kynologe
Lieutenant
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kisser schrieb:Und was ist hiermit:
§ 275
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Genau das liegt hier naemlich vor.
@sani:
ich verweise mal auf mein Posting hier, letzter Abschnitt:
https://www.computerbase.de/forum/t...en-wenn-hersteller.238324/page-2#post-2340026
Auf gut deutsch: man sollte nicht versuchen, einen kulanten Haendler zu ficken, das haben die nicht so gerne.
Ich glaube nicht, dass du jetzt noch irgendetwas von dem Haendler bekommt.
Sorry, dazu kann ich nur eines sagen: Bullshit!
Du hast das Grundprinzip der deutschen Gewährleistungspflicht immer noch nicht kapiert. Bist wohl ein hoffnungsloser Fall. Ich hab diese Woche eher per Zufall über genau diesen Fall mit einem Prof von uns geredet ( ich studiere Wirtschaftsrecht im letzten Semester ). Dieser Prof ist auf Schuldrecht spezialisiert und er gibt mir in meiner Argumentation Punkt für Punkt recht. Und Du beweist nur, daß Du nicht in der Lage bist, Gesetzestexte richtig zu lesen
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Was ist denn der Inhalt des Schuldverhältnisses? Den finden wir in § 433 BGB:
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der Verkäufer kann sich also gerade nicht auf § 275 II BGB berufen, denn der wesentliche Inhalt des Schuldverhältnisses besteht nunmal darin, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Wenn wir aber einen Gewährleistungsfall haben ist das nicht der Fall, weil per Definition bei einem Gewährleistungsfall der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Ist das so schwer zu kapieren? Red ich chinesisch oder was? Der Verkäufer muß die Sache frei von Mängeln liefern, das ist seine Hauptleistungspflicht, der er sich nicht entziehen kann.
das ist das erste. das zweite ist: es spielt überhaupt keine Rolle, denn:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
....
5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Es ist piepschnurzegal unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer von der Leistung befreit wird, die Konsequenz ist immer die gleiche!
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist wohl unstrittig eine nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung
---> Rücktritt, das Vertragsverhältnis wird in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Definition der Wandelung:
Wandelung (§§ 462, 465, 467, 346 ff. BGB) ist die Rückgängigmachung eines Kauf- oder Werkvertrags und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB analog. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kaufsache bzw. das Werk einen Sachmangel aufweist. Umstritten ist aber insbesondere beim Kaufvertrag die Durchführung der W. Hier stellt sich das gleiche Problem wie bei der >Minderung, da die W. grundsätzlich wegen § 465 BGB durch das Erfordernis des Einverständnisses des Verkäufers einen Vertrag darstellt. Falls dieses nicht gegeben wird, müsste der Käufer daher zunächst auf W. klagen, bevor er aus der W. die Rückabwicklung verlangen kann. Die h.M. folgt hier der modifizierten Vertragstheorie (Theorie des richterlichen Gestaltungsakts), wonach der Käufer sofort auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen kann und das stattgebende Leistungsurteil nach § 894 ZPO gleichzeitig den Wandelungsvertrag i.S.d. § 465 BGB ersetzt. ( Quelle: Hemmer, Life and Law )
Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, sobald ein Gewährleistungsfall zugrunde liegt und der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder ihm diese aus welchen Gründen auch immer unmöglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des vollen Kaufpreises. Punkt.
Zum Thema Wertersatz:
§ 346
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
...
3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Nr. 2 ist bei einem Gewährleistungsfall fast immer anzunehmen und Nr.3 schliesst einen Gewährleistungsfall grundsätzlich ein, denn Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist ein Nichtverschulden des Käufers, was die Sorgfaltspflicht aus Nr.3 einschliesst.
Ergo: es gibt im Gewährleistungsfall keinen Wertersatz und damit auch keinen Zeitwert. Entweder es ist ein Gewährleistungsfall dann bekommt der Käufer den vollen Kaufpreis zurück, oder ist keiner, dann kriegt er gar nichts.
Nicht einbezogen sind hier natürlich Fälle, die beides miteinander vereinen: Einen Mangel bei Übereignung der Sache und schuldhaftem Verhalten des Käufers. Das aber steht auf einem ganz anderen Blatt und steht hier nicht zur Diskussion.
Aber leb Du ruhig weiter auf Deinem kleinen Planeten mit Deinen eigenen Wunsch- und Traumvorstellungen. Mir wird´s jetzt echt zu blöd hier. Ignoranz kann man nicht mit Argumenten beikommen. Der Händler mag insoweit kulant gewesen sein, daß er immerhin etwas erstattet hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, solange ihm nicht der Gewährleistungsfall nachgewiesen wurde. Das ändert aber nichts an der hier diskutierten Rechtslage. Ich habe meiner Argumentation immer unstrittig einen Gewährleistungsfall zugrunde gelegt, weil ich den Threadersteller ursprünglich so verstanden hatte, daß der Händler den Gewährleistungsfall an sich nicht in Frage stellt.
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