkludente Einverständniserklärung mit einem Gewährleistungsanspruch zu sehen ist. (Stammt aus der Feder von kynologe). :cool_alt:
 
Hallo,

ich moechte an dieser Stelle die Sache fuer alle Beinahe (Wirtschafts-) und alle Nichtjuristen glattziehen.

Variante 1: Kaufpreis gegen Kaufsache "Kunde verlangt Geld zurueck"

Wandlung, Rueckabwicklung, bereits vor der Schudrechtsreform anerkannt, dass Nutzungsentschaedigung vom Verkaeufer verlangt werden kann, vorausgesetzt, der Kaeufer konnte die Kaufsache ueberhaupt bestimmungsgemaess benutzen. Diese Frage ist entscheidend, ob und in welcher Hoehe eine solche Entschaedingung zu zahlen ist. Der Gesetzgeber kannte diese Konstellation und wollte mit seiner Reform an dieser Rechtslage nichts aendern. Diese Moeglichkeit besteht heute daher immernoch und der Kaeufer muss sich derartige Abzuege gefallen lassen.
Dahinter steht folgende Ueberlegung, von der der "Herr Kollege" scheinbar noch nichts gehoert hat: Der Kunde tritt zureck (Recht aus 437 ivm 440, 323, 326 VI nF). In diesem Falle wandelt sich der ursprüngliche Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Es gelten für die Abwicklung dann die Vorschriften der §§ 346 ff. Danach sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren ("Zug-um-Zug", § 348). Der Käufer muss sich ggf. eine Nutzungsentschädigung für die bisherige Zeit der Nutzung anrechnen lassen. Zur Berechnung des Werts dieser Nutzungsentschädigung vergleicht die Rechtsprechung die tatsächliche Nutzungszeit mit der mutmaßlichen Nutzungsdauer einer solchen Kaufsache und errechnet daraus einen entsprechenden Teilbetrag der Kaufsumme als Nutzungsentschädigung.
Das Stichwort Ruerckgewaehrschuldverhaeltnis muss selbstverstaendlich praesent sein, wenn man diese Frage richtig bewerten will. Soweit der Herr Kollege darauf verweist, es gaebe dazu kein "Richterrecht", dann sollte er mal die BGH Entscheidungsammlungen zu den Stichpunkten Gewaehrleistung und PKW durchsehen.


Variante 2: Lieferung eines Ersatzgeraetes

Das ist formaljuristsch keine Rueckabwicklung sondern eine Nachbesserung. Das Verlangen einer Nutzungsentschaedigung des Verkaeufers wird fuer rechtswidrig gehalten, der BGH hat diese Ansicht in seiner Entscheidung AZ VIII ZR 200/05 bestaetigt.


Der Herr Kollege sollte sich auch ueberlegen, ob er das richtige Studium gewaehlt hat, wenn er sich schon bei so leichten Problemen genoetigt sieht, seine "Mandanten" derartig anzuschnauzen. Der Jurist erbringt eine Dienstleistung, dafuer muss man/frau mit Mandanten umgehen keonnen, sonst kommen sie (die Mandanten) nicht (wieder), das gilt auch fuer solche, die von der FH kommen.


Kollegiale Gruesse
 
Zuletzt bearbeitet:
Gut gesprochen, pissofff.
Von so einem arroganten Paragraphenreiter wuerde ich mich auch nicht vertreten lassen.
 
ja, erst hat er behauptet, Wirtschaftsjurist zu sein, spaeter verplappert er sich "studiere...im letzten Semester". Viel scheint nicht haengen gebleiben zu sein, ist aber eh nur so ein halbstudium an der FH.
Die pissofff ausfuehrungen sind aber richtig. herr kynologe hat am thema vorbei theoretisiert.


bye
 
also,
habe ich es jetzt richtig verstanden? hat der verkäufer nun mit der anrechnung richtig gehandelt, so wie ich es vermutet habe, oder hat der käufer das recht auf volle "geldersatttung" (kynologe´s vermutung).

wenn ich mich jetzt nicht verlesen habe, würde ich stark behaupten das pissoff und ich recht haben.
würde mich jetzt brennend interessieren, weil ich da auch eine kleine auseinandersetzung mit meiner perle hatte :D
 
Ich schliesse mich euch an, da ich doch auch schon darauf hingewiesen habe, dass sich ein Käufer die Zeit der bestimmungsgemässen Nutzung bis zum Eintritt des Defekts anrechnen lassen muss.
 
pissofff schrieb:
Hallo,

ich moechte an dieser Stelle die Sache fuer alle Beinahe (Wirtschafts-) und alle Nichtjuristen glattziehen.

