So, habe soeben jemanden von MSI an die Strippe bekommen. Dieser sagte mir, dass es absolut kein Problem wäre solange bei dem Tausch nichts mechanisch beschädigt wird.
Die Siegel sind eigentlich nur für den asiatischen Markt bestimmt.
Habe dennoch auf eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich beharrt welche mit für heute per Mail zugesagt worden ist.
Bin ich mal schwer gespannt, wäre auch der Hammer wenn die das nicht erlauben, zumal auf dem Cover steht "Up to 12 GB Ram''.
Also wird ja sogar mit der Aufrüstbarkeit geworben.
Edit: Habe soeben folgende Mail von MSI bekommen:
Guten Tag,
ich habe mir gestern folgendes Notebook gekauft: MSI GX660R-i5647LW7P
Nun möchte ich jedoch die Vorhandenen Festplatten gegen meine 2 SSD Festplatten austauschen. Dazu muss ich jedoch das Garantiesiegel an der Unterseite zerstören. Laut telefonischer Aussage ist die kein Problem und die Garantie würde durch das aufbrechen des Siegels nicht erlöschen.
Ich hätte dies zur Sicherheit jedoch nochmals von Ihnen per Mail bestätigt um dahingehend auf der sicheren Seite zu sein.
Sehr geehrte/r Thomas XXXXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Garantie geht nicht verloren.
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hard- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811
Beim Kauf von Computersystemen sowie Unterhaltselektronik sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verkäufern oftmals vor, dass die Garantie sofort entfällt, wenn der Käufer selbst oder durch andere einen Reparaturversuch vornimmt und das Gericht nicht bei dem Verkäufer reparieren lässt. Berühmt berüchtigt sind die Aufkleber auf PC, die ankündigen, dass keine Garantie gegeben wird, wenn diese durch Öffnen des PC´s beschädigt werden. Auf Hardware befindet sich oftmals der englisch sprachige Zusatz "warranty void when removed".
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Bestimmung, dass bei dem Verkauf neu hergestellter Radio, Fernseh- und Fotogeräte die Garantie sofort nach einem Eingriff durch den Käufer oder Dritte erlischt, unwirksam ist (BGH NJW 1980, 831). Begründet wird dies zutreffend damit, dass der Käufer ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung durch Untersuchung - wenn notwendig auch noch Öffnen des Gerätes - festzustellen oder feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist. Diese Berechtigung hat der Käufer, bevor er das Gericht dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.
Tipp:
Nicht alles, was in allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, ist auch tatsächlich wirksam. Wenn eine Reparatur über den Verkäufer nicht sofort möglich ist, besteht das Recht, selbst einmal im Gerät nachzusehen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
Hinweis: Bitte antworten Sie auf diese E-Mail NUR wenn Sie weitere technische Fragen haben.
Ihr MSI Tech. Support Team[/B]