Variante 1: Kaufpreis gegen Kaufsache "Kunde verlangt Geld zurueck"

Wandlung, Rueckabwicklung, bereits vor der Schudrechtsreform anerkannt, dass Nutzungsentschaedigung vom Verkaeufer verlangt werden kann, vorausgesetzt, der Kaeufer konnte die Kaufsache ueberhaupt bestimmungsgemaess benutzen. Diese Frage ist entscheidend, ob und in welcher Hoehe eine solche Entschaedingung zu zahlen ist. Der Gesetzgeber kannte diese Konstellation und wollte mit seiner Reform an dieser Rechtslage nichts aendern. Diese Moeglichkeit besteht heute daher immernoch und der Kaeufer muss sich derartige Abzuege gefallen lassen.
Dahinter steht folgende Ueberlegung, von der der "Herr Kollege" scheinbar noch nichts gehoert hat: Der Kunde tritt zureck (Recht aus 437 ivm 440, 323, 326 VI nF). In diesem Falle wandelt sich der ursprüngliche Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Es gelten für die Abwicklung dann die Vorschriften der §§ 346 ff. Danach sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren ("Zug-um-Zug", § 348). Der Käufer muss sich ggf. eine Nutzungsentschädigung für die bisherige Zeit der Nutzung anrechnen lassen. Zur Berechnung des Werts dieser Nutzungsentschädigung vergleicht die Rechtsprechung die tatsächliche Nutzungszeit mit der mutmaßlichen Nutzungsdauer einer solchen Kaufsache und errechnet daraus einen entsprechenden Teilbetrag der Kaufsumme als Nutzungsentschädigung.
Das Stichwort Ruerckgewaehrschuldverhaeltnis muss selbstverstaendlich praesent sein, wenn man diese Frage richtig bewerten will. Soweit der Herr Kollege darauf verweist, es gaebe dazu kein "Richterrecht", dann sollte er mal die BGH Entscheidungsammlungen zu den Stichpunkten Gewaehrleistung und PKW durchsehen.


Variante 2: Lieferung eines Ersatzgeraetes

Das ist formaljuristsch keine Rueckabwicklung sondern eine Nachbesserung. Das Verlangen einer Nutzungsentschaedigung des Verkaeufers wird fuer rechtswidrig gehalten, der BGH hat diese Ansicht in seiner Entscheidung AZ VIII ZR 200/05 bestaetigt.


Der Herr Kollege sollte sich auch ueberlegen, ob er das richtige Studium gewaehlt hat, wenn er sich schon bei so leichten Problemen genoetigt sieht, seine "Mandanten" derartig anzuschnauzen. Der Jurist erbringt eine Dienstleistung, dafuer muss man/frau mit Mandanten umgehen keonnen, sonst kommen sie (die Mandanten) nicht (wieder), das gilt auch fuer solche, die von der FH kommen.


Kollegiale Gruesse

Ach ja, mal wieder die Herren von der Uni mit der Nase in den Wolken ;)
egal

Über die Wandelung sind wir uns ja einig, die habe ich ja selbst angeführt, nur beim Wertersatz bin ich anderer Meinung:

Du verweist ja selber auf § 346 ff

Ich zitiere hier deswegen den 346 einmal ganz:


1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

Bei einer Grafikkarte, die in einen PC eingebaut war und die nicht übertaktet wurde oder für andere Basteleien herhalten mußte kann man eine bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme annehmen. Damit entfällt für den Verkäufer der Wertersatz, er muß den vollen Kaufpreis erstatten. Natürlich immer den Gewährleistungsfall zugrunde gelegt, um gen au darum ging es hier, und um nichts anderes.
 
jetzt geht das wieder los.... ;-)
sorry, aber ohne mich nun....
 
Hat noch jemand einen Palandt übrig oder Einführungsliteratur Zivilrecht? Mir reichts jetzt auch. Ich kann nur hoffen, dass Aufgrund solcher Fehler ihm in seiner zukünftigen Praxis die Versicherungsprämie nur so um die Ohren gehauen wird.
 
Wer hätte gedacht,d ass eine sooo einfache Frage sooooo kompliziert sein kann. Ich hätte einfach mit einem "Ja" oder "Nein" gerechnet :)
Schön wäre auch, wenn die "Fachleute" auch weiterhin Erklärungen dazu schreiben, damit wie "Leihen" das auch verstehen. Ansonsten finde ich das sehr interessant, wie man das "Recht" doch interpretieren kann. Ich bin mal gespannt, wie es weiter geht.
 
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